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Entstehung und Bedeutung der Preußischen Städteordnung.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

Object: Entstehung und Bedeutung der Preußischen Städteordnung.

Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1915
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1915.
Volume count:
49
Publisher:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1915
DDC Group:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 60
Volume count:
60
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

law

Title:
(Nr. 4735) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Gerste vom 9. März 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 139).
Volume count:
4735
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Entstehung und Bedeutung der Preußischen Städteordnung.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • Einleitung. Anordnung des Stoffes und Skizze des Gedankengangs.
  • Erster Abschnitt. Die deutschen Städte im Mittelalter: Ihre Blütezeit.
  • Die allgemeinen politischen und wirtschaftlichen Zustände im Reiche etwa seit 1200; die äußere machtvolle Stellung der Städte.
  • Die Zahl der Städte und ihre Größe.
  • Ein Städtebild über das Leben und Treiben im Inneren der mittelalterlichen Stadt.
  • Geistige Kultur.
  • Die wirtschaftliche Gliederung der Bevölkerung: ,,Genossenschaft".
  • Die äußere Verfassungsform.
  • Verwaltungsbefugnisse des Rates: freieste Selbstverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Die deutschen Städte im 16. und 17. Jahrhundert: Die Korruption der städtischen Verwaltung.
  • Die wirtschaftlichen und politischen Zustände im Reiche: Allmählicher Verfall des Bürgertums.
  • Zahlen.
  • Städtebild dieser Zeit.
  • Form der Verfassung des Stadtregiments und Art seiner Verwaltungstätigkeit.
  • Verhältnis der Stadtbehörde zur Bürgerschaft: keine Gemeindevertretung.
  • Lehre aus dieser historischen Entwicklung für die Anwendung des Prinzips der Selbstverwaltung.
  • Dritter Abschnitt. Die preußischen Städte im 17. und 18. Jahrhundert: Vernichtung städtischer Freiheit.
  • Die mit der Vernichtung städtischer Selbständigkeit endende Entwicklung eine historische Notwendigkeit.
  • Der Große Kurfürst. Mittel, um Einfluß auf die Städte zu gewinnen: Garnisonen und Akzise.
  • Friedrich Wilhelm I.: seine durchgreifenden Maßnahmen. Verhältnis der Staatsbehörde, insbesondere des Militärs zur Stadt.
  • Das kurze Zwischenspiel des Allgemeinen Landrechts.
  • Größe damaliger Städte
  • Ein Städtebild damaliger Zeit.
  • Schilderung der Einwohner: ihr bürgerliches und Familienleben.
  • Ihr politisches Leben.
  • Ursachen des Zusammenbruchs 1806.
  • Vierter Abschnitt. Die preußische Städteordnung vom 19. November 1808.
  • Erstes Kapitel. Die Stellung der Städteordnung im Gesamtreformwerk Stein-Hardenbergs.
  • Zweites Kapitel. Die Entstehungsgeschichte der Städteordnung.
  • Drittes Kapitel. Die Schöpfer der Städteordnung: Freiherr von Stein und Frey.
  • Viertes Kapitel. Der Inhalt und Geist der Städteordnung.
  • Grundzüge der Städteordnung.
  • Vorteile der Selbstverwaltung gegenüber der Staatsverwaltung.
  • Ursprung der der in der Städteordnung verwirklichten Ideen: Gedankenkreis der französischen Revolution; Anknüpfung an ältere deutsche Grundgedanken; Grundgedanken englischer Selbstverwaltung; die Persönlichkeit Steins.
  • Fünftes Kapitel. Einführung und unmittelbare Wirkung der Städteordnung.
  • Sechstes Kapitel. Die Bedeutung der Städteordnung.
  • Literaturangaben.
  • Die Städteordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 30. Mai 1853, für Westfalen vom 19. März 1856 und für die Rheinprovinz vom 15. Mai 1856.

Full text

— 104 — 
Und in der Tat, das ist richtig, daß Stein selbst kein Anhänger 
der französischen Revolution und französischen Wesens war; dieses war 
ihm, dem altdeutschen Reichsfreiherrn, tief verhaßt. Ja Schön ist in 
seinen Memoiren so weit gegangen, zu behaupten: „Für Stein war es 
genug, daß die Franzosen damals keine selbständigen Munizipalitäten 
hatten, um das Oppositum davon, die Städteordnung, eifrigst zu fördern."“ 
Wir haben dieser kurz angedeuteten Meinungsverschiedenheit hier nicht 
näher nachzugehen. Jedenfalls lernen wir aus ihr zwei von den Wurzeln 
kennen, aus denen der Geist unserer Städteordnung erwachsen ist. Fran- 
zösische Ideen sind durch Frey in sie sicherlich in gewissem Umfange 
hineingekommen; sie lagen damals überhaupt in der Luft, indem sich 
infolge der Revolution und auch unabhängig von ihr die Auffassung 
vom Staate allgemein änderte. Aber — und dies hebt auch Lehmann 
hervor — auch an ältere deutsche Grundgedanken hat Frey und noch 
mehr Stein angeknüpft. Noch war ja die Erinnerung an den blühenden 
Zustand deutscher Städte, wie wir ihn im ersten Abschnitt zu schildern 
versuchten, nicht erloschen: an jene Zeiten freiester Selbstverwaltung. 
Und diese sollten jetzt den Städten wieder erblühen. Gerade dieser 
Grundzug der neuen Städteordnung, die Selbstverwaltung, war aber 
französischer Anschauung ganz fremd: ihr gilt die Stadt nicht als un- 
abhängige Einzelpersönlichkeit, die in voller Sonderdaseinsberechtigung 
zwischen Staat und Individuum steht; nach französischer Auffassung ist 
vielmehr jede Munizipalität — die Stadt genau so wie das Dorf — 
nur eine äußere Zusammenfassung von so und so vielen Staatsbürgern, 
die ohne eigene Verwaltung in straffer Unterordnung direkt unter der 
Staatsregierung, unter dem Präfekten steht. (Vgl. S. 70). 
Der Reichsfreiherr von Stein war aber gerade dem höheren Frei- 
heitssinn deutschen Bürgertums besonders zugetan. Wir haben seine 
Auffassung über Bürgersinn und städtischen Gemeingeist mehrfach kennen 
gelernt. In diesem Punkte begegnete er sich auch voll mit Freys 
Auffassungen. 
Doch noch ein drittes Element würde zu erwähnen sein, das für 
die Grundgedanken der Städteordnung von Bedeutung gewesen ist: die 
englische Selbstverwaltung. Der Freiherr hatte das klassische Land der 
Selbstverwaltung persönlich in einem mehrmonatigen Aufenthalt im 
Jahre 1786/87 kennen gelernt. Freilich eine genauere Kenntnis hat 
er damals von der eigentümlichen Verfassungsform Englands wohl nicht 
gewonnen, da die Reise dem damaligen Oberbergrat vor allem zum 
Studium englischer Berg= und Hüttenwerke galt. Doch hatte er von 
Jugend auf große Vorliebe für die englische Geschichte. Jedenfalls 
haben weder ihm noch seinen Mitarbeitern bei Ausarbeitung der Städte- 
ordnung die damaligen verwahrlosten englischen Stadtverfassungen als 
solche zum Muster gedient, obwohl sonst bei der Reform der Kommunal-=
	        

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