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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

Objekt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1916
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1916.
Bandzählung:
50
Herausgeber:
Reichsdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1916
DDC-Sachgruppe:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr. 248
Bandzählung:
248
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)
  • Einband
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835 -in chronologischer Ordnung-
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahr 1835 -in alphabetischer Ordnung-
  • Titelseite
  • Gesetz, die Bekanntmachung der Gesetze und Verordnungen betreffend. (n. a.)
  • Verordnung, die Publication der Gesetze und Verordnungen betreffend. (n. a.)
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück. (2)
  • 3. Stück. (3)
  • 4. Stück. (4)
  • 5. Stück. (27)
  • 6. Stück. (6)
  • 7. Stück. (7)
  • 8. Stück. (8)
  • 9. Stück. (9)
  • 10. Stück. (10)
  • 11. Stück. (11)
  • 12. Stück. (12)
  • 13. Stück. (13)
  • 14. Stück. (14)
  • 15. Stück. (15)
  • 16. Stück. (16)
  • No. 66.) Gesetz wegen Abtretung des zu Erbauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Grenze zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums. (66)
  • No. 67.) Verordnung, die Vollziehung des, die Abtretung von Grundeigenthum zu Anlegung der Eisenbahn von Leipzig nach Dresden, angehenden Gesetzes vom 3ten Juli 1835. und die Instruction der Straßenbaucommissionen und Taxatoren hierzu betreffend. (67)
  • No. 68.) Verordnung, die Linie der Leipzig-Dresdner Eisenbahn von Leipzig bis Wurzen betreffend. (68)
  • No. 69.) Verordnung, das Einlegen von Mündelgeldern in die Sparkassen betreffend. (69)
  • 17. Stück. (17)
  • 18. Stück. (18)
  • 19. Stück. (19)
  • 20. Stück. (20)
  • 21. Stück. (21)
  • 22. Stück. (22)
  • 23. Stück. (23)
  • 24. Stück. (24)
  • 25. Stück. (25)
  • 26. Stück. (26)
  • 27. Stück. (27)
  • 28. Stück. (28)
  • 29. Stück. (29)
  • 30. Stück. (30)

Volltext

( 3°74 ) 
GC7.) Verordnung, 
die Vollziehung des, die Abtretung von Grundeigenthum zu Anlegung der 
Eisenbahn von Leipzig nach Dresden, angehenden Gesetzes vom 3ten Juli 
1835. und die Instruction der Straßenbaucommissionen und Taxakoren 
hierzu betreffend; 
vom Zten Juli 1835. 
Zum Behuf der Wollziehung des, wegen Abtrekung des, zu Anlegung der Eisenbahn 
von teipzig nach Dresden erforderlichen Grundeigenthums, unterm heutigen Dato erlasse- 
nen Gesetzes, insbesondere der 69. 2. 3. 4. 5. 6. 7. S. und 11. desselben, und zur In- 
struetion der, mit der Abschäßung des abzutretenden Grundeigenthums beauftrageen Be- 
hörden und Taxakoren, verordnet, mit Sr. Königl. Majestät und des Prinzen 
Mirregencten Königl. Hoheir Allerhöchst= und Höchster Genehmigung, das Mini- 
sterium des Innern hierdurch folgendes: 
§. 4. Die Straßenbaucommissionen, jede in ihrem Bezirke, und zwar die berref- 
senden Amtshauprleuce und die Justizbeamfen, haben auf der, durch den, vom Ministerio 
des Innern genehmigten Plan bezeichneren Linie der Eisenbahn, vom Einrritke in jeden 
Amtsbezirk bis zum Austricte aus demselben, 
1.) die einzelnen Grundstücke und Parcellen von Grund und Boden, welche abgerre- 
ten werden müssen, nach ihrem ganzen Umfange in känge, Breice und Richreung auszu- 
mitteln, und über die Nokhwendigkeic ihrer Abtretung den Ausspruch zu thun; 
2.) die Abschätzung jedes einzelnen, hiernach abzutretenden Grundstücks oder Bestand- 
theiles eines solchen, zu veranstalten, und über den Betrag der dafür zu leistenden Entschä- 
digung zu enrscheiden; 
3.) die Ermitkelung der, auf den abzukretenden Grund und Boden abzutheilenden 
Oblasten zu leiken, und die, wegen deren Uebertragung zwischen den Grundeigenthümern 
und den Unternehmern festzusetzenden Verhälenisse zu reguliren; 
4.) über die, von den Unrernehmern zur Sicherstellung der Passage und der Commu- 
nication von einer Seite der Bahn zur andern zu rreffenden, kheils bleibenden, theils nur 
während des Baues erforderlichen Borkehrungen, nach dem éocalbedürfnisse specielle Vor- 
schriften zu errheilen und deren Ausführung zu sichern. 
Die Rentbeamten concurriren bei diesen Commissionen als Mitcommissarien nur in- 
soweit, als in dem Amtsbezirke, für welchen sie beftelle sind, die Abtretung von Staats- 
gut in Frage kommt. Diesfalls haben sse die Rechte des Fisci zu vertreken, über die An- 
nahme der ausgemitrelten Entschädigung mie dem Amrshauptmanne zum Finanz-Ministerio 
Bericht zu erstatten, und nach dessen hierauf zu erhaltender Anweisung ssch zu richten.
	        

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