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Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

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Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1915
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1915.
Bandzählung:
49
Herausgeber:
Reichsdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1915
DDC-Sachgruppe:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr. 153
Bandzählung:
153
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
(Nr. 4938) Bekanntmachung zur Ergänzung der Bekanntmachung über die Festsetzung der Grundpreise für Butter und die Preisstellung für den Weiterverkauf vom 24. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 705).
Bandzählung:
4938
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)
  • Titelseite
  • Inhalt.
  • Regierungs-Blatt Nummer 1. (1)
  • Regierungs-Blatt Nummer 2. (2)
  • Regierungs-Blatt Nummer 3. (3)
  • Regierungs-Blatt Nummer 4. (4)
  • Regierungs-Blatt Nummer 5. (5)
  • Regierungs-Blatt Nummer 6. (6)
  • Regierungs-Blatt Nummer 7. (7)
  • Regierungs-Blatt Nummer 8. (8)
  • Regierungs-Blatt Nummer 9. (9)
  • Regierungs-Blatt Nummer 10. (10)
  • Regierungs-Blatt Nummer 11. (11)
  • Ministerial-Bekanntmachung, Nachtrag zu dem revidirten Postvereins-Vertrag vom 5. Dezember 1851. (44)
  • A. Nachtrag zu dem revidierten Postvereins-Vertrage vom 5. Dezember 1851.
  • B. Bestimmungen über die äußere Beschaffenheit und die Behandlung der Postsendungen.
  • Ministerial-Bekanntmachung, die Anordnung der Neuwahlen der Bezirksausschüsse betreffend. (45)
  • Regierungs-Blatt Nummer 12. (12)
  • Regierungs-Blatt Nummer 13. (13)
  • Regierungs-Blatt Nummer 14. (14)
  • Regierungs-Blatt Nummer 15. (15)
  • Regierungs-Blatt Nummer 16. (16)
  • Regierungs-Blatt Nummer 17. (17)
  • Regierungs-Blatt Nummer 18. (18)
  • Regierungs-Blatt Nummer 19. (19)
  • Regierungs-Blatt Nummer 20. (20)
  • Regierungs-Blatt Nummer 21. (21)
  • Regierungs-Blatt Nummer 22. (22)
  • Regierungs-Blatt Nummer 23. (23)
  • Regierungs-Blatt Nummer 24. (24)
  • Regierungs-Blatt Nummer 25. (25)
  • Regierungs-Blatt Nummer 26. (26)
  • Regierungs-Blatt Nummer 27. (27)
  • Regierungs-Blatt Nummer 28. (28)
  • Regierungs-Blatt Nummer 29. (29)
  • Regierungs-Blatt Nummer 30. (30)

Volltext

102 
2) die Bestimmungen über die Zulässigkeit der Beschwerung der Packet- 
Adressen mit Geld oder sonstigen Gegenständen (Postordnung, allgemeine 
Bestimmungen zum Tarife, B Ziff. 14 und Gesetz vom 16. August 
1850 F. 15) vorbehalten bleiben, auch soll 
3) die im H. 19 der „Bestimmungen“ (Beilage B) den Poststellen ertheilte 
Ermächtigung, unbestellbare, einem raschen Verderben unterliegende Ge- 
genstände, nicht zurückzusenden, sondern für Rechnung des Aufgebers zu 
verkaufen, auf Postsendungen, deren Aufgabe= und Bestimmungs-Ort 
imuerbalb des Großherzogthumes gelegen ist, keine Anwendung finden, es 
sollen vielmehr auch solche Sendungen unverzüglich an den Aufgabeort 
zurückgesendet werden. 
Schließlich machen wir noch die Großherzoglichen Behörden und die son- 
stigen Porto-Befreiten auf vie in den Artikeln 3 und 4 des Nachtragvertrages (Bei- 
lage A) über die portofreien Sendungen getrofsenen Bestimmungen ausdrück- 
lich aufmerksam. 
Weimar am 25. April 1856. 
Großherzoglich Sächsische Ober-Postinspektion. 
K. Bergfeld. 
A. 
Nachtra 
zu dem revidirten Postvereins-Vertrage 
vom 5. Dezember 1 851. 
Auf der zweiten deutschen Post-Konferenz sind die unterzeichneten Bevoll- 
mächtigten, unter Vorbehalt der Ratifikation, über folgenden Nachtrag zu dem 
revidirten Postvereins-Vertrage vom 5. Dezember 1851 übereingekommen: 
Artikel 1. 
Aeußere Beschaffenheit und Behandlung der Postsendungen. 
In Bezug auf die äußere Beschaffenbeit und Behandlung der Postsendun- 
gen bei der Auf= und Abgabe und bei der Weiter-Spedition gelten für den inter- 
nationalen Postverkehr die in der Anlage enthaltenen besonderen Bestimmungen. 
Artikel 2. 
Müunzwährung, bezüglich Saldirung. 
Die Saldirung der Abrechnungen im Wechselverkehre der Vereins-Post- 
verwaltungen (Artikel 9 des revidirten Vereinsvertrages) geschieht, sofern nicht
	        

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