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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1915
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1915.
Bandzählung:
49
Herausgeber:
Reichsdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1915
DDC-Sachgruppe:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr. 131
Bandzählung:
131
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
(Nr. 4898) Bekanntmachung über Freigabe von Branntwein zur Versteuerung im Oktober, November und Dezember 1915.
Bandzählung:
4898
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)
  • Titelseite
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg.Rudolstadt 1863 Erste Abtheilung.
  • Erstes Stück vom Jahr 1863. (1)
  • Zweites Stück vom Jahr 1863. (2)
  • Drittes Stück vom Jahr 1863. (3)
  • Viertes Stück vom Jahr 1863. (4)
  • Fünftes Stück vom Jahr 1863. (5)
  • Sechstes Stück vom Jahr 1863. (6)
  • Siebentes Stück vom Jahr 1863. (7)
  • Achtes Stück vom Jahr 1863. (8)
  • Neuntes Stück vom Jahr 1863. (9)
  • Zehntes Stück vom Jahr 1863. (10)
  • Elftes Stück vom Jahr 1863. (11)
  • Zwölftes Stück vom Jahr 1863. (12)
  • Dreizehntes Stück vom Jahr 1863. (13)
  • Sachregister.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt 1863 Zweite Abtheilung. (k. A.)

Volltext

1863. 5 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Zweites Stück vom Jahre 1863. 
  
IV. Ministerial--Bekanntmachung 
vom 7. März 1868, das Derzoglich Sächsische Uebergangs-Steueramt zu 
Lichtenfels betreffend. 
Es wird hierdurch zur Kenntniß des betheiligten Publikums gebracht, daß im 
Einverständnisse mit der Königlich Bayerischen Staatsregierung in der Stadt Lich- 
teufels auf dem Eisenbahnhofe daselbst vom 1. März dieses Jahres an ein 
Herzoglich Sachsen= Coburg. Gothaisches-Uebergangs, Steueramt errichtet worden ist. 
welches an die Stelle einer an den Binnengränzen gegen das Königreich Bayern 
belegenen Thüringischen Uebergangsstelle (zu Coburg) trict und welchem die über- 
gangsabgabepflichtigen Gegenstände, welche mit der Lichtenfels-Werra-Eisenbahn aus 
dem Königreiche Bayern in das Herzogthum Coburg eingeführt oder durch dasselbe 
durchgeführt werden sollen, — soweit dieselben nicht mit Uebergangsscheinen versehen 
— zur Abfertigung vorzuführen sind. 
Rudolstadt, den 7. März 1863. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab. 
  
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesetzsamml. XXIV. 2 
Ausgegeben in Rudolstadt den 2. Mai 1863.
	        

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