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Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

thumbs: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1918
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1918.
Bandzählung:
52
Herausgeber:
Reichsdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1918
DDC-Sachgruppe:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Reichs-Gesetzblatt.
  • Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)
  • Titelseite
  • Chronologische Übersicht der im Reichs-Gesetzblatte vom Jahre 1907 enthaltenen Gesetze, Verordnungen usw.
  • Stück Nr 1. (1)
  • Stück Nr 2. (2)
  • Stück Nr 3. (3)
  • (Nr. 3287.) Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie. (3287)
  • Stück Nr 4. (4)
  • Stück Nr 5. (5)
  • Stück Nr 6. (6)
  • Stück Nr 7. (7)
  • Stück Nr 8. (8)
  • Stück Nr 9. (9)
  • Stück Nr 10. (10)
  • Stück Nr 11. (11)
  • Stück Nr 12. (12)
  • Stück Nr 13. (13)
  • Stück Nr 14. (14)
  • Stück Nr 15. (15)
  • Stück Nr 16. (16)
  • Stück Nr 17. (17)
  • Stück Nr 18. (18)
  • Stück Nr 19. (19)
  • Stück Nr 20. (20)
  • Stück Nr 21. (21)
  • Stück Nr 22. (22)
  • Stück Nr 23. (23)
  • Stück Nr 24. (24)
  • Stück Nr 25. (25)
  • Stück Nr 26. (26)
  • Stück Nr 27. (27)
  • Stück Nr 28. (28)
  • Stück Nr 29. (29)
  • Stück Nr 30. (30)
  • Stück Nr 31. (31)
  • Stück Nr 32. (32)
  • Stück Nr 33. (33)
  • Stück Nr 34. (34)
  • Stück Nr 35. (35)
  • Stück Nr 36. (36)
  • Stück Nr 37. (37)
  • Stück Nr 38. (38)
  • Stück Nr 39. (39)
  • Stück Nr 40. (40)
  • Stück Nr 41. (41)
  • Stück Nr 42. (42)
  • Stück Nr 43. (43)
  • Stück Nr 44. (44)
  • Stück Nr 45. (45)
  • Stück Nr 46. (46)
  • Stück Nr 47. (47)
  • Stück Nr 48. (48)
  • Stück Nr 49. (49)
  • Stück Nr 50. (50)
  • Stück Nr 51. (51)
  • Sachregister zum Reichs-Gesetzblatte. Jahrgang 1907.

Volltext

--  11  -- 
Bei Bauwerken erstreckt sich die Befugnis zur Vervielfältigung nur auf 
die äußere Ansicht. 
Soweit ein Werk hiernach vervielfältigt werden darf, ist auch die Ver- 
breitung und Vorführung zulässig. 
§  21. 
Eine Vervielfältigung auf Grund der §§ 19, 20 ist nur zulässig, wenn 
an dem wiedergegebenen Werke keine Änderung vorgenommen wird. Jedoch sind 
Übertragungen des Werkes in eine andere Größe und solche Änderungen gestattet, 
welche das für die Vervielfältigung angewendete Verfahren mit sich bringt. 
§  22. 
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder 
öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, 
wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. 
Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren 
der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses 
Gesetzes sind der überlebende Ehegatte und die Kinder des Abgebildeten, und 
wenn weder ein Ehegatte noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten. 
§  23. 
Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur 
Schau gestellt werden: 
1.  Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte; 
2.  Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft 
oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen; 
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an 
denen die dargestellten Personen teilgenommen haben; 
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Ver- 
breitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient. 
Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schau- 
stellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser 
verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird. 
  
§  21. 
Für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit dürfen von 
den Behörden Bildnisse ohne Einwilligung des Berechtigten sowie des Abgebil- 
deten oder seiner Angehörigen vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zur Schau 
gestellt werden.
	        

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