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Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1916
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1916.
Bandzählung:
50
Herausgeber:
Reichsdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1916
DDC-Sachgruppe:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr. 233
Bandzählung:
233
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
(Nr. 5512) Gesetz über die Verlängerung der Legislaturperiode des Reichstags.
Bandzählung:
5512
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)
  • Titelseite
  • Leerseite
  • Chronologische Uebersicht
  • Berichtigung eines in mehreren Exemplaren sich eingeschlichenen Druckfehlers.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • (No. 796.) Gesetz wegen Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse im Großherzogthum Posen, den mit Westpreußen wieder vereinigten Distrikten, dem Kulm- und Michelauschen Kreise und in dem Landgebiet der Stadt Thorn, Vom 8ten April 1823. (796)
  • (No. 797.) Gesetz wegen Anwendung des Edikts vom 14ten September 1811., die Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse betreffend, und der später darüber erlassenen Gesetze, imgleichen wegen Anwendung der Ordnung, die Ablösung der Dienste etc. betreffend, vom 7ten Juni 1821., auf das Landgebiet der Stadt Danzig. Vom 8ten April 1823. (797)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)

Volltext

— 50 2 
den Stellen haftenden Dlenste und andern gutsherrlichen Leistungen und Abgaben 
abgelöset werden. 
Dies soll sowohl in Unsern Domainen und den Gütern der Stadtgemeinen, 
der Kirchengesellschaften, frommen und milden Stiftungen u. s. w. als auch in 
den Privatgütern Statt finden. Doch dürfen die Besittzer jener bauerlichen Nah- 
rungen das Eigenthum eigenmcchtig nicht ergreifen, noch die bisherigen Verbind- 
lichkeiten zur Leistung und Abführung ihrer Oienste und Abgaben verweigern, oder 
sich eigenbeliebige AbTSnderungen in der bisherigen Art und Weise der Abtragung 
erlauben. Wir befehlen ihnen vielmehr ernstlich, bei Vermeidung der in den 
Gesetzen wegen unerlaubter Selbsthülfe und Widersetzlichkeit bestimmten Nach- 
theile und Strafen, mit der Leistung ihrer Dienste und der Abführung ihrer Ab- 
gaben so lange pünktlich sortzufahren, bis die anderweitige Regulirung ihrer 
Verhältnisse durch Vergleich oder durch die bestellte Generalkommission zu Stande 
gebrachr, und der Zeitpunkt der Ausführung gekommen ist. 
Fasihere &. 2. Für Ackernahrungen sollen diejenigen Stellen geachtet wer- 
der“ Srellic, den, deren Hauptbestimmung es ist, ihren Inhaber als selbstständigen Acker- 
h eich, dee- die= wirth zu ernähren. Das Daseyn dieser Bestimmung ist dann anzunehmen, wenn 
wendung in- entweder von der Stelle Spanndienste geleistet werden müssen, oder wenn der 
Besitzer bisher gewöhnlich zu deren Bewinhschaftung Zugvieh (Perde oder 
Rindvieh) gehalten hat, oder solches zu deren Bewirthschaftung fortdauernd 
erforderlich ist. Ist aber keine von diesen drei Beslimmungen bei der Stelle vor- 
handen; so gehört sie zur Klasse der Dienst-Familienstellen. Diese letztern un- 
terliegen dem gegenwärtigen Gesetze nicht. 
C &. 3. Für bäuerlich werden 
A. diejenigen Ackernahrungen gehalten, welche entweder: 
1) zu den schon in den Jahren 1772. und 1773. von Uns in Besitz genomme- 
nen Landestheilen gehörig, in den während dieses Besitzes ausgenommenen 
Steuer-Anschlägen und Steuerrollen zur bäuerlichen Hufensteuer oder doch 
als Danniker, Ratayer u. s. w. zu Schutzgeld veranschlagt sind; 
oder 
2) bei Verkündung dieses Gesetzes entweder 
a) mit Diensten zur Bewirthschaftung eines herrschaftlichen Gutes belaster 
sind, oder 
b) als zur Kultur ausgesetzte Güter (Laßgüter) im Sinne des §K. 626. u. folg. 
Tit. 21I. Th. I. des Allgemeinen Landrechts, sey es zu erblichen oder nicht 
erblichen Rechten, besessen worden. 
# 4. Für bäuerlich werden ferner 
B. auch dicjenigen Ackernahrungen gehalten, die zwar frei von herrschaftlichen 
Diensien als sogenannte emphytemische Güter auf bestimmte Jahre oder 
Geschlechtsfolgen, mit oder ohne Befugniß, nach Ablauf der Frist die Ver- 
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