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Sächsische Volkskunde.

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Bibliographic data

fullscreen: Sächsische Volkskunde.

Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1915
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1915.
Volume count:
49
Publisher:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1915
DDC Group:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 154
Volume count:
154
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Contents

Table of contents

  • Sächsische Volkskunde.
  • Cover
  • Prepage
  • Title page
  • Imprint
  • Preface
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Die Grundlagen des Volkslebens.
  • 1. Das sächsische Land.
  • 2. Sachsens Vorgeschichtliche Zeit.
  • 3. Die germanischen Bewohner Sachsens vor der Slawenzeit.
  • 4. Verlauf und Formen der Besiedelung des Landes.
  • 5. Die Anfänge des sächsischen Städtewesens.
  • II. Die Bevölkerung.
  • 6. Stand und Wachstum.
  • 7. Die Bevölkerungsgliederung.
  • 8. Verbrechen und Selbstmord.
  • Aus dem geistigen Leben des Volkes.
  • 9. Volksdichtung in Sachsen.
  • 10. Die obersächsische Hauptmundart.
  • 11. Sitten und Gebräuche im Kreislauf des Jahres.
  • 12. Aberglaube und Volksmythen.
  • 13. Sprache und Volksdichtung der Wenden.
  • 14. Volkssitte, Brauch und Aberglaube bei den Wenden.
  • IV. Das künstlerische Wollen des Volkes.
  • 15. Die Dorfkirche.
  • 16. Haus und Hof.
  • 17. Die bäuerliche Wohnung.
  • 18. Die bäuerliche Kleinkunst.
  • 19. Die wendische, vogtländische und altenburgische Volkstracht im 18. und 19. Jahrhundert.
  • 20. Die Zukunft der Volkstrachten.
  • Sachregister.
  • Advertising
  • Karte - Das Königreich Sachsen.

Full text

Ed. O. Schulze: Verlauf und Formen der Besiedelung des Landes. 103 
der „Gewanne“, zusammen. Ein Teil der Flur blieb als Gemeinland, Wald 
und Weide, gemeinsamer Nutzung vorbehalten. 
Einige Hufen wurden abgabenfrei mit dem Schulzen= oder Erbrichter- 
amt dem Lokator als erbliches Lehen übertragen;') pro expensis et labori- 
bus in fundacione: ex regimine loci; ratione villicationis, locationis; 
ad jus settenke, bisethinge u. s. w. heißt es bisweilen in den Urkunden. 
Häufig verband sich damit auch die Schankgerechtigkeit (die gegen Zins weiter 
verliehen werden konnte), im ferneren Osten sogar Brau-, Mühl-, Brot= und 
Fleischbankgerechtigkeit. 
Der Schulze (Erbrichter, Lehnrichter) hatte die niedere Gerichtsbarkeit 
und Polizeigewalt zu handhaben, für die Durchführung der landesherrlichen 
Verordnungen zu sorgen, die Abgaben und Leistungen einzutreiben, die Hufen 
besetzt zu halten, und ein Lehnpferd für den Dienst der Herren zu stellen. 
In grundherrlichen Dörfern vereinigte er also mit den obrigkeitlichen Befug-- 
nissen eines öffentlichen Beamten zugleich im Auftrage und Interesse des 
Grundherrn privatrechtliche Funktionen. Von den Gerichtsgefällen (des 
Niedergerichts) erhielt er ein Drittel, der Grundherr zwei Drittel. 
Eine oder zwei weitere abgabenfreie Hufen wurden der Kirche, die sich 
in fast jedem größeren Kolonistendorf erhob, als Ausstattung zugewiesen. 
Die übrigen Hufen wurden mit Bauern besetzt, falls nicht etwa einige 
(4—6) von dem Grundherrn zur Errichtung eines herrschaftlichen Wirtschafts- 
hofes zurückbehalten wurden. 
Ein Kaufgeld wurde in unsern Gegenden anscheinend von den Bauern 
nur selten entrichtet. Bisweilen gaben sie einen ganz geringen Betrag 
(1160 in Buchwitz 6 Denare für jeden Mansus) „ad corroborandam 
justitiam“, „in signum emptae possessionis“, um der Sache den Charakter 
eines Realvertrages zu geben. Den eigentlichen Preis für Grund und Boden 
erhielt der Grundherr in Rentenform, durch die Zinse, Abgaben und sonstigen 
Leistungen der Kolonisten. Der Besitz war erblich, aber nicht überall ohne 
weiteres auch frei veräußerlich, da das Obereigentum dem Grundherrn ver- 
blieb. Bei Orten vlämischen Rechtes erstreckte sich die Vererbung auf sämt- 
liche Blutsverwandte, und die Ehe war mit Gütergemeinschaft und Halb- 
teilung der Hinterlassenschaft verbunden. Sonst waren in der Regel Seiten- 
verwandte ebenso ausgeschlossen, wie illegitime Nachkommen. Bei erbloser 
Erledigung fiel die Hufe an den Grundherrn zurück. 
Ülber die Modi eventueller Veräußerung der Huse findet sich in den 
  
*) In der Regel 2; aber auch, besonders im Osten, 4—6 Hufen, oder je die 4., 6., 
10. Hufe. — Auf diesen Hufen konnte der Lokator nur ihm zinspflichtige Frei= oder 
Lehnbauern ansetzen; einer davon mochte abgabenfrei als „Setz“-Schulze fungieren. So 
besonders, wenn der Lokator ritterlichen oder stadtbürgerlichen Standes war und nicht 
am Ort wohnte. ·
	        

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