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Die historischen Dokumente aus Deutschlands Eisernem Jahr 1914 bis 1915.

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Nutzungslizenz

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Bibliografische Daten

fullscreen: Die historischen Dokumente aus Deutschlands Eisernem Jahr 1914 bis 1915.

Monografie

Persistenter Identifier:
historische_dokumente
Titel:
Die historischen Dokumente aus Deutschlands Eisernem Jahr 1914 bis 1915.
Dokumenttyp:
Monografie
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1914
DDC-Sachgruppe:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Die historischen Dokumente aus Deutschlands Eisernem Jahr 1914 bis 1915.
    Die historischen Dokumente aus Deutschlands Eisernem Jahr 1914 bis 1915.
  • Titelseite
  • Aufruf Kaiser Wilhelms II: An das Deutsche Volk.
  • Bekanntmachung des Kriegszustandes für Berlin und die Provinz Brandenburg.
  • Warnung, betreffend den Belagerungszustand.
  • Bekanntmachung des Verbots von Veröffentlichungen und Mitteilungen militärischer Angelegenheiten.
  • Bekanntmachung, Ergänzung der Bekanntmachung über die Verhängung des Kriegszustandes.
  • Bekanntmachung über die Erklärung des Kriegszustandes im Reichsgebiet.
  • Aufruf zum Eintritt in die Jugendkompagnieen.
  • Mahnung zum sparsamen Umgang mit Lebensmitteln.
  • Erhebung der Kartoffelvorräte.
  • Verordnung über die Einschränkung des Kuchenbackens.
  • Bekanntmachung über den Städtischen Verkauf von Fleischdauerwaren.
  • Bekanntmachung der Schweinezählung.
  • Städtische Kartoffelverkaufsstelle.
  • Verordnung über Höchstpreise für Gebäck.
  • Bekanntmachung über Ernennung des Bürgermeisters in Wehlau.
  • Bekanntmachung über Polizeibefugnis und Ausgangssperren.
  • Bekanntmachung über Diebstähle von Mehl und anderen Waren.
  • Aufruf an die Bevölkerung, die Behebung des augenblicklichen Mangels an kleinem Gelde betr.
  • Bekanntmachung allen Einwohnern Ost. Preussens.
  • Bekanntmachung zum Strafrecht gegen deutsche Förster im Kampfe gegen das russische Heer.
  • Bekanntmachung über die Ernennung des Gouverneurs der Stadt Insterburg durch das russische Heer.
  • Bekanntmachung über Beschäftigungen und die Gestellung von Fuhrwerken in Insterburg.
  • Aufruf zur Uebernahme der der russischen Heeresmacht zu stellenden Bürgschaft in Insterburg.
  • Kommandeur-Befehl wegen Schüssen in der Bahnhofsstraße in Insterburg.
  • Bekanntmachung, das Waschen der Wäsche des russischen Heeres betreffend.
  • Weitere Maßnahmen zur Milderung der Kriegsnot, insbesondere auch für die Angehörigen unserer Truppen.
  • Bekanntmachung über die Annahmepflicht des Rubels in einem Wert zu 2,50 Mark betr.
  • Bekanntmachung über Reinigungsarbeiten und Wasserversorgung in Insterburg.
  • Aufruf an unsere Bürgerschaft, die Wasserversorgung in Insterburg betr.
  • Bekanntmachung, den Flüchtlingsverkehr in Insterburg betr.
  • Bekanntmachung über den Eintausch von Klein- und Wechselgeld sowie die Ausleihung entbehrlichen Bargeldes in Insterburg.
  • Bekanntmachung über den Verkauf alkoholischer Getränke.
  • Bekanntmachung, die nächtliche Ausgangssperre in Insterburg betr.
  • Bekanntmachung über den Aufenthalt auf Dächern und Türmen in Insterburg.
  • Bekanntmachung, die Schüsse aus der Brascheschen Fabrik in Insterburg betr.
  • Ostdeutsche Volkszeitung. Ein Hurra unsern braven Kriegern!.
  • Sammlung für die ostpreußischen Flüchtlinge..
  • Gold gehört in die Reichsbank.
  • An Meine Völker, des Kaisers von Österreich-Ungarn.
  • An das deutsche Volk. Aufruf Kaiser Wilhelms II. nach einem Jahr Krieg.
  • Ehre und Pflicht gebieten jedem Deutschen, dem Vaterlande zu helfen.

Volltext

  
Warnung. 
  
  
Nachdem durch Allerhöchste Verordnung der Kriegszustand für Berlin und die Provinz 
Brandenburg erklärt worden ist, werden die Strafbestimmungen der &# 8 und 9 des Gesetzes 
über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851, welches hiermit in Kraft tritt, in Erinne- 
rung gebracht. 
8. 
Wer in einem in Belagerungszustand erklärten Orte oder Distrikte der vorsätzlichen 
Brandstiftung, der vorsätzlichen Verursachung einer Uberschwemmung, oder des Angriffs oder 
des Widerstandes gegen die bewaffnete Macht oder Abgeordnete der Zivil= oder Militärbehörde 
in offner Gewalt und mit Waffen oder gefährlichen Werkzeugen versehen sich schuldig macht, 
wird mit dem Tode bestraft. 
Sind milderne Umstände vorhanden, so kann statt der Todesstrafe auf zehn= bis 
zwanzigjährige Zuchthausstrafe erkannt werden. 
  
9. 
Wer in einem in Belagerungszustand erklärten Orte oder Distrikte 
a) in Beziehung auf die Zahl, die Marschrichtung oder angeblichen Siege der Feinde 
oder Aufrührer wissentlich falsche Gerüchte ausstreut oder verbreitet, welche geeignet sind, 
die Zivil= oder Militärbehörden hinsichtlich ihrer Maßregeln irrezuführen, oder 
b) ein bei Erklärung des Belagerungszustandes oder während desselben vom Militärbefehls- 
Her im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassenes Verbot übertritt, oder zu solcher 
bertretung auffordert oder anreizt, oder 
J) zu dem Verbrechen des Aufruhrs, der tätlichen Widersetzlichkeit, der Befreiung eines 
Gefangenen oder zu andern im § 8 vorgesehenen Verbrechen, wenn auch ohne Erfolg, 
auffordert oder anreizt, oder 
4) Personen des Soldatenstandes zu Verbrechen gegen die Subordination oder Vergehungen 
gegen die militärische Zucht und Ordnung zu verleiten sucht, 
soll, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem 
Jahr bestraft werden. 
  
Berlin. 
Der Oberbefehlshaber in den Marken. 
(I. S.)
	        

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