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Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

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Bibliografische Daten

Volltext: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1915
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1915.
Bandzählung:
49
Herausgeber:
Reichsdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1915
DDC-Sachgruppe:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr. 3
Bandzählung:
3
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
(Nr. 4606) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Bekanntmachung über die Höchstpreise für Futterkartoffeln und Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei sowie der Kartoffelstärkefabrikation vom 11. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S 505).
Bandzählung:
4606
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat.
  • Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)
  • Titelseite
  • Meinem Freunde Erich Marcks.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Register
  • Einleitung
  • Kommentar zu der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850. Die Eingangsformel.
  • Titel I. Vom Staatsgebiete.
  • Titel II. Von den Rechten der Preußen.
  • Die Rechte der Preußen
  • Artikel 3.
  • Artikel 4.
  • Artikel 5.
  • Artikel 6.
  • Artikel 7.
  • Artikel 8.
  • Artikel 9.
  • Artikel 10.
  • Artikel 11.
  • Artikel 12.
  • Artikel 13.
  • Artikel 14.
  • Artikel 15.
  • 1. Entstehungsgeschichte, Deklaration und Aufhebung des Artikels 15.
  • 2. Die Bedeutung des Artikels im Allgemeinen.
  • 3. Gesetzkraft des Artikels 15.
  • 4. Das Recht der Religionsgesellschaftenauf selbständige Ordnung und Verwaltung ihrer Angelegenheiten.
  • 5. Die degoratorische Wirkung des Art. 15.
  • 6. Art. 15 als Garantie.
  • Artikel 16.
  • Artikel 17.
  • Artikel 18.
  • Artikel 19.
  • Die Verfassungsartikel über das Unterrichtswesen (Art. 20-26).
  • Artikel 27.
  • Artikel 28.
  • Artikel 29.
  • Artikel 30.
  • Artikel 31.
  • Artikel 32.
  • Artikel 33.
  • Artikel 34.
  • Artikel 35.
  • Artikel 36.
  • Artikel 37.
  • Artikel 38.
  • Artikel 39.
  • Artikel 40.
  • Artikel 41.
  • Artikel 42.
  • Erster Anhang. (Zu Seite 36 ff.) Erster Entwurf (Urentwurf) der preußischen Verfassungsurkunde, dem König vom Staatsministerium vorgelegt mit Bericht vom 15. Mai 1848. Mit den Bemerkungen König Friedrich Wilhelms IV.
  • Zweiter Anhang. Die Texte der Regierungsvorlage vom 20. Mai 1848, des Kommissions-Entwurfs der Nationalversammlung, der oktroyierten Verfassung und der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850.
  • Werbung

Volltext

Artikel 15 als Garantie. 337 
teils auf einer speziellen, teils auf einer allgemeinen Verpflichtung 
des Staates beruhen, welcher der Staat sich nicht eutziehen kann . . .“ 
Fortdauer und Gewährleistung der Dotationen sollen offensichtlich nicht 
davon abhängen, ob die Destinatäre ein subjektives oder gar klagbares 
Recht auf den Bezug nachweisen können, sondern nur davon, ob der 
Staat zu der betreffenden Leistung verpflichtet ist — sei es auf 
Grund einseitig bindenden Versprechens (so bei den von den „Erläute- 
rungen“ angeführten Sekularisationsakten von 1772 und 1810 sowie 
dem Finanzedikt vom 27. Oktober 1810), sei es durch Gesetz des alten 
Reichs (Reichsdeputationshauptschluß von 1803), sei es durch Verein- 
barung mit dem Papst (Bulle de salute animarum von 1821). 
Alle Verpflichtungen dieser Art, mochten sie auch bei ihrer Ein- 
gehung vielleicht garnicht als formelle Rechts-, sondern mehr als 
moralische und Ehrenpflichten gemeint gewesen sein, sind durch den 
Satz „und bleibt“ als wahre rechtliche Verbindlichkeiten des Staates 
und zwar als verfassungsmäßige Notwendigkeiten anerkannt worden, 
denen der Staat sich nicht entziehen kann außer auf Grund eines ver- 
fassungändernden Gesetzes. Für den Eintritt der Garantie des Art. 15 
ist also jedenfalls nicht erforderlich der Nachweis eines von den Dotations- 
empfängern erworbenen subjektiven Rechts, sondern ausreichend das 
Dasein einer staatlichen Pflicht, sollte auch dieses Dasein nur bekundet 
sein durch tatsächlich dauernde Leistung und stets wiederholte Einstellung 
in den Staatshaushaltsetat. Die Pflicht ging dahin, den status quo 
der Dotationen, das bei Erlaß der Verfassung bestehende Kultusbudget 
verfassungsmäßig festzulegen, einerlei, ob die Empfänger der dort 
figurierenden Staatsleistungen ein Recht auf dieselben erworben hatten. 
Insofern hätte jener Zusatzantrag v. Ammon (s. o. S. 285, 286), falls er 
angenommen worden wäre, die Norm des Art. 15 der wahren gesetz- 
geberischen Absicht zuwider eingeschränkt. Aus diesem Grunde sprach 
sich auch der Kultusminister v. Ladenberg, I. K. 1944, gegen den An- 
trag aus. 
Daß zu den Titeln, welche den Staat im Sinne vorstehender Aus- 
führungen rechtlich verpflichten, außer den Sekularisationsedikten auch die 
Bulle de salute animarum vom 23. August (16. Juli) 1821 gehört, ist bei 
der Beratung des Art. 15 wiederholt ausdrücklich anerkannt worden 
(s. „Erläuterungen", oben S. 332, ferner I. K. 990, 996; II. K. 1161). 
Die gesetzgebenden Faktoren waren unter der Herrschaft des Artikels ver- 
fassungsrechtlich verpflichtet, die auf jenen Titeln beruhenden Positionen in 
den Staatshaushaltsetat einzustellenzein Antrag (Bennecke, I. K. 991, 994), 
welcher bezweckte, die staatlichen Kirchendotationen in widerrufliche 
Anschütz, Preuß. Berfassungs-Urkunde. I. Band. 22
	        

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