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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)

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fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)

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Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1916
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1916.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
50
Publishing house:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1916
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 231
Volume count:
231
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(Nr. 5509) Bekanntmachung über die Durchfuhr von kondensierter Milch und von Milchpulver.
Volume count:
5509
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sechstes Kapitel. Die Gesetzgebung des Reiches.
  • § 54. Der Begriff und die Erfordernisse des Gesetzes.
  • § 55. Der Weg der Gesetzgebung nach der Reichsverfassung.
  • § 56. Gesetze im formellen Sinne.
  • § 57. Die Wirkungen der Reichsgesetze.
  • § 58. Die Rechtsverordnungen des Reiches.
  • § 59. Reichsgesetzgebung und Landesgesetzgebung.
  • Siebentes Kapitel. Die Staatsverträge.
  • Achtes Kapitel. Die Verwaltung.
  • Neuntes Kapitel. Das Reichsland und die Schutzgebiete.
  • Advertising

Full text

8 54. Der Begriff und die Erfordernisse des Gesetzes. 3 
dings zugegeben werden, daß die weit überwiegende Masse aller Ge- 
setze, welche sich auf einen individuellen Fall beziehen, Verwal- 
tungsakte in Gesetzesform sind (vgl. unten & 64), aber es ist 
doch die Möglichkeit vorhanden, daß wegen besonderer außergewöhn- 
licher Umstände ein Rechtssatz (oder ein Complex von solchen) für 
einen individuellen Tatbestand, der nur ein einziges Mal sich verwirk- 
lichen kann, aufgestellt wird. Dahin gehört z. B. ein Gesetz wegen 
Einrichtung einer Regentschaft in einem konkreten Verhinderungsfall 
eines Monarchen, oder eine Anordnung über die Thronfolge für einen 
konkreten Fall der Thronerledigung oder die gesetzliche Anerkennung 
eines individuell bestimmten, aus einer nicht ebenbürtigen Ehe ent- 
sprossenen Prinzen als thronfolgefähigen Agnaten. Denn die Thron- 
folgeordnung hat den Charakter des objektiven Rechts, und zwar 
auch dann, wenn sie einen Satz enthält, der nur auf einen Sukzes- 
sionsfall anwendbar ist. Dasselbe gilt, wenn mit Rücksicht auf be- 
sondere Zeitumstände ein Spezialgesetz für die einmalige Vornahme 
der Wahlen zum Reichstag oder Landtag erlassen wird; denn das 
Wahlrecht ist ein objektives Recht, auch wenn es nur für die Bil- 
dung eines individuell bestimmten Parlamentes Geltung hat. Oder 
sollten etwa die Landesgesetze von 1866 über die Wahlen zum kon- 
stituierenden Reichstage des Norddeutschen Bundes keine Rechtsnor- 
men enthalten haben, weil sie Gesetze für einen Fall waren? Die- 
selbe Auffassung muß auch Platz greifen, wenn aus besonderen Grün- 
den, z. B. wegen eines großen Krieges, die verfassungsmäßige Legislatur- 
periode eines Reichstages oder Landtages einmal verlängert wird, 
wie dies durch das Bundesgesetz vom 21. Juli 1870 (Bundesgesetzbl. 
Ss. 498) geschehen ist!). 
HermansonS. 75fg.; Stobbe, Deutsches Privatrecht I, 8 18; DyroffS. 826; 
Anschütz, Krit. Studien S.23fg.; Regelsberger, Pandekten $ 30; Gierke, 
Deutsches Privatrecht I, $ 16, Note 1. Diejenigen Schriftsteller, welche den begriff- 
lichen Gegensatz der materiellen und formellen Gesetze überhaupt verwerfen (siehe 
unten 8 56), d.h. überall da, wo die Gesetzesform beobachtet ist, auch ohne 
weiteres die Anordnung eines Rechtssatzes annehmen, kommen hier nicht in Betracht; 
denn daß die Gesetzesform auch bei solchen staatlichen Akten, die einen ein- 
zelnen Fall betreffen, Anwendung finden kann und häufig angewendet wird, ist un- 
zweifelhaft. 
1) Andere Beispiele aus dem Bereich der Reichsgesetzgebung sind das Gesetz 
vom 24. Dezember 1874 (Reichsgesetzbl. S. 194) über die geschäftliche Behandlung 
der Entwürfe der Justizgesetze, sowie die Gesetze über die Kontrolle der Staats- 
rechnungen, welche von Jahr zu Jahr erlassen werden; das Gesetz vom 6. März 1878 
über die Präklusion der Darlehenskassenscheine; das Gesetz vom 15. Dezember 1890 
über die Vereinigung von Helgoland mit dem Deutschen Reich; das Gesetz vom 
28. Februar 1892 betreffend die österreichischen Vereinstaler.. Dahin gehören auch 
Gesetze, welche den Zeitpunkt des Inkrafttretens eines anderen Gesetzes anordnen. 
Rosina.a. O.S.7 sagt: „Es kann ein einzelner, in der Welt der Tatsachen real 
zur Erscheinung gelangter oder noch gelangender Tatbestand Gegenstand der gesetz- 
lichen Normierung sein, wenn diese Normierung nur für ihn als für eine eigene 
Einheit erfolgt“. Er unterscheidet demgemäß im Anschluß an Jhering, Zweck
	        

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