Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Das Völkerrecht.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Das Völkerrecht.

Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1914
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1914.
Volume count:
48
Publisher:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
DDC Group:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Index

Title:
Sachregister zum Reichs-Gesetzblatte. Jahrgang 1914.
Document type:
Periodical
Structure type:
Index

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht.
  • Title page
  • Blank page
  • Vorbemerkung zur vierten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Nachträge.
  • Einleitung.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Literatur des Völkerrechts.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgemeine Rechtsstellung.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • (I.) § 7. Die Staatsgewalt in ihrer äußeren Unabhängigkeit.
  • § 8. Die Staatsgewalt in ihrer inneren Selbständigkeit.
  • (II.) § 9. Das Staatsgebiet.
  • § 10. Erwerb und Verlust von Staatsgebiet.
  • (III.) § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen.
  • 1. Abschnitt. Die Organe des völkerrechtlichen Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse und die rechtserheblichen Tatsachen.
  • § 19. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse im allgemeinen.
  • § 20. Die rechtserheblichen Tatsachen.
  • § 21. Die völkerrechtlichen Verträge.
  • § 22. Die Sicherung völkerrechtlicher Rechtsverhältnisse.
  • § 23. Rechtsnachfolge in völkerrechtliche Rechtsverhältnisse bei Gebietsveränderungen.
  • § 24. Das völkerrechtliche Delikt.
  • III. Buch. Die völkerrechtliche Regelung und friedliche Verwaltung gemeinsamer Interessen.
  • I. Abschnitt.
  • II. Abschnitt. Die Verkehrsbeziehungen.
  • III. Abschnitt. Vereinbarungen über Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • IV. Abschnitt.
  • V. Abschnitt.
  • VI. Abschnitt.
  • VII. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die einzelnen Kriegsrechtssätze.
  • § 41. Fortsetzung. Der Seekrieg.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • Anhang.
  • [Inhaltsverzeichnis.]
  • Nr. 1. Traktat zwischen Preussen, Oesterreich, Grossbrittanien und Russland, geschlossen zu Paris, den 20. November 1815.
  • Nr. 2. Vertrag zwischen Preussen, Oesterreich, Frankreich, Grossbritannien, Russland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 3. Die Genfer Konvention. Convention zur Verbesserung des Schicksals der verwundeten Soldaten der Armeen im Felde. (Vom 22. August 1864.)
  • Nr. 4. Vertrag zwischen Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Russland und der Türkei. Vom 13. Juli 1878.
  • No. 5a. Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • No. 5b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • No. 6a. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • No. 6b. Konsularvetrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden. Vom 31. Dezember 1896.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden über die Auslieferung der Verbrecher zwischen den Deutschen Schutzgebieten, sowie den sonst von Deutschland abhängigen Gebieten und dem Gebiete der Niederlande, sowie den Niederländischen Kolonien und auswärtigen Besitzungen. Vom 21. September 1897.
  • Nr. 8. Schlussakte der Haager Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899.
  • Sachregister.

Full text

8 21. Die völkerrechtlichen Verträge. 171 
6. Die Willenserklärung kann angefochten werden wegen wesent- 
lichen. Irrtums des Erklärenden oder wegen eines auf die Person des 
Erklärenden ausgetibten Zwanges. 
Keine Ausnahme bilden die Kriegsverträge mit Einschluß des 
Friedensvertrages. Auch diese können nur angefochten werden, 
wenn gegen den vertragschließenden Vertreter des Staates Zwang 
geübt worden ist, nicht aber, weil der unterlegene Staat selbst 
sich in einer Zwangslage befunden hat. Nicht die Kriegsgefangen- 
schaft an sich, wohl aber der zu ihr hinzutretende völkerrechts- 
widrige Zwang bildet einen Anfechtungsgrund. Der Friedensvertrag, 
den das in Kriegsgefangenschaft befindliche, im Lande des Er- 
oberers weilende Staatshaupt abgeschlossen hat, bindet den von 
ihm vertretenen Staat, soweit nicht etwa die Kriegsgefangenschaft 
selbst unmittelbar oder mittelbar nach dem Staatsrecht seines Staates 
ihm die Vertretungsbefugnis entzogen hat. 
$ 21. Die völkerrechtlichen Verträge. ! 
I. Völkerrechtlicher Vertrag ist die zwischen zwei oder mehreren 
Staaten tiber staatliche Hoheitsrechte zustande gekommene Willens- 
einigung.? 
1. Die Fähigkeit, Verträge zu schließen, ist Ausfluß der Sou- 
veränität. Doch pflegt halbsouveränen Staaten meist das Recht ein- 
geräumt zu sein, auf nichtpolitischem Gebiet Verträge, insbesondere 
Handelsverträge, zu schließen (oben 5 6 IV 1). 
So hat Ägypten nach dem Firman vom 20. Januar 1879 das 
Recht, alle Verträge abzuschließen und zu vereinbaren, die das 
Zollwesen, den Handel, die Fremdenpolizei und die Beziehungen 
  
1) Jellinek, Die rechtliche Natur der Staatsverträge. 1880. Selig- 
mann, Abschluß und Wirksamkeit der Staatsverträge. 1890. Nippold, 
Der völkerrechtliche Vertrag, seine Stellung im Rechtssystem und seine 
Bedeutung für das internationale Recht. 1894. Wegmann, Die Ratifikation 
von Staatsverträgen. 1892. Stoerk in Stengels Wörterbuch des deutschen 
Verwaltungsrechts II 516. Laband, Staatsrecht 4. Aufl. II114. Leoni, 
L.A.1498. Heilborn, L.A. XIII 141. 
2) Der völkerrechtliche Vertrag kommt hier nur als Rechtsgeschäft, 
nicht als Rechtssatzung in Betracht; vergl. darüber oben $ 2 Note 4.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fifth month of the year?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.