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Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

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Bibliografische Daten

fullscreen: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

Mehrbändiges Werk

Persistenter Identifier:
anschuetz_verfassungsurkunde_preussen
Titel:
Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat.
Autor:
Anschütz, Gerhard
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1912
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Band

Persistenter Identifier:
anschuetz_verfassungsurkunde_preussen_band_1
Titel:
Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen.
Autor:
Anschütz, Gerhard
Bandzählung:
1
Herausgeber:
O. Häring
Dokumenttyp:
Band
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1912
Umfang:
671 Seiten
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch
Untertitel:
Ein Kommentar für Wissenschaft und Praxis.

Kapitel

Titel:
Titel II. Von den Rechten der Preußen.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
Artikel 15.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
6. Art. 15 als Garantie.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat.
  • Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)
  • Titelseite
  • Meinem Freunde Erich Marcks.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Register
  • Einleitung
  • Kommentar zu der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850. Die Eingangsformel.
  • Titel I. Vom Staatsgebiete.
  • Titel II. Von den Rechten der Preußen.
  • Die Rechte der Preußen
  • Artikel 3.
  • Artikel 4.
  • Artikel 5.
  • Artikel 6.
  • Artikel 7.
  • Artikel 8.
  • Artikel 9.
  • Artikel 10.
  • Artikel 11.
  • Artikel 12.
  • Artikel 13.
  • Artikel 14.
  • Artikel 15.
  • 1. Entstehungsgeschichte, Deklaration und Aufhebung des Artikels 15.
  • 2. Die Bedeutung des Artikels im Allgemeinen.
  • 3. Gesetzkraft des Artikels 15.
  • 4. Das Recht der Religionsgesellschaftenauf selbständige Ordnung und Verwaltung ihrer Angelegenheiten.
  • 5. Die degoratorische Wirkung des Art. 15.
  • 6. Art. 15 als Garantie.
  • Artikel 16.
  • Artikel 17.
  • Artikel 18.
  • Artikel 19.
  • Die Verfassungsartikel über das Unterrichtswesen (Art. 20-26).
  • Artikel 27.
  • Artikel 28.
  • Artikel 29.
  • Artikel 30.
  • Artikel 31.
  • Artikel 32.
  • Artikel 33.
  • Artikel 34.
  • Artikel 35.
  • Artikel 36.
  • Artikel 37.
  • Artikel 38.
  • Artikel 39.
  • Artikel 40.
  • Artikel 41.
  • Artikel 42.
  • Erster Anhang. (Zu Seite 36 ff.) Erster Entwurf (Urentwurf) der preußischen Verfassungsurkunde, dem König vom Staatsministerium vorgelegt mit Bericht vom 15. Mai 1848. Mit den Bemerkungen König Friedrich Wilhelms IV.
  • Zweiter Anhang. Die Texte der Regierungsvorlage vom 20. Mai 1848, des Kommissions-Entwurfs der Nationalversammlung, der oktroyierten Verfassung und der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850.
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Volltext

336 Artikel 15 als Garantie. 
gionsgesellschaften durch den Artikel, nicht nur den Kirchen im eigentlichen 
Sinne, sondern jeder christlichen oder nichtchristlichen Religionsgesellschaft 
das Recht eingeräumt werden müßte, Schulen nach Belieben zu er- 
richten — eine Folgerung, die schon wegen ihres Widerspruchs mit 
dem die preußische Gesetzgebung über das Privatunterrichtswesen be- 
herrschende Konzessionsprinzip (s. u. bei Art. 22 S. 393 ff.) absurd genug 
erscheint, um die Unrichtigkeit der Prämisse darzutun. 
Zu den kirchlichen Unterrichtsanstalten im Sinne des Art. 15 ge- 
hören namentlich die Priesterseminare und Konvikte der katholischen 
Kirche. Sie unterliegen der Staatsaufsicht nach Maßgabe der Gesetze 
vom 11. Mai 1873 (GS 191) und 21. Mai 1886 (GS 147), Art. 1—5. 
Andere als kirchliche Unterrichtsanstalten in dem hier erörterten 
Sinne, also Schulen zum Zwecke des Unterrichts in weltlichen Lehr- 
gegenständen, können die Religionsgesellschaften nur unter denselben Vor- 
aussetzungen errichten wie Privatpersonen, d. h. mit Staatsgenehmigung 
(s. unten bei Art. 22 S. 396). Besondere Beschränkungen gelten 
für die Unterrichts- und Erziehungstätigkeit der katholischen Orden und 
Kongregationen. Nachdem diese geistlichen Gesellschaften durch das 
Gesetz vom 31. Mai 1875 (GS 217) von dem Gebiete des preußischen 
Staates ausgeschlossen und ihre Niederlassungen aufgelöst worden waren, 
ist später — Gesetz vom 29. April 1887 (GS 127) — eine teilweise 
Wiederzulassung erfolgt, jedoch, was die mit dem Unterricht sich be- 
fassenden Gesellschaften betrifft, nur zugunsten derjenigen, „welche sich 
dem Unterrichte und der Erziehung der weiblichen Jugend in höheren 
Mädchenschulen und gleichartigen Erziehungsanstalten widmen“ (Gesetz 
vom 29. April 1887 Art. 5 § 1 zu c). Danach ist also die Errichtung 
und der Betrieb von Elementarschulen für beide Geschlechter und von 
höheren Knabenschulen durch Orden und Kongregationen gesetzlich ver- 
boten. — 
II. Der Satz „und bleibt“ garantiert nicht nur die „Rechte, welche 
die Kirche hat oder erwirbt“ (vorstehend zu 1), sondern noch mehr 
und etwas anderes. Er gewährleistet die Fortdauer der staat- 
lichen Kirchendotationen nicht nur, soweit diese Staatsleistungen 
Gegenstand subiektiver Rechte sind, sondern auch, soweit sie lediglich auf 
Verpflichtungen des Staates (einseitige Staatsverpflichtung oder Ver- 
pflichtung Dritten gegenüber) beruhen, denen auf der Empfängerseite 
ein subjektiver Rechtsanspruch nicht korrespondiert. In diesem Sinne 
ist der Satz der „Erläuterungen“ — oben S. 332 — zu verstehen, 
welcher die Fortzahlung der Dotationen als Forderung der Gerechtig- 
keit bezeichnet. Die Fortzahlung wird garantiert, „weil jene Leistungen
	        

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