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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1914
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1914.
Volume count:
48
Publisher:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
DDC Group:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 93.
Volume count:
93
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

law

Title:
(Nr. 4529.) Bekanntmachung, betreffend Änderungen des Militärtarifs für Eisenbahnen.
Volume count:
4529
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Einleitung.
  • § 1. Begriff des Staatsrechts.
  • § 2. Die Staatswissenschaften.
  • § 3. Plan des Lehrbuchs.
  • Erstes Kapitel. Allgemeine Vorbegriffe.
  • § 4. Begriff des Staates.
  • § 5. Die Staatsgewalt.
  • § 6. Die Verschiedenheit der Staaten.
  • Zweites Kapitel. Geschichtliche Einführung.
  • § 7. Entwicklung der deutschen Staatsidee.
  • Erster Abschnitt. Zersplitterung und Zerfall.
  • Zweiter Abschnitt. Entwicklung der Landeshoheit.
  • Dritter Abschnitt. Entwicklung der deutschen Einheitsbewegung.
  • Vierter Abschnitt. Entwicklung der konstitutionellen Idee.
  • Fünfter Abschnitt. (Anhang). Entwicklung der Wissenschaft des Staatsrechts.
  • Erstes Buch. Die Grundlagen des öffentlichen Rechts.
  • Erstes Kapitel. Die Quellen des Staatsrechts.
  • Zweites Kapitel. Herrschaftsbereich der Staatsgewalt.
  • Drittes Kapitel. Die Rechtsstellung der Unterthanen im Verhältnis zur Staatsgewalt.
  • Viertes Kapitel. Der Schutz des öffentlichen Rechts.
  • Zweites Buch. Die Organisation des Staates.
  • 1. Abschnitt. Die Organe in den Einzelstaaten.
  • Erstes Kapitel. Der Monarch.
  • Zweites Kapitel. Die Beamten.
  • Drittes Kapitel. Die Selbstverwaltungskörper.
  • § 52. Die Gemeinden.
  • I. Allgemeines.
  • II. Stellung der Selbstverwaltungskörper.
  • III. Die Arten der Selbstverwaltungskörper.
  • Viertes Kapitel. Die Volksvertretung.
  • Anhang zum ersten Abschnitt des zweiten Buches.
  • 2. Abschnitt. Die Organisation des Deutschen Reiches.
  • Drittes Buch. Die Funktionen des Staates.
  • § 70. Einleitung.
  • Erstes Kapitel. Die Justiz.
  • Zweites Kapitel. Das Heerwesen.
  • Drittes Kapitel. Das Finanzwesen.
  • Viertes Kapitel. § 84. Die äußere Verwaltung.
  • Fünftes Kapitel. § 85. Die innere Verwaltung.
  • Paragraphenregister zur Reichsverfassung.
  • Werbung über Schriften des Verlags von Ferdinand Enke in Stuttgart.

Full text

240 Die Organe in den Einzelstaaten. 
durch die Gemeinden ausführen läßt. Dem gegenüber stehen die 
eigenen Angelegenheiten, welche sich eo ipso aus dem Gemeinde- 
begriffe ergeben und zu welchen besonders die Verwaltung des Ge- 
meindevermögens gerechnet wird. 
Hinsichtlich des eigenen Wirkungskreises ist zu beachten, daß der 
Staat die Grenzen desselben zu ziehen berechtigt ist, wenn auch grund- 
sätzlich die Thätigkeit der Selbstoerwaltungskörper nicht auf einzelnes 
beschränkt ist, sondern die Gesamtheit aller Lebensbeziehungen umfaßt. 
Aus der Stellung der Selbstverwaltungskörper als Verwaltungs- 
organe des Staates folgt ein ausgedehntes Aufsichtsrecht des letzteren. 
Ja, soweit die Organe der Selbstverwaltungskörper Aufgaben erfüllen, 
die als staatliche zu betrachten, erscheinen sie als Organe des Staates 
und stehen sogar unter der Disziplin desselben. Aber die staatliche 
Aussicht erstreckt sich vor allem auch auf die andere Seite der Thätigkeit 
jener Körperschaften. Letztere werden doch immer geneigt sein, Sonder- 
interessen zur Geltung zu bringen („Kirchturmspolitik). Damit nun 
nicht etwa durch ihre Maß t der gesamten Staats- 
verwaltung gestört werde, ist eine Oberaufsicht nötig, welche sich in 
zahlreichen Befugnissen äußert, der Befugnis, Kenntnis zu nehmen 
von Beschlüssen, dem Recht, solche für ungiltig zu erklären, dem 
Recht Ortsstatuten zu genehmigen, Beamte zu bestätigen, Vertretungen 
aufzulösen, eine kommissarische Verwaltung anzuordnen ꝛe.“ Diese 
Oberaufsicht, welche sich sowohl darauf zu richten hat, daß die Be- 
schlüsse der Selbstverwaltungskörper gesetzmäßig seien, wie darauf 
daß sie die Gleichmäßigkeit der Staatsverwaltung nicht beeinträchtigen 
und welche sich notwendigerweise auch auf die Vermögensverwaltung 
erstrecken muß, weil diese die Mittel zur Erfüllung der öffentlichen 
Aufgaben zu beschaffen hat, kann mit Recht als der notwendige 
Rektifikator jeder Selbstverwaltung bezeichnet werden. 
5 
III. Die Arten der Selbstverwaltungskörper. 
Selbstverwaltungskörper der bezeichneten Art und der geschilderten 
Rechtsstellung sind vor allem die Gemeinden. Aus dem Gesagten 
1 Ueber die Bedeutung dieses von Stengel, Handbibliothek II 
Unterschiedes (für Kosten, Disziplin) 120. · 
vgl. die trefflich klare Darstellung : Vgl. Hdbbl. II S. 150 ff.
	        

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