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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1915
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1915.
Bandzählung:
49
Herausgeber:
Reichsdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1915
DDC-Sachgruppe:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr. 73
Bandzählung:
73
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
(Nr. 4763) Bekanntmachung wegen Ergänzung der Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über den Ablaß von Kalisalzen.
Bandzählung:
4763
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. I. in chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • No. 80.) Verordnung, leicht entzündliche und feuergefährliche Stoffe und Gegenstände betreffend. (80)
  • No. 81.) Bekanntmachung, die Zusammensetzung des Landtagsausschusses zu Verwaltung der Staatsschulden betreffend. (81)
  • No. 82.) Verordnung wegen Veröffentlichung einer von dem Landtagsausschusse zu Verwaltung der Staatsschulden unter dem 10. Dezember 1907 erlassenen Bekanntmachung. (82)
  • No. 83.) Gesetz, die vorläufige Erhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1908 und den bei der Veranlagung zur Einkommenssteuer auf das Jahr 1908 anzuwendenden Tarif betreffend. (83)
  • No. 84.) Verordnung, die Landestrauer für Ihre Majestät die Königin-Witwe Carola betreffend. (84)
  • 20. Stück (20)

Volltext

— 267 — 
(3) Rücksichtlich der Zulässigkeit geplanter Anlagen sind etwaige auf Grund des § 86 
des Allgemeinen Baugesetzes vom 1. Juli 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 381 flg.) erlassene 
besondere Bestimmungen zu beachten. 
(4) Im übrigen bewendet es bei der Vorschrift in § 18 Absatz 2 und 3 der Verord- 
nung, die Ausführung der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich betreffend, vom 2 S. März 
1892 (G.= u. V.-Bl. S. 28 flg.). 
83. (#) Die Betriebsräume, in denen täglich mehr als 25 kg der in § 1 unter A 
und mehr als 200 kg der unter B und C angeführten Stoffe hergestellt oder umgearbeitet 
werden, sind in besonderen Gebäuden oder Gebäudegruppen anzulegen, die von anderen, 
mit Feuerstätten versehenen und anderen Zwecken dienenden oder bewohnten Gebäuden 
sowie benachbarten Grundstücken und öffentlichen Wegen mindestens 10 m entfernt sind 
und sich im Wirkungskreise sachgemäß ausgeführter und unter Aufsicht stehender Blitz- 
ableiter befinden. Solche Betriebsräume dürfen nicht übersetzt und müssen mit festem, 
undurchlässigem Fußboden, massiven Umfassungswänden und leichter aber feuersicherer 
Dachung versehen sein. Von anderen Räumen sind sie durch Brandmauern abzusondern, 
in denen je eine feuersichere Tür angebracht werden darf, wenn der Betrieb dies erfordert 
und sich in diesen Räumen weder offen brennende Flammen noch Feuerungsanlagen befinden. 
Derartige Türen müssen steinerne oder eiserne Türstöcke und eine mindestens 10 cm hohe 
Türschwelle besitzen und entweder aus Eisen mit Asbestfüllung oder dergleichen oder aus 
starkem Holz mit beiderseitigem Blechbeschlag bestehen; sie müssen genügend überdecken und 
selbsttätig schließen. 
(2) Die Heizerstände der für Zwecke des Betriebes dienenden Feuerungsanlagen müssen 
außerhalb der Arbeitsräume liegen und dürfen nicht mit letzteren in Verbindung stehen. 
In den Schornsteinen angebrachte und in die Betriebsräume mündende Offnungen sind 
unzulässig. 
(3) Die Erwärmung der Betriebsräume darf nur durch Dampf oder Wasser, deren 
Temperatur 1200 C. nicht übersteigt, erfolgen. 
(4) Die künstliche Beleuchtung der Betriebsräume ist, sofern nicht elektrisches Licht 
verwendet wird, von außen durch Lichtquellen zu bewirken, die sich hinter starken, in fest- 
geschlossenen Fenstern befindlichen oder dicht eingemauerten Glasscheiben befinden. 
(5) Bei Verwendung elektrischen Lichtes sind nur Glühlampen mit Uberglocken zu- 
gelassen. Die Leitungen sind sicher zu isolieren. Ein= und Ausschalter, Sicherungen, Kontakte 
und Elektrizitätsmesser dürfen nur außerhalb der Betriebsräume untergebracht werden. Im 
übrigen sind die Sicherheitsvorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker zu be- 
achten. 
(6) In Notfällen dürfen auch zuverlässige Sicherheitslampen benutzt werden. 
46
	        

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