Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1914
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1914.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
48
Publishing house:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 15.
Volume count:
15
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(Nr. 4351.) Bekanntmachung, betreffend Aufwandsentschädigungen an Familien für im Reichsheer, in der Marine oder in den Schutztruppen eingestellte Söhne.
Volume count:
4351
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Zehntes Kapitel. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • Elftes Kapitel. Die öffentlichen Verkehrsanstalten.
  • Zwölftes Kapitel. Die inneren Angelegenheiten.
  • § 75. Das Bankwesen.
  • § 76. Das Münzwesen (mit Einschluß des Papiergeldes).
  • § 77. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • § 78. Die Gewerbepolizei. (Korrektur)
  • § 79. Der Patentschutz.
  • § 80. Die Seeschiffahrt und die Wasserstraßen.
  • § 81. Die Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • § 82. Die Arbeiterversorgung.
  • Dreizehntes Kapitel. Das Gerichtswesen des Reiches.

Full text

264 8 79. Der Patentschutz. 
Ausgaben des Bureaus werden gemeinsam von den vertragschließenden 
Staaten getragen und dürfen in keinem Falle die Summe von 60000 
Franken jährlich übersteigen. Das Bureau hat die auf den Schutz 
des gewerblichen Eigentums bezüglichen Mitteilungen aller Art zu 
sammeln und in einer allgemeinen Statistik zu vereinigen, welche an 
alle Regierungen zu verteilen ist. Es hat sich mit gemeinnützigen 
Studien, welche für den Verband von Interesse sind, zu beschäftigen 
und mit Hilfe des ihm von den Regierungen zur Verfügung gestellten 
Aktenmaterials ein periodisches Blatt in französischer Sprache zu re- 
digieren, welches die den Gegenstand des Verbandes betreffenden 
Fragen behandelt (Schlußprotokol)). 
12. Die Patentanwälte‘). Personen, welche andere in Ange- 
legenheiten, die zum Geschäftskreise des Patentamtes gehören, berufs- 
mäßig vertreten wollen, können sich in eine bei dem Patentamt ge- 
führte Liste eintragen lassen. Die Eintragung erfolgt nur auf Antrag ?). 
Die Eintragung ist zu versagen, wenn der Antragsteller nicht im In- 
lande wohnt, das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in der Ver- 
fügung über sein Vermögen durch gerichtliche Anordnung beschränkt 
ist oder sich eines unwürdigen Verhaltens schuldig gemacht hat, und 
sie ist nur zulässig, wenn der Antragsteller seine technische Befähigung 
und den Besitz der erforderlichen Rechtskenntnisse nachweist°). Er- 
forderlich ist die Ablegung von zwei Prüfungen, einer technischen 
Fachprüfung und einer juristischen Prüfung, welche insbesondere auch 
darauf zu richten ist, ob der Bewerber die Fähigkeit zur Anwendung 
der auf dem Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes geltenden Vor- 
schriften besitzt. Die Prüfungsordnung ist vom Bundesrat zu erlas- 
sen). Personen, welche als Patentanwälte in die Liste eingetragen 
sind, darf die berufsmäßige Vertretung anderer Personen vor dem Pa- 
tentamt auf Grund der Vorschrift im 8 35, Abs. 3 der Gewerbeord- 
nung nicht untersagt werden; dagegen ist der Präsident des Patent- 
amtes befugt, Personen, welche nicht in die Liste eingetragen sind, von 
dem Vertretungsgeschäft auszuschließen. Jedoch findet diese Vorschrift 
auf Rechtsanwälte keine Anwendung’. Der Patentanwalt ist verpflich- 
tet, seine Berufstätigkeit gewissenhaft auszuüben und durch sein Ver- 
halten in Ausübung des Berufs sowie außerhalb desselben sich der 
1) Reichsgesetz, betreffend die Patentanwälte, vom 21. Mai 1900 (Reichsgesetzbl. 
S. 233 ff.). Eine systematische Darstellung desselben von Damme, Berlin 1900; ein 
Kommentar von P. Schmid, Leipzig 1900. Ferner Leander, Gesetz über die 
Patentanwälte, Berlin 1900. Rauter im Arch. f. öffentl. Recht Bd. 22, S. 476 ff. 
2) Gesetz 8 1. 
3) Die näheren Anordnungen über die technische Vorbildung der Patentanwälte 
enthält S 3 des Gesetzes. 
4) Gesetz 8 4. Die Prüfungsordnung ist am 25. Juli 1900 erlassen worden. 
Zentralbl. des D. R. S. 475. 
5) Gesetz $$ 17, 18. Die unbefugte Anmaßung des Titels eines Patentanwalts 
wird mit Geldstrafe bis zu 300 Mk., eventuell mit Haft bestraft.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment