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Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1915
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1915.
Bandzählung:
49
Herausgeber:
Reichsdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1915
DDC-Sachgruppe:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr. 36
Bandzählung:
36
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie.
  • Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)
  • Titelseite
  • Repertorium zu dem elften Bande der Gesetzsammlung.
  • Stück No. 184. (184)
  • Stück No. 185. (185)
  • Stück No. 186. (186)
  • Stück No. 187. (187)
  • Stück No. 188. (188)
  • Stück No. 189. (189)
  • Stück No. 190. (190)
  • Stück No. 191. (191)
  • Stück No. 192. (192)
  • Stück No. 193. (193)
  • Stück No. 194. (194)
  • Stück No. 195. (195)
  • Stück No. 196. (196)
  • Stück No. 197. (197)
  • Stück No. 198. (198)
  • Stück No. 199. (199)
  • Stück No. 200. (200)
  • Landesherrliche Verordnung, die ohne Gemeinde- bezüglich Staatserlaubniß von Inländern mit auswärtigen Frauenspersonen abgeschlossenen Ehen, und das Heimathsrecht der durch die nachfolgende Ehe ihrer Eltern legitimirten inländischen Kinder betreffend. (1)
  • Stück No. 201. (201)
  • Stück No. 202. (202)
  • Stück No. 203. (203)
  • Stück No. 204. (204)
  • Stück No. 205. (205)
  • Stück No. 206. (206)
  • Stück No. 207. (207)
  • Stück No. 208. (208)
  • Stück No. 209. (209)

Volltext

175 
den, zu verweigern oder solche von der Bedingung, daß ein Heimathsrevers für diese 
Kinder beigebracht werde, abhängig zu machen. 
Dagegen hat deren Vater für jedes solches Kind seiner Braut den fünsten Theil 
des vorschristsmäßigen Bürgergelds zu eilegen. (Art. 32 der Gemeindeordnung.) 
3. 
Uneheliche Kinder, welche vor Erlaß dieses Gesetzes durch die nachfolgende Ehe ihrer 
Eltern legitimirt sind und für welche die frühere Heimathsgemeindc ihrer Murter Hei- 
mathsreverse ausgestellt hat #nd dann der Gemeinde des Heimathsortes ihres Vater#a 
zuzuweisen, wenn vor deren zurückgelegtem 21. Lebensjahr ihr Vater bezüglich Alters- 
vormund darauf anträgt. « 
Schloß Schleiz, den 13. August 1856. 
(L. S.) Heinrich LXVII. F. R. 
v. Geldern.
	        

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