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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1914
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1914.
Bandzählung:
48
Herausgeber:
Reichsdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1914
DDC-Sachgruppe:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr. 120.
Bandzählung:
120
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Zehntes Kapitel. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • Elftes Kapitel. Die öffentlichen Verkehrsanstalten.
  • Zwölftes Kapitel. Die inneren Angelegenheiten.
  • § 75. Das Bankwesen.
  • § 76. Das Münzwesen (mit Einschluß des Papiergeldes).
  • § 77. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • § 78. Die Gewerbepolizei. (Korrektur)
  • § 79. Der Patentschutz.
  • § 80. Die Seeschiffahrt und die Wasserstraßen.
  • § 81. Die Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • § 82. Die Arbeiterversorgung.
  • I. Geschichte der Gesetzgebung.
  • II. Die juristische Natur der sozialen Fürsorge.
  • III. Gemeinsame Vorschriften.
  • IV. Krankenversicherung.
  • V. Unfallversicherung.
  • VI. Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung.
  • VII. Versicherung der Angestellten.
  • Dreizehntes Kapitel. Das Gerichtswesen des Reiches.

Volltext

332 S 82. Die Arbeiterversorgung. Unfallversicherung. 
während er sich pflichtwidrig von Bord entfernt hält oder in eigener 
Sache an Land beurlaubt ist. Versichert sind auch Unternehmer 
kleiner Betriebe der Seeschiffahrt oder Fischerei. Die Versicherung 
erstreckt sich auf einen Jahresarbeitsverdienst bis 5000 Mark; die 
Satzung kann sie darüber hinaus erstrecken (88 10461064). 
2. Versicherungsberechtigt sind Unternehmer versicher- 
ter Betriebe, welche nicht schon nach den Vorschriften der Reichs- 
versicherungsordnung versichert sind, und Lotsen, die ihr Gewerbe 
für eigene Rechnung betreiben ($ 1061), sowie deren im Betriebe 
tätigen Ehegatten. 
3. Für die Berechnung der Rente und für die Krankenfürsorge 
gelten besondere, sehr detaillierte Vorschriften (8$ 1066—1094). Das 
Sterbegeld beträgt bei der Berufsgenossenschaft für Seeleute zwei 
Drittel des monatlichen Durchschniits-Entgelts, für andere den 15. Teil 
des Jahresarbeitsverdienstes, bei der Zweiganstalt das zwanzigfache des 
Ortslohns ; in allen Fällen mindestens 50 Mark (8 1097). Die Hinter- 
bliebenenrente besteht in einem Bruchteil des Jahresarbeitsverdienstes 
($$ 1098 ff.). Bei Streit über Ansprüche von Seeleuten wegen Kranken- 
hilfe entscheidet das zuerst angerufene Seemannsamt bzw. das See- 
mannsamt des Heimathafens; seine Entscheidung steht einem Urteil 
des Versicherungsamtes gleich ($$ 1108 ff.). 
4. Träger der Versicherung ist die Berufsgenossenschaft; Mit- 
glied derselben ist jeder Unternehmer eines bei ihr versicherten Be- 
triebes, der nicht bei der Zweiganstalt versichert ist (vgl. unten Nr. 7). 
Das Reich oder der Bundesstaat ist Träger der Versicherung, wenn der 
Betrieb für seine Rechnung geht und er nicht der Genossenschaft bei- 
getreten ist. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Eröffnung des Betriebes 
oder mit seiner Versicherungspflicht. Die Verfassung ist in der Reichsver- 
sicherungsordnung 88 1123 ff. geregelt; besondere Bestimmungen gelten 
hinsichtlich der Anmeldepflicht. 
9. Die Beiträge der Mitglieder, welche den Bedarf des abge- 
laufenen Geschäftsjahreszu decken haben (81162), werden umgelegt nach 
deren Veranlagung zu Gefahrklassen und für Seefahrzeuge nach den Be- 
trägen die sich je aus der Summe des durchschnittlichen Enitgelts für die 
abgeschätzte Mannschaftszahl und aus dem Lohnnachweis ergeben; 
für andere Betriebe nach dem Lohnnachweis ($ 1169). Jedes Mitglied 
hat binnen 6 Wochen nach Ablauf des Geschäftsjahres dem Genossen- 
schaftsvorstand einen Lohnnachweis einzureichen; für Mitglieder, die 
ihn nicht rechtzeitig oder unvollständig einreichen, stellt ihn die Ge- 
nossenschaft selbst auf oder ergänzt ihn. 
6. Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt auf Anweisung 
des Genossenschaftsvorstandes durch deutsche Postanstalten, und zwar 
in der Regel durch diejenige, in deren Bezirk der Heimathafen des 
Schiffes liegt, auf dem der Unfall sich ereignet hat; die Zahlstelle wird 
dem Empfänger vom Vorstand mitgeteilt. Wie an Empfänger zu
	        

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