Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1916
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1916.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
50
Publishing house:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1916
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 218
Volume count:
218
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(Nr. 5475) Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit Zucker im Betriebsjahr 1916/17.
Volume count:
5475
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Full text

48 Nr. 9. 1917. 
zu bestellen und darauf zu verpflichten sind, daß sie das ihnen übertragene Amt un- 
parteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen ausüben wollen. 
Der im Wege der A schähung. festgestellte Preis ist für den Veräußerer und 
den Kommunalverband bindend. Die Ablieferer sind hierauf vor der Annayme der von 
ihnen angebotenen Sachen hinzuweisen. 
In jeder Annahmestelle ist durch einen an gut sichtbarer Stelle anzubringenden 
Aushang darauf hinzuweisen, daß die Feststellung des Preises der abgelieferten Sachen 
im Wege der Abschätzung durch behördlich bestellte Sachverständige erfolgt, und daß der 
von diesen Sachverständigen festgestellte Preis für den Veräußerer und den Kommunal= 
verband bindend ist. « 
Ülber die Abschätzung der abgelieferten getragenen Uniformen wird die Reichs- 
bekleidungsstelle noch nähere Vorschriften erlassen. « « 
87. 
Desinfeltion. 
Alle abgelieferten Kleidungs= und Wäschestücke sowie alle abgelieferten Schuh- 
waren müssen, bevor sie in Bearbeitung genommen oder bevor sie ohne Bearbeitung 
den Verkaufsstellen zugeführt werden, desinfiziert werden. Wäschestücke sind in ge- 
waschenem Zustande abzuliefern; sie sind jedoch gleichfalls zu desnfizieren. 
Die Desinfektion muß so ausgeführt werden, daß hierdurch die sichere Vernich- 
tung von Ungeziefer und Krankheitskeimen herbeigeführt wird. 
8 B. 
Wiederherstellung. 
Die Bearbeitung der gebrauchsfähigen Kleidungs= und Wäschestücke und Schuh- 
waren kann von den Kommunalverbänden in besonderen von ihnen eingerichteten Be- 
rieben ausgeführt oder schon bestehenden Betrieben übertragen werden. 
Übernimmt der Kommunalverband die Bearbeitung nicht in eigenem Betrieb, 
so hat er die Pflicht, die Durchführung der Bearbeitung genau zu überwachen und be- 
sonders darauf zu achten, daß die Wirtschaftlichkeit des Betriebes hierunter nicht leidet. 
Er ist weiter zur Einrichtung einer solchen Buchführung verpflichtet, daß er den Ver- 
bleib eines jeden Stückes und die darauf verwendeten Unkosten nachweisen kann. 
Die erworbenen Uniformstücke sind nicht in Bearbeitung zu nehmen, sondern in 
unverändertem Zustand an die von der Reichsbekleidungsstelle zu bestimmenden Stellen 
abzuführen; die Reichsbekleidungsstelle wird hierüber noch nähere Vorschriften erlassen. 
§#9. 
Verwertung der nicht mehr verwendbaren Kleidungs= und Wäschestücke, Schuhwaren 
und Abfälle. 
Alle nicht mehr verwendbaren Stücke sowie alle bei der Verarbeitung entstehenden 
Abfälle sind zu sammeln und aufzubewahren. Haben sich größere Mengen hiervon an- 
gesammelt, so sind sie, mit Ausnahme der nicht verwendbaren Schuhwaren, an den 
nächsten, von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kriegsministeriums zugelassenen
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Gesetzblatt-Jahrgang

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment