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Kriegsbuch. Erster Band. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1915
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1915.
Volume count:
49
Publisher:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1915
DDC Group:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 6
Volume count:
6
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Contents

Table of contents

  • Kriegsbuch.
  • Kriegsbuch. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsübersicht.
  • Vorbemerkungen.
  • Index
  • Verzeichnis der Kriegsgesetze nach der Zeitfolge. [31. Juli 1914 bis 30. Dezember 1914; 5. Januar 1915 bis 12. Juli 1915.]
  • A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer.
  • B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
  • C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum.
  • D. Finanzgesetze.
  • Übersicht.
  • Einleitung.
  • I. Gesetz, betreffend die Reichskassenscheine und die Banknoten. Vom 4. August 1914.
  • II. Gesetz, betreffend die Ausgabe von Reichskassenscheinen und Reichsbanknoten zu 10 Mark. Vom 22. März 1915.
  • III. Gesetz, betreffend Änderung des Münzgesetzes. Vom 4. August 1914.
  • IV. Gesetz, betreffend die Änderung des Bankgesetzes. Vom 4. August 1914.
  • V. Gesetz, betreffend die Ergänzung der Reichsschuldenordnung. Vom 4. August 1914.
  • VI. Darlehnskassengesetz. Vom 4. August 1914.
  • A. Begründung.
  • B. Die Darlehenskassen.
  • C. Erläuterungen des Gesetzes. Literatur.
  • VII. Andere Maßnahmen zur Kreditbeschaffung.
  • VIII. Bekanntmachung über das Verbot des Handels mit in England abgestempelten Wertpapieren. Vom 19. November 1914.
  • E. Beschaffung und Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs- und Futtermittel, Höchstpreise.
  • F. Beschaffung und Verteilung der Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. --- Kriegswohlfahrtspflege.
  • G. Vergeltungsmaßregeln.
  • H. Heeresversorgung.
  • J. Verkehrsbeschränkungen und Maßnahmen der öffentlichen Betriebsverwaltungen.
  • Nachtrag I.
  • Nachtrag II.
  • Wortverzeichnis.
  • Verlagswerbung

Full text

492 D. Finanzgesetze. 
halb dahin schlüssig gemacht, Wertpapiere, die der Darlehensnehmer selbst aus- 
gegeben hat, insbesondere Aktien, wenn die Aktiengesellschaft selbst, oder bei 
Familiengründungen, wenn einer der Mitinhaber der Gesellschaft die Aktien be- 
leihen will, in der Regel von der Beleihung auszuschließen. Von dieser Regel 
hat sie nun zu Gunsten der Anleihen des Reichs und der Bundesstaaten allgemein 
und zu Gunsten der öffentlich rechtlichen, mit dem Steuerrecht ausgestatteten, vor 
dem Konkurs gesicherten Verbände und Korporationen (Kommunen, Kreise, Pro- 
vinzen) insoweit eine Ausnahme zugelassen und diesen die Beleihung der von ihnen 
selbst auf Grund eines Privilegs ausgegebenen Papiere gestattet, als die Dar- 
lehensentnahme auf den Zweck außerordentlicher Kriegsmaßnahmen beschränkt bleibt. 
Darunter fällt insbesondere der Darlehensbedarf, der sich aus den Kriegsleistungs- 
gesetzen ergibt, oder der Flüssigmachung von Kommunalkredit für Hilfsaktionen 
zur Eröffnung außerordentlicher Kreditquellen (Erweiterung des Personalkredites, 
Kreditgewährung auf Hypotheken usw.) oder dem Kriegsbedarf der Sparkassen 
oder der eigenen Ubernahme von Kriegsanleihen zu dienen bestimmt ist. Die 
Darlehenskassen sind angewiesen worden, bei dahingehenden Anträgen in jedem 
Falle mit der betreffenden Kommunalverwaltung (Landeshauptmann, Landrat, 
Bürgermeister usw.) Fühlung zu nehmen, sich über Zweck und Höhe des Bedarfs 
zu informieren und der Hauptverwaltung den Antrag zu unterbreiten. 
Beleihung von Pfandbriefen. Auch für diejenigen, welchen weder 
der Diskontkredit bei der Reichsbank erreichbar, noch die Entnahme von Lombard- 
darlehen gegen Wertpapiere oder Waren bei den Darlehenskassen möglich war, 
weil ihr einziger Besitz in Hypotheken bestand, hat sich durch Vermittlung der 
Hypothekenbanken ein Zugang zu den Darlehenskassen eröffnen lassen. Die 
Hypotheken banken haben sich in ihrer Mehrzahl bereit gefunden, erste Hypotheken 
in gewissen Grenzen zu erwerben oder auch, unter Hingabe von Pfandbriefen 
zum Nennwert, zu beleihen; im letzteren Falle verpflichteten sie sich gleichzeitig, 
bei Rückzahlung des Darlehens die Pfandbriefe wiederum zum Nennwert anzu- 
nehmen. Der Empfänger kann alsdann die Pfandbriefe zur Beleihung bei den 
Darlehenskassen benutzen. Nach Abdeckung des Darlehens werden die Pfand- 
briefe der Hypothekenbank zum Nennwert zurückgeliefert. Durch die Berechnung 
zu dem den Kurswert weit übersteigenden Nennwert wurde — dem Kreditzweck 
des ganzen Geschäfts entsprechend — die Verwendung der Pfandbriefe zu anderen 
als Beleihungszwecken ausgeschlossen. Durch die Bekanntmachung des Reichs- 
kanzlers vom 18. September sind die für diesen Zweck neu ausgegebenen, noch 
nicht förmlich börsenfähigen Pfandbriefe unter bestimmten Voraussetzungen von 
der Reichsstempelabgabe und der Abstempelung befreit worden. 
Erleichterungen. In formeller Beziehung hat die Hauptverwaltung den 
Darlehnsnehmern alle mit dem Gesetz vereinbaren Erleichterungen zuteil werden 
lassen, sofern nur der Pfandbesitz für die Darlehnskassen rechtlich und tatsächlich 
einwandfrei hergestellt werden kann. Sind die zur Beleihung angebotenen 
Papiere bei der Reichsbank, bei Staatsbanken oder bei anderen öffentlich recht- 
lichen Instituten hinterlegt, so begnügen sich die Darlehenskassen zur Vermeidung 
einer unnötigen Bewegung der Papiere mit der Aushändigung der unquittierten 
Depotscheine, sofern der Verpfänder der Darlehenskasse eine an die Hinter- 
legungsstelle gerichtete Anzeige von der Verpfändung zur Übergabe an diese über- 
mittelt und die Hinterlegungsstelle der Darlehenskasse bestätigt, daß die Wert- 
papiere umlaufsfähig und nicht gesperrt sind, und daß sie die Papiere gegen 
Ubergabe des quittierten Depotscheines und Rückgabe der Bescheinigung zur Ver- 
fügung der Darlehenskasse halte. Offentlichen Kassen, insonderheit öffentlichen 
Sparkassen, diesen speziell für den Fall der Beleihung zum Zwecke von Ein- 
zahlungen auf die Kriegsanleihen, ist die Beleihung ihnen gehöriger Papiere ge- 
  
 
	        

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