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Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

Objekt: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1915
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1915.
Bandzählung:
49
Herausgeber:
Reichsdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1915
DDC-Sachgruppe:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr. 115
Bandzählung:
115
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Großherzoglich Sachsen Weimar - Eisenachisches Regierungs-Blatt.
  • Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)
  • Titelseite
  • Inhalt.
  • Regierungs-Blatt Nummer 1. (1)
  • Regierungs-Blatt Nummer 2. (2)
  • Regierungs-Blatt Nummer 3. (3)
  • Regierungs-Blatt Nummer 4. (4)
  • Regierungs-Blatt Nummer 5. (5)
  • Regierungs-Blatt Nummer 6. (6)
  • Regierungs-Blatt Nummer 7. (7)
  • Regierungs-Blatt Nummer 8. (8)
  • Regierungs-Blatt Nummer 9. (9)
  • Regierungs-Blatt Nummer 10. (10)
  • Regierungs-Blatt Nummer 11. (11)
  • Regierungs-Blatt Nummer 12. (12)
  • Regierungs-Blatt Nummer 13. (13)
  • Regierungs-Blatt Nummer 14. (14)
  • Regierungs-Blatt Nummer 15. (15)
  • Regierungs-Blatt Nummer 16. (16)
  • Regierungs-Blatt Nummer 17. (17)
  • Regierungs-Blatt Nummer 18. (18)
  • Regierungs-Blatt Nummer 19. (19)
  • Regierungs-Blatt Nummer 20. (20)
  • Regierungs-Blatt Nummer 21. (21)
  • Regierungs-Blatt Nummer 22. (22)
  • Regierungs-Blatt Nummer 23. (23)
  • Regierungs-Blatt Nummer 24. (24)
  • Regierungs-Blatt Nummer 25. (25)
  • Regierungs-Blatt Nummer 26. (26)
  • Regierungs-Blatt Nummer 27. (27)
  • Regierungs-Blatt Nummer 28. (28)
  • Regierungs-Blatt Nummer 29. (29)
  • Regierungs-Blatt Nummer 30. (30)
  • Regierungs-Blatt Nummer 31. (31)
  • Regierungs-Blatt Nummer 32. (32)
  • Regierungs-Blatt Nummer 33. (33)
  • Regierungs-Blatt Nummer 34. (34)
  • Regierungs-Blatt Nummer 35. (35)
  • Regierungs-Blatt Nummer 36. (36)
  • Regierungs-Blatt Nummer 37. (37)
  • Regierungs-Blatt Nummer 38. (38)
  • Regierungs-Blatt Nummer 39. (39)
  • Regierungs-Blatt Nummer 40. (40)
  • Regierungs-Blatt Nummer 41. (41)
  • Regierungs-Blatt Nummer 42. (42)
  • Regierungs-Blatt Nummer 43. (43)
  • Regierungs-Blatt Nummer 44. (44)
  • Regierungs-Blatt Nummer 45. (45)
  • Regierungs-Blatt Nummer 46. (46)
  • Regierungs-Blatt Nummer 47. (47)
  • Inhalts-Verzeichniß der in dem Großherzogl. S. Weimar-Eisenachischen Regierungs-Blatte vom Jahre 1821 erschienen Landtags-Verhandlungen.

Volltext

Großherzogl. S. Weimar-Eisenachisches 
Regierungs-Blakk. 
  
Nummer 0. Den 27. Februar 1821. 
Landeags Verhandlungen. 
Siebente 
Zwei und vierzigste Sitzung 
den laten Febr. 1821. 
In Gegenwart von 28. Abgeordneten. 
Die Berathungen über die Wegebau- 
sache und den hierüber vorgelegten Ent- 
wurf zu einem Regulativ wurden fortgesetzt. 
Die Resultate derselben, wird die, dem- 
nächst abzudruckende, Erklérungsschrift (Bey- 
lage C66.) enthalten. 
Auf Veranlassung des F. 13. des er- 
wähnten Regulativ's wurde die Aufmerksam- 
keit des Landtags auf die dermalige Wirk- 
samkeit der Landräthe und den da- 
durch herbeygeführten Zustand des Ge- 
meindewesens geleitet. 
Dem Landtag erschien es sehr rathlich, 
den Gemeinden die Wegebesserung zu über- 
lassen, so daß der Landrath nur in dem 
Falle eintrete, wenn dieser es für nöthig 
erachte. Denn wolle man die Gemeinden ferner 
so einengen, wie bisher, und ihnen die freye 
Dieposition über ihre Einkünfte entziehen; 
so werde die Kraft und der Wille etwas 
Gutes und für die Gemeinde Vortheilhaf- 
tes herzustellen, nach und nach immer mehr 
Fortsechung. 
herabsinken, die Selbstständigkeit verlohren ge- 
hen, und am Ende nichts weiter geschehen, 
als was man eben anbefohlen habe; dadurch 
aber werde nicht allein manches Gute unter- 
bleiben, sondern auch der Gemeinsinn unter- 
drückt und das Vertrauen der Gemeindeglie- 
der zu den Ortsvorständen mehr und mehr 
untergraben werden. Sey hingegen jeder 
Ortsvorstand, jede Gemeinde, in so weit, 
als es ihre Einkünfte erlauben, selbststän- 
dig, und brauche sie sich nur in sofern, als 
ihre Mittel nicht auslangen, an die ihr 
vorgesehte Behôörde zu wenden; dann werde 
ein freyeres und regeres Bewegen eintreten, 
dessen Nutzen sich bald offenbaren müsse. 
Was aber die dermaligen Dienstoblie- 
genheiten der Landräthe betreffe, so könne 
insonderheit dadurch der Justiz-Beamte von 
seinen Gerichtsunterthanen leicht entfernt 
und ihm somit in vielen Fällen die Gelegen- 
heit benommen werden, für ihr Bestes zu 
wirken. In dem Verhältniß, in welchem jetzt 
Justiz-Beamter und Gerichtsunterthan stehen, 
werde das Vertrauen der letztern zum er- 
stern nicht leicht zunehmen, indem man den 
Justiz-Beamten, wenn auch irrig, doch in
	        

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