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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zehnter Jahrgang. 1882. (10)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zehnter Jahrgang. 1882. (10)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_baden
Title:
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden.
Place of publication:
Karlsruhe
Document type:
Periodical
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1869
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_baden_1918
Title:
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
50
Publishing house:
Malsch und Vogel
Document type:
Periodical volume
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Nr. 7.
Volume count:
7
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Verordnung. Die Versorgung mit Milch und Speisefetten betreffend.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zehnter Jahrgang. 1882. (10)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht des X. Jahrgangs 1882.
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • 1. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 2. Konsulat-Wesen.
  • 3. Statistik.
  • Bekanntmachung, betr. die Erhebung einer Berufsstatistik im Jahre 1882.
  • A. Allgemeine Berufsstatistik vom 5. Juni 1882. Zählbogen.
  • B. Allgemeine Berufsstatistik vom 5. Juni 1882. Gewerbekarte.
  • C. Allgemeine Berufsstatistik vom 5. Juni 1882. Anleitung zur Ausfüllung der Zählformulare.
  • D. u. E. Allgemeine Berufsstatistik vom 5. Juni 1882. D. Anweisung für die Zähler. E. Anweisung für die Gemeindebehörden und Zählungskommissionen.
  • F. Allgemeine Berufsstatistik vom 5. Juni 1882. Kontrolliste.
  • G. Allgemeine Berufsstatistik vom 5. Juni 1882. Gemeindebogen.
  • H. Allgemeine Berufsstatistik vom 5. Juni 1882. Vorschriften und Formulare.
  • 4. Polizei-Wesen.
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (20)
  • Stück No 21. (21)
  • Stück No 22. (22)
  • Stück No 23. (23)
  • Stück No 24. (24)
  • Stück No 25. (25)
  • Stück No 26. (26)
  • Stück No 27. (27)
  • Stück No 28. (28)
  • Stück No 29. (29)
  • Stück No 30. (30)
  • Stück No 31. (31)
  • Stück No 32. (32)
  • Stück No 33. (33)
  • Stück No 34. (34)
  • Stück No 35. (35)
  • Stück No 36. (36)
  • Stück No 37. (37)
  • Stück No 38. (38)
  • Stück No 39. (39)
  • Stück No 40. (40)
  • Stück No 41. (41)
  • Stück No 42. (42)
  • Stück No 43. (43)
  • Stück No 44. (44)
  • Stück No 45. (45)
  • Stück No 46. (46)
  • Stück No 47. (47)
  • Stück No 48. (48)
  • Stück No 49. (49)
  • Stück No 50. (50)
  • Stück No 51. (51)
  • Stück No 52. (52)

Full text

lSeite 4 des Zählbogens.)] 
f. In Spalte d9 ist die Stellung im Hauptberuf, das geschäftliche, Ar- 
beits- oder Dienstverhältniß, in welchem derselbe ausgeübt wird, in einer Weise zu 
bezeichnen, daß sich ersehen läßt, ob der Beruf selbständig ausgeübt wird (fol- 
gende Zißern 1 und 2) oder nicht (Ziffer 3). Es ist also, wenn hierfür die Be- 
zuftbezei nung an sich nicht schon ausreicht (vergl. folgende Erläuterung e), an- 
zugeben: 
1. ob Inhaber, Mitinhaber (Kompagnon), Pächter, Erbpächter, Theilpächter, 
Handwerksmeister, Unternehmer, Direktor, Administrator oder Geschäftsleiter rc. 
oder überhaupt selbständig; oder 
.# ob in der eigenen Wohnung (zu Haus) für Rechnung eines fremden Geschäfts 
(für einen Unternehmer, Fabrikanten, Verleger, Kaufmann, für ein Magazin, 
ein Kleider-, Wäsche= oder anderes Geschäft c.) arbeitend, abgekürzt anzugeben 
durch: z. Haus f. fremde Rechn.; oder 
ob Verwalter, Inspektor, Prokurist, Disponent, Buchhalter, Rechnungsführer, 
Handlungsreisender, Kommis, Schreiber, Rechner, oder Werkführer, Gehilfe, 
Geselle, Lehrling, Fabrikarbeiter, Steiger, Knappe, Tagelöhner, Handarbeiter, 
oder Knecht, Magd, Dienst-, Kinder-, Zimmer-, Schankmädchen, Köchin, oder 
Ladendiener, Ladenjungfer, Austräger, Portier, Hausknecht u. s. w. 
e. Zu Spalte 8 und 9. Wenn durch eine einzige Bezeichnung sowohl 
der Beruf selbst, als auch die Stellung in demselben genau und deutlich aus- 
gedrückt wird (vergl. vorhergehende Erläuterungen c und d), so kann eine weitere 
stnuebe unterbleiben. Jene Bezeichnung ist dann durch beide Spalten 8 und 9 zu 
reiben. 
1. Die Spalten 10 und 11 sind bei allen denjenigen Personen, 
welche ein Gewerbe der in der „Anleitung zur Ausfüllung der Zähl- 
formulare"“ (C) unter Ziffer IV. 2 Absatz 1 angegebenen Art selbstandig 
(vergl. vorstehende Erläuterungen d 1 und 2) ausüben, der Spaltenüberschrift ent- 
sprechend mit Ja oder Rein auszufüllen. Dabei ist zu beachten, daß für die An- 
gabe in Spalte 10 als Gehiülfen nicht allein die bei vorstehender Erläuterung d 3 
enannten Personen und sonstige im Gewerbebetriebe beschäftigte Arbeiter, Fuhr- 
eute, ifer, Flösser 2c., auch wenn solche Arbeiter in ihrer eigenen Wohnung 
oder als Gefangene in Straf- oder Besserungsanstalten für das Geschäft arbeiten, 
sondern auch Familienangehörige und Dienstboten gerechnet werden, welche regel. 
mäßig in dem Gewerbebetriebe thätig sind. Auch ist mit Ja zu antworten, wenn 
war nicht am 5. Juni, wohl aber sonst in der Regel Gehülfen beschäftigt werden. — 
Hür die Angabe in Spalte 11 ist zu beachten, daß mit Ja auch da geantwortet 
werden muß, wo ein amtlicher Aufsicht unterliegender Dampfkessel nicht zur Be. 
wegung von Maschinen, sondern zu chemischen, Reinigungs= 2c. Zwecken dient. 
. Zu Spalte 12 bis 15 gelten die vorstehend bei c, d, e und f zu 
Spalte 8 bis 11 gegebenen Anweisungen, angewendet auf die Nebenerwerbe. 
Als solche sind antosehen die neben einem Hauptberuf oder von Personen 
ohne eigentlichen Beruf (von Hausfrauen und Angehörigen, Rentnern, Pen- 
1# 
54 
  
sionären, alten, gebrechlichen und unterstützten Personen 2c.) nur nebensachlich, 
aber regelmäßig ausgeübten Erwerbsthätigkeiten, auf denen der Verdienst 
oder der Unterhalt des Einzelnen oder der Familie wesentlich mit beruht. Nament- 
lich ist in Spalte 12 die Landwirthschaft zu nennen, wenn die betreffende Person 
von der Haushaltung aus eine Bodenfläche nebenher landwirthschaftlich bewirth- 
schaftet oder sonst nebensächlich aber regelmäßig in der Landwirthschaft thätig 
ist. Wer im Gewerbe der Haushaltung regelmäßig als Hülfsperson thätig 
ist, ohne eigentlich Gewerbsgehülfe zu sein, schreibe „hilft“ unter Beifügung des 
Gewerbes. 
ha. In Spalte 16 sind zu a nur solche erwerbsunfähige Personen zu 
berücksichtigen, welche früher einen Beruf erwerbend ausgeübt haben, aber wegen 
hohen Alters oder wegen dauernder, in Folge von Verletzung oder 
Krankheit eingetretener VGebrechen (einschließlich Blindheit, Taubheit, Geistes- 
störung) überhaupt nicht mehr oder nur noch in geringem Maße erwerbend ar- 
beiten können. Bei solchen Personen ist der vomnalige Beruf unter Vorsatz von 
„vorm." anzugeben. Bei Wittwen (zu b) ist der Beruf des verstorbenen Ehemanns 
unter Voransetzung von „Mann“ anzugeben; bei solchen Wittwen, welche selbst 
früher einen Beruf ausgeubt haben und erwerbsunfähig geworden sind, sind beide 
Angaben in dieser Weise zu machen. · 
i.JnSvalteUisteineAntwortnurfürdiejenigenPersoneneinus 
tragen,welchenachZisscrlL4der»AnleitungzurAuöfüllungac.« Sc) 
als vorübergehend anwesende kenntlich zu machen sind. In Spalte 18 
ist sodann nur für die Personen, für welche mit Ja geantwortet wird, der Name 
der Ortschaft (bei kleineren Ortschaften auch Land oder Provinz) anzugeben, in 
welcher sie ihre eigene Wohnung oder ihre ständige Schlafstelle haben. Wenn 
diese am Zählungsort selbst liegt, so ist „hier" zu schreiben und Straße und Haus- 
nummer beizusetzen. 
k. In Spalte 19 und 20 sind die dort einzutragenden Kinder (Ver- 
zeichniß A) der Zahl nach auf der Linie (in der Zeile) des Vaters, oder, wenn 
wsser fehlt oder abwesend ist, der Mutter, oder, wenn auch diese fehlt oder ab. 
wesend ist (wie z. B. bei Pensionären, Pfleglingen), der Person, welche in der 
Haushaltung Elternstelle vertritt, zu verzeichnen. Ist auch eine solche Person nicht 
vorhanden, sind insbesondere in einer Haushaltung nur Kinder unter 14 Jahr 
anwesend, so werden sie auf besonderer Zeile in Spalte 19 und 20 eingetragem 
Es ist dann dazu die nöthige Aufklärung zu geben, z. B. daß die Eltern gestorben 
oder abwesend sind u. s. w. Vorübergehend abwesende Kinder dieses Alters 
werden in das Verzeichniß B Spalte 19 bezw. 20, nöthigenfalls auf besonderer 
Zeile, eingetragen, und dafür außerdem nur die Spalte 17/18, nicht aber die übrigen 
Spalten ausgefüllt. 
1. In Spalte 17/18 Verzeichniß B ist, wenn eine als vorüber- 
ehend abwesend in diesem Verzeichniß aufzuführende Person am Zählungsorte 
M in einer anderen Haushaltung übernachtet hat, „hier“ zu setzen, und Straße 
und Hausnummer einzutragen. 
  
  
II. Formular für die Erhebung der landwirthschaftlichen Betriebe. 
Hauptfrage. 
Wird unmittelbar von der Haushaltung aus Landwirthschaft betrieben, d. h. eine Bodenfläche, 
wenn auch vom kleinsten Umfange, landwirthschaftlich — als Acker, Gartenland (mit Ausschluß von Ziergärten), Wiese, Weide, zum 
Wein., Obst-, Gemüse-, Taback= 2c. Bau — bewirthschaftet? (Ja oder Nein!) 
so sind die folgenden 
u. Wird die vorstehende Hauptfrage bejaht, 
HHHH## 
Nebenfragen zu beantworten. 
Wer die Flächenangaben nicht in Hektar und Ar machen kann, wolle die Angaben in dem alten ortsüblichen Maße an den Rand links neben die Fragen 
setzen und die Benennung der Maßeinheit darüber schreiben. Im Uebrigen vergl. die „Anleitung zur Ausfüllung der Zählformulare“" (C) unter Ziffer 11I. 
1. Hektar]Ar 
Wie groß ist die zur Haushaltung (Wirth- 
schaft) gehörige Gesammtfläche (einschl. Haus- 
und Hofraum, Garten, Holzland, Gewässer, 
Wege 2c.) ? 
. Wie viel von dieser Gesammifläche ist ge- 
pachtetes Land (als solches gilt auch das in 
Vertretung für einen Pächter bewirthschaftete 
Landd .. 2 
Wie viel von der Gesammtfläche (Ziffer 1): 
A. ist Acker, Gartenland (mit Ausschluß von 
Ziergärten), Wiese, Fettweide oder kulti- 
B 
· 
virte Weide, Obstgarten, Weinbetregr 
B. ist Holzland (mit Holz bestanden — !2 
Wald, Holzung, Forst, Busch) !7!54„8„ 
. sonstige Gläche (Haus= und Hofräume, 
Ziergarten, Hutung oder unkultivirte 
Weide, Gewässer, Wege, Oed- und Un- 
landn)d)d . ...2 
  
  
.FindetvonderHaushaltungauseineTeilnahmeandck 
gemeinsamen Nutzung von ungetheilter Weide statt? (Ja 
) 
oder Nein! 
  
  
  
  
5. Wenn zur Haushaltung (Wirthschaft) Nutzvieh der nachbezeichneten Arten gehört, so 
wollen Sie darüber die folgenden An 
A. Pferde zum landwirths 
Aufzucht,“) Gesammtzahl, einschl. Fohlen 
Wie viele von diesen Pferden dienen zur Ackerarbbit 2 
. Stiere und Ochsen, Gesammtzahl, einschl. Stier- und Ochsenkälber . 
Wie viele von diesen Stieren und Ochsen dienen zur Ackerarbeit ? 
. Kühe, Gesammtzahl, einschl. Kuhkälber . ........... 
WievielevonbiesenKühendienenzurAckekarbeit. 
D. Schafe, Gesammtzahl, einschl. Lämmer 
Schweine, Gesammtzahl, einschl. Ferkel. 
Ziegen, Gesammtzahl, einschl. Lammienr 
Wurden in dem landwirthschaftlichen Betriebe (abgeseh 
Jahre folgende Maschinen, gleichviel ob ei 
maschinen; Mähmaschinen; Dampf 
Lokomobilen (unicht lediglich für 
mit oder ohne Triebwerk' 
(Die Frage ist mit Nein zu beantworten, wenn keine der vorstehend 
wurde; andernfalls sind als Antwort die zutreffenden Wörter zu unterstrei 
*.) Auch diese Angaben über das Nutzvieh sind nur zu machen, wenn die obenstehende Hauptfrage bejaht wird. 
Anzahl 
gaben machen:?') 
r chen Betrieb, 
chaftli auch zur Zucht oder 
  
  
en von etwaigen Nebengewerben) im letzten 
ene oder fremde, benutzt: Dampfpflüge; Sce- 
Freschmaschinen: andere Dreschmaschinen; 
Dampfpflug oder Dreschmaschine);, stehende Dampfkessel 
genannten Maschinen benutzt 
ben 
**7) Andere Pferde bleiben außer Ansatz
	        

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