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Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1914
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1914.
Bandzählung:
48
Herausgeber:
Reichsdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1914
DDC-Sachgruppe:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr. 83.
Bandzählung:
83
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
(Nr. 4504.) Bekanntmachung, betreffend Zahlungsverbot gegen England.
Bandzählung:
4504
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Einband
  • Werbung
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Register
  • Erster Abschnitt.
  • Allgemeine Einleitung.
  • Staatsgebiet. Geschichtliche Entwicklung. Stellung zum Reiche.
  • Zweiter Abschnitt. Die staatlichen Organe und Funktionen.
  • Das Staatsoberhaupt.
  • Erbfolgeordnung im fürstlichen Hause.
  • Das Grundgesetz.
  • Der Landtag.
  • Behördenorganismus.
  • Staatsfinanzen.
  • Die Staatsdiener.
  • Die Staatsangehörigen.
  • Die Körper der Selbstverwaltung, besonders die Gemeinden.
  • Die Kirche.
  • Das Schulwesen.
  • Dritter Abschnitt. Polizei.
  • Allgemeine Grundsätze. Die Strafandrohung der Polizeibehörden und der Erlaß polizeilicher Verordnungen.
  • Die polizeiliche Straffestsetzung und Strafanforderung.
  • A. Sicherheitspolizei.
  • B. Medizinal- und Gesundheitspolizei.
  • C. Die Baupolizei.
  • D. Die Feuerpolizei.
  • E. Landeskulturpolizei.
  • F. Veterinärpolizei.
  • G. Fischereipolizei.
  • H. Jagdpolizei.
  • J. Handelspolizei.
  • K. Maß- und Gewichtspolizei.
  • L. Gewerbepolizei.
  • M. Straßen- und Wegepolizei.
  • N. Bergpolizei.
  • O. Ordnungs- und Sittenpolizei.
  • P. Armenwesen.
  • Sachregister.
  • Werbung

Volltext

16 2. Abschnitt. Die staatlichen Organe u. Funktionen. 
schulen nnd der technischen Unterrichtsanstalten — sowie die 
kirchlichen Angelegenheiten (siehe $$ 30-45). 
4. für die Finanzen. 
Die Finanzabteilung hat die Verwaltung des gesamten 
Kammervermögens (der Domänen und der Forsten) sowie die 
Verwaltung der direkten und indirekten Steuern und Abgaben. 
Dieser Abteilung steht ferner die Aufsicht zu über die beiden 
mit dem Sitze in Rudolstadt errichteten Katasterämter. 
Dieselben haben die bei der Landesvermessung hergestellten 
Karten, die Grundsteuerbücher und Gebäudesteuerrollen auf 
dem Laufenden zu erhalten. Das Personal jedes der beiden 
Katasterämter besteht aus einem Katasterkontrolleur als Diri- 
genten und der erforderlichen Zahl von Gehilfen. Die Ge- 
richte haben von den bei ihnen vorkommenden Verhandlungen, 
welche den Übergang des Eigentums an Grundstücken auf 
einen anderen Besitzer betreffen, dem Katasteramte Kenntnis 
zu geben. Die Landratsämter haben alljährlich dem Kataster- 
amte eine Nachweisung der im abgelaufenen Jahre innerhalb 
ihres Bezirks erteilten Baukonsense zuzustellen. Die auf das 
Katasterwesen bezughabenden Geschäfte des Ministeriums 
(Finanzabteilung) werden in einem besonderen Bureau desselben 
bearbeitet, welches die Bezeichnung Katasterbureau führt. 
Dem Katasterbureau liegt insbesondere ob: a) die Führung 
der nach den Geschäftsdistrikten der Steuerkassen getrennt 
anzulegenden Hauptkontrollverzeichnisse, in welche die der 
Genehmigung des Ministeriums, Abteilung der Finanzen, unter- 
liegenden Zu- und Abgänge der Grund- und Gebäudesteuer 
eingetragen werden, b) die Anfertigung der zu den Fort- 
schreibungsvermessungen erforderlichen Auszüge aus den 
Originalkarten und der von Behörden und Privaten beantragten 
Kopien usw. der fraglichen Karten, c) sofern es auf die An- 
fertigung neuer Grundsteueranlagen ankommt, die Ausführung 
der damit verbundenen Kartierungs-, Berechnungs- und Re- 
gistraturarbeiten, d) die Prüfung der seitens der Kataster- 
ämter ausgeführten Fortschreibungsverhandlungen und Ver- 
messungen. 
Die der Finanzabteilung unterstehende Staatsforst- 
verwaltung gliedert sich in das Oberforstamt als diri- 
gierende inspizierende Behörde mit dem Sitze in Rudolstadt
	        

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