Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1915
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1915.
Volume count:
49
Publisher:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1915
DDC Group:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 13
Volume count:
13
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Contents

Table of contents

  • Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhalt.
  • Geschichtliche Einleitung.
  • § 1. Der ständische Territorialstaat (-1604).
  • § 2. Die Herstellung der absoluten Monarchie (-1713).
  • § 3. Der absolute Beamtenstaat des 18. Jahrhunderts (-1807).
  • § 4. Die Zeit der Reformen und der Revolution (-1848).
  • § 5. Die konstitutionelle Monarchie und die neueste Verwaltungsreform.
  • Abteilung I. Allgemeine Lehren.
  • § 6. Der Begriff des Verwaltungsrechts.
  • § 7. Reichsverwaltung und Landesverwaltung.
  • § 8. Die Rechtsquellen des Verwaltungsrechts.
  • § 9. Die Verwaltungsverhandlungen.
  • § 10. Quellensammlungen und Literatur.
  • Abteilung II. Die Verwaltungsorgane.
  • Kapitel I. Das Beamtenrecht.
  • Kapitel II. Die Verwaltungsorganisation.
  • § 16. Allgemeine Landesverwaltung und Kommunalverwaltung.
  • § 17. Die Stadtgemeinden.
  • § 18. Die Landgemeinden.
  • § 19. Die Kreise.
  • § 20. Die Regierungsbezirke.
  • § 21. Die Provinzen und größeren Kommunalverbände.
  • § 22. Die Zentralverwaltung.
  • Kapitel III. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts.
  • Abteilung III. Die Einzelgebiete der Verwaltung.
  • Kapitel I. Gebiet des Innern.
  • Kapitel II. Gebiet der Finanzen.
  • Kapitel III. Gebiet der Kirche und Schule.
  • Kapitel IV. Gebiet des Auswärtigen.
  • Register.

Full text

— 81 — 
Nachdem man ferner den individuellen Rechtsschutz durch Verwaltungs- 
gerichtsbarkeit und Beschlußverfahren gesichert hatte, schien es 
wünschenswert, die Exekutive zu verstärken. Das Landesverwaltungs- 
gesetz erklärt daher die Abteilung des Innern für aufgehoben, die 
vor sie gehörigen Angelegenheiten sollten künftig von dem Regierungs- 
präsidenten allein bearbeitet werden, und die ihm beigegebenen 
Beamten nach seinen Anweisungen handeln. Tatsächlich ist die 
Abteilung des Innern nicht aufgehoben, sondern nur aus einer 
kollegialen in eine büreaukratische verwandelt, deren Geschäfte der 
Regierungspräsident allein entscheidend mit Hilfe des ihm beige- 
gebenen Ober-Regierungsrates und der sonstigen Beamten erledigt. 
Bei einigen kleineren Regierungen erschien eine Abteilungs- 
bildung nicht notwendig. Sie beschließen daher im Plenum, nur 
in den sonst zur Abteilung des Innern gehörigen Angelegenheiten 
entscheidet der Regierungspräsident allein. 
Die Regierung ist allgemein zuständig für alle Angelegen- 
heiten der Verwaltung, wofür keine anderen Behäörden bestehen. 
Die Zuständigkeit der Abteilungen ergibt sich aus den Namen, vor 
die Abteilung des Innern gehört alles, was keiner der Abteilungen 
für Kirchen= und Schulwesen und für Domänen, Forsten und direkte 
Steuern vorbehalten ist. 
Grundsätzlich entscheiden die einzelnen Abteilungen. Dem 
Plenum, das kollegial beschließt, auch wenn die Sache sonst zur 
Abteilung des Innern gehören würde, sind nur gewisse Angelegen- 
heiten vorbehalten, so Gesetzentwürfe und allgemeine neue Ein- 
richtungen, Ausschreibung allgemeiner Anlagen, Berichte an die 
Ministerien über neue Grundsätze und Einrichtungen, die Durch- 
führung neuer Einrichtungen, Abweichung von bestehenden Grund- 
sätzen, Meinungsverschiedenheiten zwischen verschiedenen Abteilungen, 
Beamtenangelegenheiten, insbesondere Disziplinarsachen und was 
Präsident oder Abteilungsdirigenten sonst dem Plenum zuschreiben. 
Die Regierungen entscheiden in der Regel selbständig. Nur 
in einzelnen wichtigeren Fällen oder, soweit dies besonders vor- 
geschrieben ist, sollen sie durch Vermittlung des Oberpräsidenten 
an das Ministerium oder bloß an den Oberpräsidenten berichten 
und Verhaltungsbefehle einholen. 
VBornhak, Grundriß des Verwaltungsrechts. 3. Aufl. 6
	        

Downloads

Downloads

Full record

METS
TOC
Mirador

This page

Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fifth month of the year?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.