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Die wichtisten Bestimmungen der Preußischen Staatsbeamten-Gesetzgebung.

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Bibliographic data

fullscreen: Die wichtisten Bestimmungen der Preußischen Staatsbeamten-Gesetzgebung.

Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1915
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1915.
Volume count:
49
Publisher:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1915
DDC Group:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 101
Volume count:
101
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

law

Title:
(Nr. 4831) Bekanntmachung, betreffend Übergang der Geschäfte der Reichsverteilungsstelle auf die Reichsgetreidestelle.
Volume count:
4831
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Die wichtisten Bestimmungen der Preußischen Staatsbeamten-Gesetzgebung.
  • Title page
  • Inhalts-Uebersicht zum Anhang.
  • Abschnitt I. Anstellung, Vereidigung, Amtsverschwiegenheit, allgemeine Rechte und Pflichten der Beamten, Uniformen usw.
  • 1. Allgemeines.
  • 2. Vereidigung.
  • 3. Amtsverschwiegenheit der öffentlichen Beamten.
  • 4. Maßnahmen gegen das Schuldenmachen der Beamten.
  • 5. Allgemeine Rechte und Pflichte der Staatsbeamten.
  • 6. Haftung der Beamten.
  • 7. Gemeingültige Merkmale für die Eigenschaft als Staatsbeamter.
  • 8. Uniformen.
  • Abschnitt II. Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern.
  • 1. Auszug aus dem Gesetze über die Versorgung der Personen der Unterklassen des Reichsheeres u.s.w. vom 31. Mai 1906.
  • 2. Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden, vom 8. Juli 1907, nebst Anlage über diese Grundsätze.
  • Erläuterungen zu den Grundsätzen für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins.
  • III. Abschnitt. Zahlung der Besoldung und Gewährung der Gnadengebührnisse vom Diensteinkommen.
  • 1. Zahlung der Beamtenbesoldung und des Gnadenvierteljahrs.
  • 2. Zahlung der den suspendierten Beamten zustehenden Gehaltshälfte.
  • 3. Diensteinkommen der zu länger als vierwöchiger Freiheitsstrafe verurteilten Beamten.
  • 4. Verwendbarkeit von verfügbarem Stelleneinkommen an Besoldungs- und Mietentschädigung zu Stellvertretungskosten.
  • 5. Termin für die Zahlung der Dienstbezüge.
  • 6. Portofreie Auszahlung der Gehälter an Beamte, an deren Wohnsitze sich eine Königliche Kasse nicht befindet.
  • Abschnitt IV. Wohnungsgeldzuschüsse.
  • 1. Gesetz, betreffend die Gewährung von Wohnungsgeldzuschüssen an die unmittelbaren Staatsbeamten. (1)
  • 2. Gesetz zur Abänderung des Gesetzes, betreffend die Gewährung von Wohnungsgeldzuschüssen an die unmittelbaren Staatsbeamten vom 12. Mai 1873. (2)
  • Anmerkungen.
  • Abschnitt V. Besoldungsordnung, Gehaltsvorschriften und Bestimmungen über die Anrechnung von Militärdienstzeit auf das Besoldungsdienstalter.
  • I. Besoldungsordnung.
  • II. Gehaltsvorschriften.
  • III. Anrechnung der Militärdienstzeit auf das Dienstalter der Zivilbeamten.
  • Abschnitt VI. Militärverhältnisse der Zivilbeamten.
  • 1. Zurückstellung unabkömmlicher Beamten.
  • 2. Besoldungsverhältnisse etc. der zum Militärdienst eingezogenen Beamten.
  • 3. Gewährung des Diensteinkommens bei Friedensübungen.
  • 4. Anrechnung der Zeit der militärischen Dienstleistung auf den Vorbereitungsdienst der höheren Beamten.
  • 5. Bereiterklärung von Beamten zu militärischen Uebungen etc.
  • Abschnitt VII. Tagegelder und Reisekostenvergütungen.
  • A. Gesetz vom 21. Juni 1897, betreffend die Tagegelder und Reisekosten der Staatsbeamten.
  • B. Ausführungsbestimmungen.
  • Abschnitt VIII. Umzugskostenentschädigungen.
  • A. Gesetz, betreffend die Umzugskosten der Staatsbeamten, vom 24. Februar 1877.
  • B. Ausführungsbestimmungen etc.
  • Abschnitt IX. Dienstwohnungen der Staatsbeamten.
  • I. Regulativ über die Dienstwohnungen der Staatsbeamten vom 26. Juli 1880.
  • II. Ausführungs-Verfügungen zu dem Regulativ.
  • Abschnitt X. Disziplinarvorschriften und Bestimmungen über die Wartegelder der Staatsbeamten.
  • I. Teil. Disziplinarvorschriften.
  • II. Teil. Wartegelder der Staatsbeamten.
  • Abschnitt XI. Vermögensrechtliche Ansprüche der Staatsbeamten aus ihrem Dienstverhältnis.
  • Abschnitt XII. Urlaub und Stellvertretung.
  • Abschnitt XIII. Nebenämter etc.
  • Abschnitt XIV. Eheschließung der Beamten.
  • Abschnitt XV. Pensionswesen, Hinterbliebenen-Fürsorge und Erziehungsbeihilfen.
  • I. Pensionswesen der Staatsbeamten.
  • II. Hinterbliebenen-Fürsorge.
  • III. Gemeinsame Bestimmungen zur Ausführung der Pensions- und Hinterbliebenenversorgungs-Gesetze etc.
  • Abschnitt XVI. Besteuerung und Beschlagnahme des Diensteinkommens der Staatsbeamten etc.
  • A. Besteuerung.
  • B. Pfändung des Diensteinkommens etc.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • I. Zum Abschnitt I.
  • II. Zum Abschnitt II.
  • III. Zum Abschnitt III.
  • IV. Zum Abschnitt III.
  • V. Zum Abschnitt V.
  • VI. Zum Abschnitt V.
  • VII. Zum Abschnitt V.
  • VIII. Zum Abschnitt V.
  • IX. Zum Abschnitt V.
  • X. Zum Abschnitt VII.
  • XI. Zum Abschnitt VII.
  • XII. Zum Abschnitt VIII.
  • XIII. Zum Abschnitt X.
  • XIV. Zum Abschnitt XIII.
  • XV. Zum Abschnitt XV.
  • XVI. Zum Abschnitt XV.
  • XVII. Zum Abschnitt XV.
  • XVIII. Zum Abschnitt XV.
  • XIX. Zum Abschnitt XV. Individualversicherung und Pensionswesen.
  • Empfehlenswerte Bücher.

Full text

156 Abschnitt VIII. Umzugskostenentschädigungen. 
der nach Beendigung der Probedienstleistung erfolgenden endgiltigen Uebernahme in; 
neues Amt noch als etatsmäßige Beamte in der früheren Stellung verbleiben. Beu ihr 
sämtlichen Königlichen Polizeiverwaltungen ist bisher die Praxis beobachtet worden St aest 
männern, welche auf Grund ihres Zivilversorgungsscheines sich um andere Stellen bewe b- 
zum Zwecke der Ableistung der Probedienstzeit für diese Stellen einen Urlaub nicht . 
gewähren, solche Schutzmänner haben dann vielmehr sofort ihren Abschied nehmen müf u 
Dadurch verlieren sie aber die Eigenschaft eines etatsmäßigen Beamten und es muß sillen. 
daher bei ihrer endgiltigen Uebernahme in die neue Stellung die gesetzliche Umzugskolten 
vergütung vorenthalten werden. Es sind mithin Schutzmänner, wenn sie in andere Steleu- 
des Staatsdienstes übertreten, ungünstiger gestellt als die übrigen Beamten. Zur * 
seitigung dieser Ungleichmäßigkeit bestimme ich daher unter Aufhebung meines Ru 
erlasses vom 22. Februar 1901, daß fortan solchen Schutzmännern oder Wachtmeistein- 
welche sich um andere Stellen bewerben, der zur Ableistung der Probedienstzeit erforderliam 
Urlaub ohne Gehalt bewilligt wird. Das dienstliche Interesse kann dadurch, daß in solch ¾|r 
Fällen die offen werdende Stelle nicht gleich wieder endgiltig besetzt werden darf nicht 
wesentlich leiden, weil es nach den Bestimmungen des Etatsgesetzes zulässig ist, das ver- 
fügbare Stelleneinkommen zur Remunerierung eines Stellvertreters zu verwenden. 
C. Weitere erläuternde Bestimmungen und Anmerkungen. 
. Grundsätzlich hat bei der ersten Berufung oder Anstellung im unmittelbaren 
Staatsdienste jeder Beamte, wenn nichts anderes vorher ausdrücklich vereinbart ist, sich auf 
eigene Kosten nach dem Dienstorte zu begeben. (Min. Erl. v. 27. Febr. 1845, 6. Febr. 1862 
27. Febr. 1872 u. 4. Jan. 1873 — S. 57 bezw. 173, 97 u. 50 der betr. Jahrgänge des M. Bl.f. d. i. V v 
2. Die Gewährung der in Fällen der Versetzung eines etatsmähig angestellten Beamten 
Zulässigen Vergütung derjenigen Wohnungsmiete, welche der Beamte an seinem früheren 
dienstlichen Wohnorte fortzuentrichten genötigt ist, kann auch erfolgen, wenn nach der Ver- 
setzung noch eine Benutzung der Wohnung durch die Familie des Beamten oder zur Auf- 
bewahrung von Effekten desselben stattgefünden hat (St. M. Beschl. v. 5. Dez. 1863 — St- 
M. 2693 —, mitgeteilt durch-den Min. Erl. v. 26. Jan. 1864, 2. Bl. d. U. V. S. 129). 
3. Zufolge eines Beschlusses des Königl. Staats-Ministeriums vom 18. April 1867 kann einem 
etatsmäbig angestellten Beamten, wenn er im Interesse des Dienstes und nicht lediglich auf 
seinen Antrag versetzt worden ist, falls er an seinem früheren dienstlichen Wohnort im 
eigenen Hause oder in einem Hause, dessen Nießbbrauch ihm zustand, gewohnt 
hat, eine Entschädigung in Höhe des ortsüblichen Mietwerts der Wohnung für die Dauer 
eines halben Jahrs, vom Ablauf des Kalender-Quartals ab, in welchem die Versetzung statt- 
gefunden hat, gewährt werden, wenn der Beamte die pflichtmähßige Versicherung abgibt, daß 
aller angewendeten Mühe ungeachtet es ihm nicht möglich gewesen ist, die innegehabte 
Wohnung für jenen Zeitraum anderweit zu vermieten (Kult. Min. Erl. v. 24. Mai 1867, M. 
Bl. f. d. i. V. S. 249).“) . 
4. Aenderung eines Versetzungstermins. Zur Vermeidung von Entschädigungs- 
und Diätenansprüchen solcher Beamten, welche von einem bestimmten Tage ab an einen 
anderen Stationsort versetzt, aus dienstlichen Rücksichten aber angewiesen werden, noch über 
den Versetzungstermin binaus in ihrer bisherigen Stelle zu fungieren, ist fortan den Beamten 
in den Versetzungsverfügungen, wenn es sich voraussichtlich nur um einige Tage handelt. 
ausdrücklich zu eröffnen, dab sie das Eintreffen ihres Dienstnachfolgers abzuwarten und in 
der bisherigen Stelle zu verbleiben haben, ohne daß ihnen hieraus ein Anspruch auf Ent- 
schädigung oder Tagegelder zustehe. Wird dagegen ein längeres Verbleiben des versetzten 
Beamten in der früheren Dienststelle notwendig, so ist der Versetzungstermin sowie die Be- 
willigung des Gehaltes und des Wohnungsgeldzuschusses der neuen Stelle, dem Bedürfnis 
entsprechend, nachträglich zu ändern und hinauszuschieben. In den Fällen, in welchen die 
Versetzung von hier aus verfügt ist, sind die bezüglichen Anträge hier rechtzeitig zu stellen. 
(Runderl. d. Fin. Min. v. 8. Mai 1876 — M. Bl. f. d. i. V. S. 124.) 
5. Ein etatsmäßig angestellter Beamter, der in eine neuzuerrichtende, aber durch 
den Staatshaushalts-Etat noch nicht genehmigte Stelle versetzt ist, erhält Um- 
zugskostenvergütung, sofern die Absicht besteht, ihm die betr. Stelle nach deren verfassungs- 
mäßiger Genehmigung definitiv zu verleihen, weil er im Zeitpunkte der Versetzung etats- 
mäbßig angestellter Beamter war. (Min. Erl. v. 29. Aug. 1882, 2. Bl. d. Abg. V. S. 131.) 
6. Beamten, welche möblierte Wohnungen innchaben, ist in Fällen der Versetzung 
der volle Mietzins einschl. des auf die mitvermieteten Möbel zu rechnenden Mietzins-Anteils u 
vergüten. (Min. Erl. v. 10. Mai 1883, Amtsbl. des E. D. B. Bromberg 1883, S. 117, Bröse u. 
Isenbeck's Handb. für Staatseisenbahnbeamte, 1886, S. 658.) ç " 
7. Umzugskosten können nur bei Versetzung aus einer etatsmähigen stelle 
in die andere, nicht bei einer Versetzung zwecks Verleihung der ersten etatsmäbigen An- 
stellung vergütet werden. (Min. Erl. v. 15. Dezbr. 1885, E. V. BI. S. 380.)“% 
*) In demselben Sinne erging der Fin. Min. Erl. v. 14. März 1871 (M. Bl. f. d. i. V. S. 130). nebrigen 
wird vorausgesetzt, daß die Wohnungsräume zur Stellung des Beamten im richtigen Verhältnisse gestanden haben: 
dieses Maß überschreitenden Beträge Snd nicht liquidationsfähig. diejenige 
**) Beim Uebertritt eines Beamten aus dem Reichs= in den preuß. Staatsdienst und umgekehrt hat die- 
Behörde die Umzugskosten zu zahlen, in deren Dienst der Beamte tritt.
	        

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