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Blätter für Rechtsanwendung. XXXVI. Band. (36)

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Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Blätter für Rechtsanwendung. XXXVI. Band. (36)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1915
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1915.
Bandzählung:
49
Herausgeber:
Reichsdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1915
DDC-Sachgruppe:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr. 48
Bandzählung:
48
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Blätter für Rechtsanwendung.
  • Blätter für Rechtsanwendung. XXXVI. Band. (36)
  • Titelseite
  • Sonstiges
  • Alphabetisches Register zum sechunddreißigsten Bande der Blätter für Rechtsanwendung. Neue Folge XVI. Band.
  • Systematisches Register.
  • Samstag den 7. Januar 1871. 36. Jahrgang. Nr. 1.
  • Samstag den 21. Januar 1871. 36. Jahrgang. Nr. 2.
  • Inhalt
  • Ueber das Amortisationsverfahren.
  • Entscheidungen des obersten Gerichtshofes für Bayern rechts des Rheines.
  • 1. Öffentlichkeit des Hypothekenbuches. Folgen der unterlassenen Eintragung einer Personalservitut.
  • 2. Unterliegt nicht blos ein Promissum, sondern auch ein Dictum dem Art. 14 des Notariatsgesetzes? Haftet der Cident, wenn er gegen besseres Wissen die Hypothek als eine sichere ausgibt oder wenn er die Uneinbringlichkeit der Forderung wissentlich verschweigt?
  • 3. Was einzelne Konkursgläubiger mittels der actio Pauliana erstreiten, fällt in die Konkursmasse.
  • 4. Form der Grundheilung nach Bamberger Landrecht.
  • Samstag den 4. Februar 1871. 36. Jahrgang. Nr. 3
  • Samstag den 18. Februar 1871. 36. Jahrgang. Nr. 4.
  • Samstag den 4. März 1871. 36. Jahrgang. Nr. 5
  • Samstag den 18. März 1871. 36. Jahrgang. Nr. 6.
  • Samstag den 1. April 1871. 36. Jahrgang. Nr. 7.
  • Samstag den 15. April 1871. 36. Jahrgang. Nr. 8.
  • Samstag den 29. April 1871. 36. Jahrgang. Nr. 9.
  • Samstag den 13 Mai 1871. 36. Jahrgang. Nr. 10.
  • Samstag den 27. Mai 1871. 36. Jahrgang. Nr. 11.
  • Samstag den 10. Juni 1871. 36. Jahrgang. Nr. 12.
  • Samstag den 24. Juni 1871. 36. Jahrgang. Nr. 13.
  • Samstag den 8. Juli 1871. 36. Jahrgang. Nr. 14.
  • Samstag den 22. Juli 1871. 36. Jahrgang. Nr. 15.
  • Samstag den 5. Juni 1871. 36. Jahrgang. Nr. 16.
  • Samstag den 19. August 1871. 36. Jahrgang. Nr. 17.
  • Samstag den 2. September 1871. 36. Jahrgang. Nr. 18.
  • Samstag den 16. September 1871. 36. Jahrgang. Nr. 19.
  • Samstag den 30. September 1871. 36. Jahrgang. Nr. 20.
  • Samstag den 14. Oktober 1871. 36. Jahrgang. Nr. 21.
  • Samstag den 28. Oktober. 1871. 36. Jahrgang. Nr. 22.
  • Samstag den 11. November 1871. 36. Jahrgang. Nr. 23.
  • Samstag den 25. November 1871. 36. Jahrgang. Nr. 24.
  • Samstag den 9. Dezember 1871. 36. Jahrgang. Nr. 25.
  • Samstag den 23. Dezember 1871. 36. Jahrgang. Nr. 26.

Volltext

26 Haftung des Cedenten. Dolus. 
sondern um, die Frage, welche Wirkung die erfolgte 
Unterlassung des Eintrages desselben dem Kläger 
als Besitzer des belasteten Hauses gegenüber äußert, 
und bezüglich dieser Frage ist das k. Appellationsge- 
richt nur dadurch zu der unrichtigen Entscheidung 
gelangt, es habe hier die Bestimmung des §. 25 
Abs. 1 des Hyp. Ges. in Anwendung zu kommen, 
daß dasselbe die in dieser Bestimmung enthaltene 
Einschränkung der Wirkungen der Oeffentlichkeit 
auf die mit, dem Hypothbekenwesen in Ver- 
bindung stebenden: Handlungen auher Acht ge- 
lassen hat. - 
OAGEtkv9 Aug 1870RNr 852 vR1869 
Rm. 
2. 
Unterliegt nicht blos ein Promiseum, sondern auch, ein 
Oictum dem Art. 14 des Notariatögesetzes? Haftek der Ce- 
dent, wenn er gegen besseres Wissen die Hypothek als eine 
schere ausgibt oder wenn er die Uneinbringllchkeit der Vor- 
derung wissentlich verschweig!t? «- 
I. A. hatte dem B. eine Hhpothekforderung 
pon 7000 fl. cedirt. Nachdem dieselbe in dem gegen 
den Schuldner durchgesührten Subhastationsverfah- 
ren und Schuldenwesen durchgefallen war, stellte 
B. gegen A. eine Klage auf Entschädigung, weil 
A. die schon zur Zeit der Cession bestandene Insol- 
penz des Schuldners und die Uneinbringlichkeit der 
Forderung wohl gekannt, ihm aber verschwiegen habe. 
Der oberste Gerichtshof erkannte, daß hierin 
ein dolus liege, welcher nach fr. 74 §. 3 de 
evict. (21, 2) den Cedenten haftbar mache. " 
OAGErk. v. 11. Okt. 1870 RNr. 1373 v. 1869. 
II. C. hatte an D. eine Hypothekforderung 
von. 3500 fl. abgetreten und wurde nun, nachdem 
dieselbe in der Subhastation des Hyppthekobjektes
	        

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