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Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1914
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1914.
Volume count:
48
Publisher:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
DDC Group:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 9.
Volume count:
9
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

law

Title:
(Nr. 4342.) Bekanntmachung, betreffend eine neue Ausgabe der dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste.
Volume count:
4342
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Das Deutsche Reich.
  • Reichsverfassung.
  • Die Grundsätze über Freizügigkeit; das Heimats-, Niederlassungs- und Armenwesen.
  • Gewerbewesen.
  • Die Arbeiter-Versicherungs-Gesetzgebung.
  • Versicherung für Angestellte.
  • Vereins- und Versammlungsrecht.
  • Münz- und Notenwesen.
  • Justizwesen.
  • Die Standesregisterführung.
  • Das Militärwesen und die Kriegsmarine.
  • II. Das Königreich Sachsen.
  • Die sächsische Staatsverfassung.
  • Ministerium des Innern: Gemeinden und Bezirke, Amtshauptmannschaften und Kreishauptmannschaften.
  • Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts.
  • Finanzministerium.
  • Die Ministerien der Justiz, des Krieges und der auswärtigen Angelegenheiten. - Das Gesamtministerium und die ihm unmittelbar untergeordneten Behörden. - Der Staatsrat.
  • Register.
  • Advertising

Full text

66 I. Das Deutsche Reich. 
heit behaftet oder wegen gewohnheitsmäßiger Arbeitsscheu, 
Trunksucht, Bettelei oder Landstreicherei übel berüchtigt 
ist. Außerdem ist die Ausstellung eines solchen Scheines 
unter 25 Jahren alten Personen, Blinden, Tauben, Stum- 
men und Geistesschwachen in der BRegel zu versagen, 
und Rann weiter versagt werden beispielsweise solchen, 
die im Inlande einen festen Wohnsitz nicht haben, die 
wegen Verletzung der auf den Gewerbebetrieb im Umher- 
ziehen bezüglichen Vorschriften im Laufe der letzten drei 
Jahre wiederholt bestraft sind, ferner die Kinder besitzen, 
für deren Unterhalt oder Unterricht nicht genügend ge- 
sorgt ist. 
In Sachsen sind Gesuche um Ausfertigung solcher 
Wandergewerbescheine bei dem Stadtrate oder Gemeinde— 
vorstande anzubringen; die Ausfertigung selbst erfolgt durch 
die Kreishauptmannschaften. 
Detallreisen. Auch das sogenannte Detailreisen unterliegt ge- 
wissen Beschränkungen. Wer außerhalb des Gemeinde- 
bezirks seiner gewerblichen Niederlassung persönlich oder 
durch Reisende für die Zweche seines Gewerbebetriebes 
Waren aufkaufen und Bestellungen auf Waren suchen 
will, darf die aufgekauften Waren nur behufs deren 
Beförderung nach dem Bestimmungsorte mitführen und 
von den Waren, auf welche Bestellungen gesucht werden, 
nur Proben und Muster mitführen. Das Aufkaufen 
darf nur bei Kaufleuten oder Personen, welche die 
Waren produzieren, oder in offenen Verkaufsstellen er- 
folgen. Ebenso darf das Aufsuchen von Bestellungen 
auf Waren mit Ausnahme von Druckschriften, anderen 
Schriften und Bildwerken, Wein, Gegenständen der 
Leinen= und Wäschefabrikation, sowie überwebten Holz- 
rouleaus ohne vorgängige ausdrückliche Aufforderung 
nur bei Kaufleuten in deren Geschäftsräumen oder bei 
solchen Personen geschehen, in deren Geschäftsbetriebe 
Waren der angebotenen Art Verwendung finden. Wer 
in dieser Weise Warenbestellungen aufsuchen oder Waren 
aufkaufen will, bedarf hierzu einer Legitimations- 
karte, über deren Ausstellung und Geltungsdauer im 
wesentlichen dasselbe gilt, wie von den Wandergewerbe- 
scheinen. 
Innungen. Die Gewerbeordnung regelt ferner die Verhältnisse 
der gesetzlich bestehenden oder zur Förderung der ge-
	        

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