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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1915
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1915.
Bandzählung:
49
Herausgeber:
Reichsdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1915
DDC-Sachgruppe:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr. 179
Bandzählung:
179
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
(Nr. 4983) Gesetz, betreffend Abänderung des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851.
Bandzählung:
4983
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Jüngerer Linie.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)
  • Titelseite
  • Inhalts-Verzeichniß zu dem neunzehnten Bande der Gesetzsammlung.
  • Alphabetisches Sachregister.
  • Stück No. 409. (409)
  • 1) Gesetz, die nach dem deutschen Gerichtsverfassungsgesetze zu errichtenden ordentlichen Landesgerichte betr. (1)
  • 2) Ausführungsgesetz zum deutschen Gerichtsverfassungsgesetze. (2)
  • 3) Ausführungsgesetz zur deutschen Civilprozeßordnung. (3)
  • 4) Ausführungsgesetz zur deutschen Konkursordnung. (4)
  • 5) Gesetz, die Uebergangsbestimmungen zur Civilprozeßordnung, Konkursordnung und Strafprozeßordnung betr. (5)
  • 6) Gesetz, das polizeiliche Straffestsetzungs- und Strafanforderungsrecht betreffend. (6)
  • 7) Nachtrags-Gesetz zu der Verordnung zum Schutze der Holzungen etc. vom 27. Dezember 1870 und des Nachtrags dazu vom 17. Juni 1871. (7)
  • Stück No. 410. (410)
  • Stück No. 411. (411)
  • Stück No. 412. (412)
  • Stück No. 413. (413)
  • Stück No. 414. (414)
  • Stück No. 415. (415)
  • Stück No. 416. (416)
  • Stück No. 417. (417)
  • Stück No. 418. (418)
  • Stück No. 419. (419)
  • Stück No. 420. (420)
  • Stück No. 421. (421)
  • Stück No. 422. (422)
  • Stück No. 423. (423)
  • Stück No. 424. (424)
  • Stück No. 425. (425)
  • Stück No. 426. (426)
  • Stück No. 427. (427)
  • Stück No. 428. (428)
  • Stück No. 429. (429)
  • Stück No. 430. (430)
  • Stück No. 431. (431)
  • Stück No. 432. (432)
  • Stück No. 433. (433)
  • Stück No. 434. (434)
  • Stück No. 435. (435)
  • Stück No. 436. (436)
  • Stück No. 437. (437)
  • Stück No. 438. (438)
  • Stück No. 439. (439)
  • Stück No. 440. (440.)
  • Stück No. 441. (441)
  • Stück No. 442. (442)

Volltext

38 
7) Nachtrags--Gesetz zu der Verordnung zum Schutze der 
Holzungen etc. vom 27. Dezember 1870 und des Nachtrags dazu vom 
17. Juni 1871, vom 22. Februar 1879. 
Wir Peinrich der Vierzehnte von Golles Gnaden Jüngerer Linie regierender Fürst Neuß, 
Graf und Herr von Plauen, Herr zu Grehz, Kranichseld, Gera, Schleiz und Lobenkein rlc. elt. 
verordnen mit Zustimmung des Landtags wäs folgt: 
5 1. 
Wer landwirthschaftliche oder Garten-Erzeugnisse (mit Einschluß von Obst- 
früchten), welche noch nicht vom Boden oder Stamm getrennt, oder, falls die Treunung 
durch Zufall erfolgte, noch nicht bereits eingesammelt waren, entwendet, wird, sofern 
die Handlung nicht dem § 370, Nr. 2, 5 oder 6 des Strafgesepbuchs unterfällt, mit 
Geldstrafe bis zu Ein Hundert und Fünfzig Mark oder mit Gefängniß bis zu zvei 
Jahren bestraft. 
Der Versuch ist strafbar. 
8 2. 
Die 88 10, 11 und 13 der Verordnung vom 27. Dezember 1870 finden in 
Bezug auf die in § 1 dieses Gesetzes bezeichneten Entwendungen entsprechende Anwendung. 
83. 
Wer eine nach den Vorschriften der Verordnung vom 27. Dezember 1870 
oder dieses Nachtrags strafbare Handlung gegen Angehörige, Vormünder oder Erzieher 
oder gegen eine Person begeht, zu der er im Lehrlingsverhältnisse steht, oder in deren 
häuslicher Gemeinschaft er als Gesinde sich befindet, ist nur auf Antrag zu verfolgen.
	        

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