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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1915
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1915.
Volume count:
49
Publisher:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1915
DDC Group:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 47
Volume count:
47
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

law

Title:
(Nr. 4708) Bekanntmachung über Höchstpreise für Kupfervitriol.
Volume count:
4708
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Prepage
  • Inhalt des sechsten Heftes.
  • Vorbemerkung.
  • Gesetz zu Bekanntmachung des Landtagsabschieds und der Verfassungsurkunde; vom 7ten September 1831.
  • Landtagsabschied. Vom 4ten September 1831.
  • Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831. Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 30. Juni 1902.
  • Erster Abschnitt. Von dem Königreiche und dessen Regierung im Allgeneinen.
  • Zweiter Abschnitt. Von dem Staatsgute, so wie von dem Vermögen und den Gebührnissen des Königlichen Hauses.
  • Dritter Abschnitt. Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Vierter Abschnitt. Von dem Staatsdienste.
  • Fünfter Abschnitt. Von der Rechtspflege.
  • Sechster Abschnitt. Von den Kirchen, Unterrichtsanstalten und milden Stiftungen.
  • Siebenter Abschnitt. Von den Ständen.
  • Achter Abschnitt. Gewähr der Verfassung.
  • I. Verzeichniß sämmtlicher Königlicher Schlösser usw.
  • Zweite Verfassungsänderung.
  • Vierte Verfassungsänderung.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus.
  • I. Königliches Hausgesetz vom 30sten December 1837.
  • II. Nachtrag zum Königlichen Hausgesetz; vom 20. August 1879.
  • III. Gesetz, die Ergänzung und Änderung des Königlichen Hausgesetzes vom 30. December 1837 und des Nachtrags vom 20. August 1879 betreffend; vom 6. Juli 1900.
  • Anlage 2. Der Landtag.
  • I. Die Wahlgesetze.
  • 1. Gesetz, die Wahlen für den Landtag betreffend; vom 3. December 1868. Mit den Abänderungen des Gesetzes vom 20. April 1892.
  • 2. Ausführungsverordnung zum Wahlgesetz.
  • 3. Wahlgesetz für die 2. Kammer der Ständeversammlung; vom 5. Mai 1909.
  • 4. Verordnung, die Ausführung des Wahlgesetzes für die zweite Kammer der Ständeversammlung vom 5. Mai 1909 betreffend; vom 7. Mai 1909.
  • II. Das Recht der Minister-Anklage.
  • III. Das Recht der gesetzgeberischen Initiative.
  • IV. Die Landtagsordnung.
  • V. Gesetz über die Gewährung der Entschädigung an die Mitglieder der Ständeversammlung; vom 19. Februar 1909.
  • Anlage 3. Gesetz, die Oberrechnungskammer betreffend. Vom 30. Juni 1904.
  • Anlage 4. Gesetz, den Staatshaushalt betreffend. Vom 1. Juli 1904.
  • Anlage 5. Die Oberlausitz.

Full text

S. 346. 
138 Anlage 2. Der Landtag. 
  
Jeder Stimmzettel ist von dem Wähler in einem mit 
amtlichem Stempel versehenen Umschlage abzugeben, und zwar 
von dem Wähler mit 4 Stimmen in einem blauen Umschlage 
mit dem Aufdrucke A, von dem Wähler mit 3 Stimmen in 
einem grünen Umschlage mit dem Aufdrucke Bß, von dem 
Wähler mit 2 Stimmen in einem gelben Umschlage mit dem 
Aufdrucke C und von dem Wähler mit 1 Stimme in weißem 
Umschlage mit dem Aufdrucke D. 
Die Umschläge sollen 12 zu 18 cm groß und aus un- 
durchsichtigem Papier sein. An der Wahsltell- ist durch ein 
Mitglied des Wahlvorstandes jedem Wähler ein Umschlag 
der ihm zukommenden Art auszuhändigen. 
Es ist entweder durch Bereitstellung eines oder mehrerer 
Nebenräume, die nur durch das Wahllokal betretbar und nur 
mit ihm verbunden sind, oder durch Vorrichtung an einem 
oder mehreren, von dem Vorstandstische getrennten Neben- 
tischen Vorsorge dafür zu treffen, daß der Wähler seinen 
Stimmzettel unbeobachtet in den Umschlag zu legen vermag. 
Der Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, ist 
so zu stellen, daß er von allen Seiten zugängig ist. Auf 
diesen Tisch wird ein verdecktes Gefäß (Wahlurne) zum Hinein- 
legen der Stimmzettel gestellt. Vor Beginn der Abstimmung 
bat sich der Wäblvorstand davon zu überzeugen, daß die 
ahlurne leer ist. 
Bei der Auszählung sind die Stimmzettel, welche den 
gleichgezeichneten Umschlägen entnommen werden, zusammen- 
zulegen und getrennt von den übrigen zu halten. Sodann 
erfolgt die Fehllellung. wieviel der danach sich ergebenden 
Stimmen auf die einzelnen Kandidaten entfallen sind. 
Befinden sich in einem Umschlage mehrere Stimmzettel, 
so sind sie ungültig, wenn sie auf verschiedene Namen lauten. 
Lauten sie am den gleichen Namen, so ist nur ein Stimm- 
zettel gültig. 
8923. Der Wahlberechtigte, der seine Stimme abgeben 
will, nimmt den zur Aufnahme des Stimmzettels bestimmten, 
amtlich abgestempelten Umschlag entgegen, nachdem er zuvor 
seinen Namen genannt und sich auf Verlangen über seine 
Person ausgewiesen hat. Er begibt sich hierauf in den Neben- 
raum oder an den Nebentisch, steckt seinen Stimmzettel un- 
beobachtet in den zu dessen Aufnahme bestimmten Unschlag, 
tritt sodann an den Tisch des Wahlvorstandes und übergibt, 
nachdem sein Name in der Wählerliste aufgefunden worden 
  
  
  
 
	        

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