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Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1911. (95)

Zugriffsbeschränkung

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1911. (95)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1916
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1916.
Bandzählung:
50
Herausgeber:
Reichsdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1916
DDC-Sachgruppe:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Titelseite

Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Titelseite

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1911. (95)
  • Titelseite
  • I. Übersicht über die im Regierungsblatt für das Großherzogtum Sachsen im Jahre 1911 erschienen Gesetze, Verordnungen etc nach der Zeitfolge.
  • II. Sachverzeichnis zu dem Regierungsblatt für das Großherzogtum Sachsen.
  • Regierungsblatt Nummer 1. (1)
  • Regierungsblatt Nummer 2. (2)
  • Regierungsblatt Nummer 3. (3)
  • Regierungsblatt Nummer 4. (4)
  • Regierungsblatt Nummer 5. (5)
  • Regierungsblatt Nummer 6. (6)
  • Regierungsblatt Nummer 7. (7)
  • Regierungsblatt Nummer 8. (8)
  • Regierungsblatt Nummer 9. (9)
  • Regierungsblatt Nummer 10. (10)
  • Regierungsblatt Nummer 11. (11)
  • Regierungsblatt Nummer 12. (12)
  • Regierungsblatt Nummer 13. (13)
  • Regierungsblatt Nummer 14. (14)
  • Regierungsblatt Nummer 15. (15)
  • Regierungsblatt Nummer 16. (16)
  • Regierungsblatt Nummer 17. (17)
  • Regierungsblatt Nummer 18. (18)
  • Regierungsblatt Nummer 19. (19)
  • Regierungsblatt Nummer 20. (20)
  • Regierungsblatt Nummer 21. (21)
  • Regierungsblatt Nummer 22. (22)
  • Regierungsblatt Nummer 23. (23)
  • Regierungsblatt Nummer 24. (24)
  • Regierungsblatt Nummer 25. (25)
  • Regierungsblatt Nummer 26. (26)
  • Regierungsblatt Nummer 27. (27)
  • Regierungsblatt Nummer 28. (28)
  • Regierungsblatt Nummer 29. (29)
  • Regierungsblatt Nummer 30. (30)
  • Regierungsblatt Nummer 31. (31)
  • Regierungsblatt Nummer 32. (32)
  • Regierungsblatt Nummer 33. (33)
  • [126] Gesetz, betreffend die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten (Landes-Seuchengesetz). (126)
  • [127] Ministerialverordnung betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten und anderer übertragbarer Krankheiten. (127)
  • [128] Anweisung zur Bekämpfung der einzelnen Seuchen. (128)
  • [129] Desinfektionsanweisung (Landes-Desinfektionsanweisung). (129)
  • [130] Anweisung zur Entnahme und Einsendung infektiösen und verdächtigen Materials an das bakteriologische Institut für Thüringen zu Jena. (130)
  • [131] Abdruck des Reichs-Gesetzes, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten. (131)

Volltext

434 
unterstellt sind, liegt die Ausführung der nach Maßgabe bieses Gesetzes zu ergreifenden Schutzmaß- 
regeln ausschließlich den zuständigen Reichs- und Lanbesbehörden ob. 
Inwieweit die auf Grund dieses Gesetzes polizeilich angeorbneten Verlkehrsbeschränkungen und 
Desinfektionsmaßnahmen 
1. auf Personen, welche während der Geförderung als krank, krankheits= oder ansteckungs- 
verdächtig befunden werden, 
2. auf die im Dienste befindlichen ober aus dienstlicher Beranlassung vorübergehend außer- 
halb ihres Wohnsitzes sich aufhaltenden Beamten und Arbeiter der Eisenbahn-, Post= und 
Telegraphenverwaltungen sowie der genannten Schiffahrtsbetriebe 
Anwendung finden, bestimmt der Bundesrat. 
41. 
Dem Reichskanzler liegt ob, die Ausführung dieses Gesetzes und der auf Grund desselben er- 
lassenen Anorbnungen zu überwachen. 
VWenn zur Bekämpfung der gemeingefährlichen Krankheiten Maßregeln erforderlich sind, von 
welchen die Gebiete mehrerer Bundesstaaten betroffen werden, so hat der Keichskanzler oder ein von 
ihm bestellter Kommissar für Herstellung und Erhaltung der Einheit in den Anordnungen der Landes- 
behörden zu sorgen und zu diesem Behufe das Erforderliche zu bestimmen, in dringenden Fällen auch 
die Landesbehörden unmittelbar mit Anweisungen zu versehen. 
8 42. 
Ist in einer Ortschaft der Ausbruch einer gemeingefährlichen Krankheit festgestellt, so ist das 
Kaiserliche Gesundheitsamt hiervon sofort auf kürzestem Wege zu benachrichtigen. Der Bundesrat 
ist ermächtigt, zu bestimmen, inwieweit im späteren Verlaufe dem Kaiserlichen Gesundheitsamte Mit- 
teilungen über Erkrankungs= und Todesfälle zu machen sind. 
8 48. 
In Verbindung mit dem Kaiserlichen Gesundheitsamte wird ein Reichs-Gesundheitsrat gebildet. 
Die Geschäftsordnung wird vom Keichskanzler mit Zustimmung des Bundesrats festgestellt. Die Mit- 
glieder werden vom Bundesrate gewählt. 
Der WKeichs-Gesundheitsrat hat das Gesundheitsamt bei der Erfüllung der diesem almte zu- 
gewiesenen Aufgaben zu unterstützen. Er ist befugt, den Landesbehörden auf Ansuchen Rat zu erteilen. 
Er kann sich, um Auskunft zu erhalten, mit den ihm zu diesem Zwecke zu bezeichnenden Landesbehörden 
unmittelbar in Verbindung setzen, sowie Vertreter absenden, welche unter Mitwirkung der zuständigen 
Landesbehörden Aufklärungen an Ort und Stelle einziehen. 
Strafvorschriften. 
*s44. 
Mit Gefängnis bis zu drei Jahren wird bestraft: 
1. wer wissentlich bewegliche Gegenstände, für welche eine Desinfektion polizeilich angeordnet 
war, vor Ausführung der angeordneten Desinfektion in Gebrauch nimmt, an Alndere 
überläßt oder sonst in BVerkehr bringt; 
2. wer wissentlich Kleidungsstücke, Leibwäsche, Bettzeug oder sonstige bewegliche Gegenstände, 
welche von Personen, die an einer gemeingefährlichen Krankheit litten, während der Er- 
krankung gebraucht oder bei deren Behandlung oder Pflege benutzt worden sind, in Ge- 
brauch nimmt, an Andere überläßt oder sonst in WBerkehr bringt, bevor sie den auf Grund 
des 6 22 vom Bundesrate beschlossenen Bestimmungen entsprechend besinfiziert worden sünd:
	        

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