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Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1914
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1914.
Bandzählung:
48
Herausgeber:
Reichsdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1914
DDC-Sachgruppe:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr. 11.
Bandzählung:
11
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
(Nr. 4345.) Gesetz über die weitere Zulassung von Hilfsmitgliedern im Kaiserlichen Patentamt.
Bandzählung:
4345
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.
  • Titelseite
  • Vorwort.
  • Inhaltsübersicht.
  • Literatur.
  • Register
  • Vorbemerkungen, Nachträge und Druckfehler.
  • I. Abschnitt. Einleitung. Geschichte der württ. Verfassung.
  • § 1. Die Zeit bis 1848.
  • § 2. Die Zeit von 1848 - 1866.
  • § 3. Die Zeit von 1866 bis heute.
  • § 4. Die Stellung Württembergs im Reichsorganismus.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde vom 25. September 1819.
  • Kgl. Manifest, die Verkündigung der Verfassungsurkunde betreffend.
  • Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg vom 25. September 1819.
  • I. Kapitel. Von dem Königreiche. §§ 1 - 3.
  • II. Kapitel. Vom Könige, der Thronfolge und der Reichsverwesung. §§ 4 - 18.
  • § 4. Der König.
  • § 5. Religionsbekenntnis des Königs.
  • § 6. Sitz der Regierung.
  • § 7. Thronfolgerecht und Thronfolgeordnung.
  • § 8. Thronfolgefähigkeit.
  • § 9. Volljährigkeit des Königs.
  • § 10. Verfassungszusicherung des Königs und Huldigungseid der Württemberger.
  • § 11. Reichsverwesung, Ursachen.
  • § 12. Person des Reichsverwesers.
  • § 13. Besonderer Fall der außerordentlichen Reichsverwesung.
  • § 14. Verfassungszusicherung des Reichsverwesers.
  • § 15. Rechte des Reichsverwesers.
  • § 16. Vormundschaft des minderjährigen Königs.
  • § 17. Ende der Reichsverwesung.
  • § 18. Hausgesetz.
  • III. Kapitel. Von den allgemeinen Rechtsverhältnissen der Staatsbürger. §§ 19 - 42.
  • IV. Kapitel. Von den Staatsbehörden. §§ 43 - 61.
  • V. Kapitel. Von den Gemeinden und Amtskörperschaften. §§ 62 - 69.
  • VI. Kapitel. Von dem Verhältnisse der Kirchen zum Staate. §§ 70 - 84.
  • VII. Kapitel. Von Ausübung der Staatsgewalt. §§ 85 - 101.
  • VIII. Kapitel. Von dem Finanzwesen. §§ 102 - 123.
  • IX. Kapitel. Von den Landständen. §§ 124 - 194.
  • X. Kapitel. Von dem Staats-Gerichtshofe. §§ 195 - 205.
  • Beilagen.
  • Königliche Verordnung, betr. die Auflösung der Landesversammlung. (1)
  • Königliche Verordnung, betr. die Veröffentlichung der zwischen Württemberg, dem Norddeutschen Bunde, Baden und Hessen in betreff der Gründung eines Deutschen Bundes abgeschlossenen Verträge. (2)
  • Verfassungs-Gesetz, betreffend die Bildung eines Staatsministeriums. (3)
  • Geschäftsordnung der Kammer der Standesherren. (4)
  • Geschäftsordnung der Kammer der Abgeordneten. (5)
  • Gesetz, betr. die Wahlen der Städte und Oberamtsbezirke für den Landtag, in der Fassung vom 2. Februar 1899, nebst den Vollz.Verf. vom 6. Nov. 1882 und vom Feb. 1900.
  • Alphabetisches Sachregister.

Volltext

18 V.u. 8§ 8—10. 
1. Rechtmäßige Geburt, d. h. Geburt in einer gesetz- 
lich gültigen Ehe. Ob eine gesetzlich gültige Ehe, sowie Zeu- 
gung in der Ehe vorliegt, ist nach dem bürgerlichen Recht zu 
beurteilen. 
2. Ebenbürtige Ehe. Sbenbürtig sind nach dem maß- 
gebenden Familienherkommen die Mitglieder kaiserlicher, könig- 
licher, reichsfürstlicher, sowie altgräflicher reichsständischer 
Häuser, desgl. entthronter Regentenfamilien und völkerrechtlich 
anerkannter Dynastien, selbst wenn dieselben von bürgerlicher 
Herkunft waren; Gaupp-Göz S. 57. 
§ 9. Volljährigkeit des Königs. 
Die Volljährigkeit des Königes tritt mit zurück- 
gelegtem achtzehnten Jahre ein. 
Gilt noch nach Art. 57 des Einf. Ges. zum B. G. B., s. auch 
134 Note 1. 
§ 10. Verfassungszusicherung des Königs 
und Huldigungseid der Württemberger. 
Der Huldigungseid wird dem Thronfolger erst dann 
abgelegt, wann Er in einer den Ständen des König- 
reichs auszustellenden feierlichen Urkunde die unver- 
brüchliche Festhaltung der Landesverfassung bei Seinem 
Königlichen Worte zugesichert hat. 
1. Die Zusicherung ist nur eine verfassungsmäßige Pflicht 
des Königs, bedingt aber nicht die Thronfolge und die Pflicht 
zum Gehorsam gegenüber der Staatsgewalt: Gaupp-Göz 
S. 59. 
2. Der Huldigungseid (s. auch § 20) ist außer Ubung 
gekommen; er ist nicht Bedingung der Pflicht zum Gehorsam 
gegenüber der Staatsgewalt. m“ 
3. Stände des Königreichs: s. S§ 124 ff. Uber 
Einberufung derselben bei Regierungsveränderungen: § 127 
Abs. II.
	        

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