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Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1915
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1915.
Bandzählung:
49
Herausgeber:
Reichsdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1915
DDC-Sachgruppe:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr. 175
Bandzählung:
175
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)
  • Titelseite
  • I. Chronologische Uebersicht der in dem Regierungs-Blatt des Großherzogthums im Jahre 1877 erschienen Gesetze und Verordnungen.
  • II. Sachregister zu dem Regierungs-Blatt des Großherzogthums vom Jahre 1877.
  • Regierungs-Blatt Nummer 1. (1)
  • Regierungs-Blatt Nummer 2. (2)
  • Regierungs-Blatt Nummer 3. (3)
  • Regierungs-Blatt Nummer 4. (4)
  • Regierungs-Blatt Nummer 5. (5)
  • Regierungs-Blatt Nummer 6. (6)
  • [42] Nachtrag zu dem Gesetze über die Besoldung und Alterszulagen der Volksschullehrer vom 24. Juni 1874. (42)
  • [43] Gesetz, den Wegfall der Abgaben von freudigen häuslichen Ereignissen betreffend. (43)
  • [44] Ministerial-Bekanntmachung, Wechsel in der Haupt-Agentur der Frankfurter Transport- und Glasversicherungs-Aktien-Gesellschaft betreffend. (44)
  • [45] Ministerial-Bekanntmachung, Wechsel in der Haupt-Agentur der Kaiserlich-Königlich privilegirten Allgemeinen Assekuranz in Triest betreffend. (45)
  • [46] Ministerial-Bekanntmachung, die Katasterführung von Bergsulza betreffend. (46)
  • [47] Ministerial-Bekanntmachung, Instruktion für die Standesbeamten, das Verfahren bei Aufgeboten von Angehörigen der rechtsrheinischen Landestheile des Königreichs Bayern betr. (47)
  • [47] Ministerial-Bekanntmachung, Instruktion für die Standesbeamten, das Verfahren bei Aufgeboten von Angehörigen der rechtsrheinischen Landestheile des Königreichs Bayern betr. (47)
  • [48] Ministerial-Bekanntmachung, einen besonderen Abdruck der Reichs-Justizgesetze betreffend. (48)
  • [49] Ministerial-Bekanntmachung, die Einsendung und Aufbewahrung der Civilstands-Nebenregister betreffend. (49)
  • [50] Ministerial-Bekanntmachung, das Erfindungs-Patent auf einen Control-Apparat für Branntweinbrennereien betreffend. (50)
  • [51] Ministerial-Bekanntmachung, Wechsel des Expropriations-Kommissars für die Weimar-Geraer Eisenbahn betreffend. (51)
  • [52] Ministerial-Bekanntmachung, die Ertheilung der Erlaubniß zum Geschäftsbetrieb im Großherzogthum an die Aachen-Leipziger Versicherungs-Aktien-Gesellschaft zu Aachen betreffend. (52)
  • Regierungs-Blatt Nummer 7. (7)
  • Regierungs-Blatt Nummer 8. (8)
  • Regierungs-Blatt Nummer 9. (9)
  • Regierungs-Blatt Nummer 10. (10)
  • Regierungs-Blatt Nummer 11. (11)
  • Regierungs-Blatt Nummer 12. (12)
  • Regierungs-Blatt Nummer 13. (13)
  • Regierungs-Blatt Nummer 14. (14)
  • Regierungs-Blatt Nummer 15. (15)
  • Regierungs-Blatt Nummer 16. (16)
  • Regierungs-Blatt Nummer 17. (17)
  • Regierungs-Blatt Nummer 18. (18)
  • Regierungs-Blatt Nummer 19. (19)
  • Regierungs-Blatt Nummer 20. (20)
  • Regierungs-Blatt Nummer 21. (21)
  • Regierungs-Blatt Nummer 22. (22)
  • Regierungs-Blatt Nummer 23. (23)
  • Regierungs-Blatt Nummer 24. (24)
  • Regierungs-Blatt Nummer 25. (25)
  • Regierungs-Blatt Nummer 26. (26)
  • Regierungs-Blatt Nummer 27. (27)
  • Regierungs-Blatt Nummer 28. (28)
  • Regierungs-Blatt Nummer 29. (29)
  • Regierungs-Blatt Nummer 30. (30)
  • Regierungs-Blatt Nummer 31. (31)
  • Regierungs-Blatt Nummer 32. (32)

Volltext

34 
hörde abzugebenden Nebenregister sind an dieselbe zwar ungebunden, jedes 
einzelne Nebenregister (Geburts- Heiraths- Sterbe- Nebenregister) aber in 
einem besonderen Unschlage geheftet von dem Standesbeamten ein- 
zusenden. Der Umschlag muß mit der Aufschrift: 
„Nebenregister zu dem Geburts= (Heiraths= Sterbe-) Register des 
Standesamts N. für das Jahr 18.4 
versehen sein. 
Der Beifügung eines alphabetischen Namensverzeichnisses bedarf es nicht. 
2) Die Einzelgerichte haben für sichere und geordnete Aufbewahrung 
der eingereichten Nebenregister Sorge zu tragen. 
Bei Revisionen der Einzelgerichte werden die Kreisgerichte auch der Auf- 
bewahrung und Ordnung der bei ersteren hinterlegten Nebenregister ihre Auf- 
merksamkeit zuwenden und Behufs Beseitigung der etwa hierbei wahrgenom- 
menen Mängel das Geeignete wahrnehmen. 
3) Sobald die im Laufe der Jahre abgegebenen Jahrgänge der Neben- 
register eines Standesamts einen angemessenen Band bilden können, hat 
das betreffende Einzelgericht dieselben — selbstverständlich jedes Register (Ge- 
burts-Heiraths= Sterbe-Nebenregister) besonders — in dauerhafter Weise 
zusammenbinden zu lassen. Der Rücken jedes Bandes ist mit der Auf- 
schrift: 
„Geburts= (Heiraths= Sterbe) Nebenregister des Standesamts J. 
187 — 18. 
zu versehen. 
4) Das Einzelgericht hat zu jedem Registerbande ein genaues alphabe- 
tisches Namensverzeichniß nach einem der der Instruktion vom 13. Dezember 
1875 unter I. und II. beigefügten Muster anfertigen zu lassen. Es empfiehlt 
sich, diese alphabetischen Namensverzeichnisse schon jetzt anlegen und dergestalt 
fortführen zu lassen, daß je nach dem Eingang eines neuen Jahrgangs der 
betreffenden Nebenregister die Ergänzung der alphabetischen Namensverzeich- 
nisse erfolgt. Insofern nach dem Muster II zu jedem einzelnen Nebenregister 
desselben Standesamts ein besonderes Namensverzeichniß geführt wird, empfiehlt 
es sich ferner, dasselbe bei Vereinigung einer Mehrzahl von Jahrgängen des 
Registers in einen Band dem letzteren vorbinden zu lassen.
	        

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