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Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

Objekt: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1916
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1916.
Bandzählung:
50
Herausgeber:
Reichsdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1916
DDC-Sachgruppe:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr. 3
Bandzählung:
3
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
(Nr. 5012) Bekanntmachung über vorübergehende Zollerleichterungen.
Bandzählung:
5012
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)
  • Titelseite
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Amtlicher Teil.
  • Kaiserliche Verordnung, betr. die Friedens- und Aufstandsleistungen für die bewaffnete Macht in Deutsch-Südwestafrika.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika zur Ergänzung der Verordnung, betr. die Erhebung von Abgaben für den Gewerbebetrieb, vom 7. Dezember 1907.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch- Ostafrika, betr. Verbot der Jagd auf Flußpferde und des Fischens im Malagarassifluß.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Schaffung eines Wildreservats im Bezirk Dodoma.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun über die Ausführung privater Aufträge durch Vermessungsbeamte.
  • Verfügung des Gouverneurs von Kamerun über Amtsboten.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun wegen Änderung der Zolltarifverordnung für das Schutzgebiet Kamerun vom 1. August 1911.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun über Abänderung der Ausführungsbestimmungen zur Zollverordnung und zur Zolltarifverordnung vom 1. August 1911.
  • Erklärung der Gesellschaft The South African Territories Limited in London, betr. Einführung der Kaiserlichen Bergverordnung vom 8. August 1905 in ihr Bergsonderrechtsgebiet.
  • Bekanntmachung der Gesellschaft The South African Territories Limited in London über die künftig in ihrem Bergsonderrechtsgebiete von der oben abgedruckten Erkläkung der Gesellschaft vom 30. September 1913 gemäß § 2 ausgenommenen Flächen (nebst Skizze).
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Volltext

G 933 20 
das Vermessungswesen, von demselben Tage (Amtsbl. 1908, S. 126 ff.)“) sowie auf die Anweisung 
für die Ausführung von Vermessungsarbeiten durch Privatlandmesser vom 21. Dezember 1912 
(Amtsbl. 1913, S. 2 ff.)““) wird folgendes bestimmt: 
Nachdem sich im Schutzgebiete staatlich geprüfte Privatlandmesser niedergelassen haben, sollen 
bis auf weiteres Vermessungsbeamte des Gouvernements zur Vermessung privater Grundstücke grund- 
sätzlich nicht mehr zur Verfügung gestellt werden. Ausnahmen find nur zulässig, wenn — wie z. B. 
bei großer Entfernung von der Küste — die Heranziehung der Privatlandmesser mit unverhältnis- 
mäßig großen Kosten für die Grundbesitzer verbunden ist und die Vermessung nicht verschoben werden 
kann, bis ein Privatlandmesser Sammelaufträge in der betreffenden Gegend zu erledigen hat. In 
solchen Fällen ist aber vorher die Genehmigung des Gouvernements einzuholen. 
Buea, den 3. Juli 1913. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Ebermaier. 
  
Verfügung des Couverneurs von Ramerun über Kmtsboten. 
Vom 11. August 1913. 
(Amtsbl. für Kamerun 1913, Nr. 27, S. 375 ff.) 
J. 
Die bei den Dienststellen beschäftigten, bisher Polizisten, Polizeiboten, Zustellungsboten, 
Stationsboten u. a. genannten, zur Vollstreckung von Verfügungen der Behörden des Schutzgebiets 
verwendeten Farbigen werden fortan Amtsboten benannt. 
Es ist dafür Sorge zu tragen, daß sich diese Benennung in der Offentlichkeit einbürgert. 
Diese Amtsboten find zu Botengängen, Ladungen, Karawanenführung, Begleitung von 
Reisenden und ähnlichen Aufgaben zu verwenden. Mannschaften der Polizeitruppe dürfen zu solchen 
Aufgaben nur dann herangezogen werden, wenn ein besonders dringender Anlaß hierzu vorliegt. 
II. 
Für die Amtsboten wird folgende Bekleidung festgesetzt: 
1. als Kopfbedeckung roter, gerollter Fez ohne Adler und Kokarde; 
2. ein Hemd, das ohne Rock oder Überkleid zu tragen ist, aus starkem Stoff nach Schnitt 
des Soldatenhemdes und mit Bruststreifen wie am Soldatenhemd. Grundfarbe Kaki 
oder blau; Farbe der Streifen freigestellt, jedoch innerhalb eines Bezirks gleichmäßig. 
Auf dem Bruststück des Hemdes ist der Anfangsbuchstabe des Namens der Dienststelle und 
eine mit der laufenden Nummer des namentlichen Verzeichnisses der Amtsboten übereinstimmende 
Zahl in Stoffstreifen von der Breite der Bruststreifen anzubringen. 
Soweit der Anfangsbuchstabe allein Zweifel über die Bezirkszugehörigkeit des Amtsboten 
zuläßt, ist ein weiterer Buchstabe des Bezirksnamens zuzusetzen 
Die Beigabe von Bein= und Fußbekleidung sowie von Schlafdecken bleibt den Bezirks- 
leitungen überlassen. 
III. 
Bereits vorhandene, von den Festsetzungen zu II abweichende Bekleidungsstücke dürfen 
innerhalb von zwei Jahren aufgetragen werden. 
IV. 
Eine militärische Ausbildung der Amtsboten zur Erlangung einiger Fertigkeit im Exerzieren 
und Schießen ist anzustreben. Im übrigen versehen die Amtsboten ihren Dienst im allgemeinen 
unbewaffnet. 
V. 
Die Kosten für die Unterhaltung einschließlich Bekleidung der Amtsboten fallen dem Selbst- 
bewirtschaftungsfonds zur Last. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß außer den durch den 
Wirtschaftsplan bereits überwiesenen Mitteln weitere Gelder für 1913 nicht mehr zur Verfügung 
gestellt werden können. 
7) Val. „D. Kol. Bl.“ 1909, Nr. 3, S. 80 fH. 
*l) Val. „D. Kol. Bl.“ 1918, Nr. 15, S. 657 f.
	        

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