Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1916
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1916.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
50
Publishing house:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1916
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 190
Volume count:
190
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(Nr. 5398) Bekanntmachung, betreffend die Verlängerung der Prioritätsfristen in Norwegen.
Volume count:
5398
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Vorbemerkung.
  • Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Vom 26. Mai 1818.
  • Erste Beylage. Edict über das Indigenat. (1)
  • Zweite Beilage. Edict über die äußern Rechts-Verhältnisse der Einwohner des Königreichs Baiern, in Beziehung auf Religion und kirchliche Gesellschaften. (2)
  • Dritte Beilage. Edict über die Freiheit der Presse und des Buchhandels. (3)
  • Vierte Beilage. Edict die staatsrechtlichen Verhältnisse der vormals Reichsständischen Fürsten, Grafen und Herren betreffend. (4)
  • Fünfte Beilage. Edict über den Adel im Königreiche Baiern. (5)
  • Sechste Beilage. Edict über die gutsherrlichen Rechte und die gutsherrliche Gerichtsbarkeit. (6)
  • Siebente Beilage. Edict über die Familien-Fideicommisse. (7)
  • Achte Beilage. Edict über die Siegelmäßigkeit. (8)
  • Neunte Beilage. Edict die Verhältnisse der Staatsdiener, vorzüglich in Beziehung auf ihren Stand und Gehalt. (9)
  • Zehnte Beilage. Edict über die Ständeversammlung. (10)
  • Anhang Nro. 1. Das die innern Katholischen Kirchen-Angelegenheiten im Königreiche ordnende Concordat mit Sr. päbstlichen Heiligkeit Pius VII. (1)
  • Anhang Nro. 2. Edict über die innern Kirchlichen Angelegenheiten der Protestantischen Gesammt-Gemeinde in dem Königreiche. (2)
  • Anerkennung der Verfassung durch den Kronprinzen.
  • Verkündung der Verfassung für die Pfalz.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus. (1)
  • Anlage 2. Das Volk. (2)
  • Nachtrag zu den Deutschen Staatsgrundgesetzen Heft V. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern.
  • I. Die vierundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • II. Die fünfundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • III. Zu Anlage 2A. Ablösungsgesetz vom 4. Juni 1848.
  • IV. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 17.
  • V. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 16.
  • VI. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 12 u. 17.
  • Landtagswahlgesetz vom 9. April 1906.

Full text

Versassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Titel III. 11 
  
förmlich ein verleibt wurden, sohin zu der 
Privatverlassen schaft des Monarchen gehören, 
und als dessen Privateigenthum unter der 
Fertigung derjenigen Staatsbeamten, welchen 
die Aufsicht über die treffenden Sammlungen 
anvertraut ist, in den Verzeichnissen vorge- 
merkt sind, gehen in das Privateigenthum der 
Erben über, und verbleiben auch dann in 
solchem, wenn dieselben sie ferner, jedoch mit 
der geeigneten Bemerkung in den Verzeich= 
nissen, bey diesen Sammlungen belassen. 
8) Alle vorhandenen Vorräthe an baarem Gelde und Capi- 
talien in den Staats-Kassen oder an Naturalien bey den 
Aemtern, samt allen Ausständen an Staatsgefällen; 
9) Alles, was aus Mitteln des Staats erworben wurde. 
8. 3. 
Sämmtliche Bestandtheile des Staatsguts sind, wie be- 
reits in der Pragmatik vom 20. October 1804 bestimmt war. 
aus welcher die nach den veränderten Verhältnissen hierüber 
noch geltenden Bestimmunsgen in gegenwärtige Verfassungs-= 
Urkunde übertragen sind, auf ewig unveräußerlich, vorbehalt- 
lich der unten folgenden Modificationen. 
Vorzüglich sollen, ohne Ausnahme, alle Rechte der Sou- 
verainetät bey der Primogenitur ungetheilt und unveräußert 
erhalten werden. 
C. 4. 
Als Veräußerung des Staatsguts ist anzusehen, nicht 
nur jeder wirkliche Verkauf, sondern auch eine Schenkung 
unter den Lebenden, oder eine Vergebung durch eine lezte 
Willens-Verordnung, Verleihung neuer Lehen, oder Beschwerun 
mit einer ewigen Last, oder Verpfändung oder Hingabe ducck 
einen Vergleich gegen Annahme einer Summe Geldes. 
Auch kann keinem Staatsbürger eine Befreyung von den 
öffentlichen Lasten bewilliget werden. 
S. 5. 
Die bisher zu Belohnung vorzüglicher dem Staate ge- 
leisteter Dienste verliehenen Lehen, Staats-Domainen und 
Renten sind von obigem Verbote ausgenommen. 
Auch steht dem Könige die Wiederverleihung heimfallender 
Lehen jederzeit frey. » 
Sp. 113.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment