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Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

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Bibliografische Daten

Volltext: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1916
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1916.
Bandzählung:
50
Herausgeber:
Reichsdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1916
DDC-Sachgruppe:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)
  • Titelseite
  • Leerseite
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Register
  • Erster Abschnitt. Von der Selbstverwaltung und der Kommunalverwaltung, von den Selbstverwaltungskörpern und den Kommunalverbänden im allgemeinen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Ortsgemeinden.
  • Dritter Abschnitt. Die Kreisgemeinden.
  • Vierter Abschnitt. Die Provinzialgemeinden.
  • Fünfter Abschnitt.
  • Berichtigungen und Ergänzungen.
  • Sachregister.

Volltext

Die sogen. Kommunalverbände im engeren Sinne. (8. 141.) 467 
etats und der Jahresrechnungen zu verlangen und Geschäftsrevisionen sowie in Ver- 
bindung mit denselben Kassenrevisionen an Ort und Stelle zu veranlassen. Als be- 
sondere Ausflüsse des Aufsichtsrechtes stellen sich auch hier dar: die Bestätigung gewisser 
im Laufe der Darstellung erwähnter wichtiger Beschlüsse, die Beanstandung gesetz- 
oder kompetenzwidriger Beschlüsse der Landtage, Ausschüsse und Kommissionen und die 
Zwangsetatisierung. Letztere wird durch den Oberpräsidenten angeordnet; er ver- 
fügt, wenn ein Provinzial-(Bezirks-) Verband unterläßt oder verweigert, die ihm gesetzlich 
obliegenden, von der Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit festgestellten 
Leistungen auf den Haushaltsetat zu bringen oder außerordentlich zu genehmigen, unter 
Angabe der Gründe die Eintragung in den Provinzial-(Bezirks-) Etat bezw. die Fest- 
stellung der außerordentlichen Ausgaben. Gegen die Verfügung des Oberpräsidenten 
steht dem Kommunalverbande innerhalb zwei Wochen die Klage beim Oberverwaltungs- 
gerichte zu, bei welchem der Landtag zur Ausführung der Rechte des Verbandes einen 
besonderen Vertreter bestellen kann.& Die äußerste Maßregel der Staatsaufsicht ist die 
Auflösung der Provinzial-(Bezirks-, Vertretung, von welcher oben S. 448, 450 bereits 
gehandelt ist. 
Fünfter Abschnitt. 
S. 141. 
Die sogen. Kommunalverbände im engeren Sinne. 
I. Nicht als ordentliche Bestandteile des Systems der Kommunalverbände erscheinen 
gewisse ältere Verbände, die sich in einzelnen Teilen der Monarchie erhalten haben und 
als Denkmäler der vergangenen ständischen Periode in die Neuzeit hineinragen. Es 
sind dies „die in veränderter Bedeutung fortdauernden Ständekörperschaften einzelner, 
vormals selbständiger Landschaften“. Sie erstrecken sich gewöhnlich über mehrere Kreise 
und bilden so gewissermaßen Zwischenstusen zwischen den Kreisen und Provinzen, ähnlich 
den Bezirksgemeinden in Hessen-Nassau, allein lange nicht in der Vollendung wie diese. 
Sie sind nicht wie die Kommnnalverbände Wiesbaden und Kassel Gemeinden höherer 
Ordnung mit einem umfassenden Wirkungskreise, sondern sie sind nur zur Besorgung 
einzelner bestimmter Angelegenheiten berufen. Sie werden nicht wie die Kommnnalverbände 
Wiesbaden und Kassel durch die Provinz zu einer höheren Einheit zusammengefaßt, 
stehen vielmehr mit der allgemeinen Landesorganisation in gar keinem Zusammenhange. 
II. In den alten Provinzen bestanden zur Zeit des Erlasses der Provinzialordnung 
von 1875 sieben solcher Verbände, nämlich: in der Provinz Brandenburg die 
Kommunalverbände der Kurmark, der Neumark und der Niederlausitz, in der 
Provinz Pommern die Verbände von Altpommern und Neuvorpommern, in der 
Provinz Sachsen der Verband der Altmark und in der Provinz Schlesien der Ver- 
band der Oberlausitz. Diese Verbände wurden weder durch die Provinzialordnung 
schlechthin aufgehoben, noch, wie es die Regierung ursprünglich vorgeschlagen hatte, ein- 
fach bis zu einer in unbestimmte Aussicht gestellten gesetzlichen Aufhebung bestehen 
gelassen. Es wurde vielmehr bestimmt, daß ihre Verwaltung, soweit sie die Fürsorge 
für Landarme, Geisteskranke, Taubstumme, Blöde und Invioten betraf, bis spätestens 
zum 1. Jan. 1878 mit allen Rechten und Pflichten auf die Provinzialverbände über- 
gehen sollte; die Regelung dieses Geschäftsüberganges sollte bis zum gedachten Zeitpunkte 
durch Vereinbarung der bestehenden Vertretungen der kommunalständischen Verbände mit 
  
1 Uber die Stellung und die Befugnisse des à Bornhack, St. R., II, S. 360, 364 ff.; 
Landesdirektors im Zwangsetatisierungsverfahren Schulze, I, S. 538 ff.; E. Meier, Verw. R., 
vgl. O. V. G., XI, S. 20, u. XIV, S. 1. a. a. O., S. 1210 ff.; v. Möller, Das Recht 
: Prov. O., 5§. 114—122; bess.-nass., §S. 87 ver preußischen Kreis= und Provinzialverbände, 
—95; A. u. L. O. hobenz., §§. 80—85; für Posen Abt. II, S. 136 ff.; v. Lancizolle, a. a. O., 
Vdg. v. 5. Nov. 1889, s§5. 36—43. Abschnitt IV, S. 168 ff. 
:308.
	        

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