Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1830. (21)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1830. (21)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1915
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1915.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
49
Publishing house:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1915
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 115
Volume count:
115
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(Nr. 4862) Bekanntmachung über Beschränkung der Milchverwendung.
Volume count:
4862
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1830. (21)
  • Title page
  • Blank page
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • (No. 1225.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 5ten Januar 1830., betreffend den Vorbehalt der Rechte der Anwarter bei den Fideikommissen der adelichen Gerichtsherren im Herzogthum Westphalen. (1225)
  • (No. 1226.) Anhang zur Erweiterungs-Urkunde für die Königlich-Preußischen Orden und Ehrenzeichen vom 18ten Januar 1810. D. d. den 18ten Januar 1830. (1226)
  • (No. 1227.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 27sten Januar 1830., das Verfahren der Kreisstände bei Abfassung und Ueberreichung ihrer Petitionen und Eingaben betreffend. (1227)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Fünftes Sachregister zur Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. Enthält die Jahrgänge 1826. 1827. 1828. 1829. und 1830.

Full text

— 7 — 
(No. 1227. ) Allerhoͤchste Kabinetsorbre vom 27sten Jauuar 1830., das Verfahren der 
Kreisstände bei Abfassung und Ueberreichung ihrer Petitionen und Eingaben 
betreffend. 
O bwohl in den Kreisordnungen fuͤr die verschiedenen Provinzen genau bestimmt 
ist, daß Beschluͤsse der Kreisstaͤnde nur auf den Kreistagen unter den vorgeschrie- 
benen Formen gefaßt werden können; so sind Mir doch öfter Eingaben zugekommen, 
welche Namens der Kreissiände abgefaßr, jedoch nicht auf Kreistagen berathen, 
sondern nur von einzelnen Mitgliedern der Kreisslände beschlossen und vollzogen 
waren. Zu Beseitigung dieses Mißbrauchs finde Ich Mich veranlaßt, hierdurch 
Folgendes festzusetzen: 
1) Die Wirksamkeit der Kreisstände, als solcher, ist auf die Verhandlungen 
der Kreistage selbst beschränkt, so daß also Petitionen und Eingaben, welche 
Namens der Kreisstaände überreicht werden sollen, auf dem Kreistage selbst 
zu berathen, abzufassen und von den anwesenden Mitgliedern der Kreis- 
Versammlung zu vollziehen sind. Daß dies geschehen, ist immer in der- 
gleichen Eingaben ausdrücklich zu bemerken. Da in den verschiedenen 
Kreisordnungen bestimmt ist, daß nach erfolgter gehöriger Konvokation die 
Anwesenden durch ihre Beschlüsse die Außengebliebenen und Abwesenden 
verbinden, so ist die nachträgliche Einholung der Unterschriften der letztern 
weder nothwendig noch zulässig. Es muß jedoch bei der Konvokation 
bemerkt werden, daß dergleichen Eingaben in Vorschlag gebracht wer- 
den sollen. 
2) Wenn Fälle vorkommen, welche eine schleunige außerordentliche Zusam- 
menberufung der Kreisstände nothwendig machen, so ist der Landrath 
nach Inhalt der Kreisordnungen berechtigt, solche zu verfügen. Unter- 
läßt aber derselbe eine solche nothwendige Zusammenberufung, so ist es 
jedem Mitgliede der Kreistage erlaubt, einzeln, oder im Vereine mir 
andern Mitgliedern beim Landrathe auf deren Ausschreibung anzutragen, 
und, wenn letzterer darauf nicht eingeht, sich darüber bei den vor- 
gesetzten Behörden zu beschweren, welche darauf das Nöthige nach Lage 
der Sache zu verfügen haben. Die Bittsteller aber haben sich hierbei nicht 
als Kreisstände, sondern nur als Einzelne zu geriren. 
Wenn eine Beschwerde über die Geschäftsführung des Landraths selbst 
der Gegenstand ist, über welchen von Einzelnen ein Kreistags-Beschluß 
für nothwendig erachtet wird, so hat die Regierung, wenn sie die Sache 
dazu angethan sindek, eine außerordentliche Kreisversammlung durch einen 
Kreis-Deputirten zusammenberufen und unter dessen Vorsitze abhalten 
zu lassen. 
(No. 1227.) 4) In 
3
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Gesetzblatt-Jahrgang

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Law

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment