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Preußische Geschichte. Dritter Band. (3)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Preußische Geschichte. Dritter Band. (3)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1916
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1916.
Bandzählung:
50
Herausgeber:
Reichsdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1916
DDC-Sachgruppe:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Inhaltsverzeichnis

Titel:
Reichs-Gesetzblatt Erstes Halbjahr 1916 Zeitliche Übersicht der im Reichs-Gesetzblatte vom Jahr 1916 enthaltenen, in der Zeit vom 1. Januar bis einschl. 30. Juni 1916 veröffentlichten Gesetze, Verordnungen usw.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Preußische Geschichte.
  • Preußische Geschichte. Dritter Band. (3)
  • Titelseite
  • Alle Rechte vorbehalten.
  • Inhalt des dritten Bandes.
  • Erstes Buch. Die Erhebung zur Großmacht. 1740-1756.
  • Zweites Buch. Der Kampf um das Dasein. 1756-1772.
  • Drittes Buch. Der Staat des alten Fritz. 1772-1786.
  • Viertes Buch. Die Zeit der Epigonen. 1786-1795.
  • Fünftes Buch. Der Zusammenbruch. 1795-1806.
  • Sechstes Buch. Erniedrigung und Wiedergeburt. 1806-1812.
  • I. Der Friede zu Tilsit. 21. November 1806 - 12. Juli 1807.
  • II. Die Reorganisation des preußischen Staates. 1807-1810.
  • III. Unter dem Zwange der Okkupation. 1807-1809.
  • IV. Die Jahre der Enttäuschung und Erniedrigung. 1809-1812.
  • Druck der Union Deutsche Verlagsgesellschaft in Stuttgart.
  • Leerseite

Volltext

II. Die Reorganisation des preußischen Staates. 449 
zugewiesenen Ressort selbständig und verantwortlich leitet. Die 
gesamte Finanzverwaltung, die durch die Zusammenlegung der 
verschiedenen Generalkassen in eine zentralisiert wird, führt der 
Finanzminister. Von diesen fünf Zentralstellen ressortieren die 
von Oberpräsidenten geleiteten Provinzen, zu denen die Amts- 
bezirke der nun als „Regierungen“ bezeichneten alten Kriegs- 
und Domänenkammern, denen die richterlichen Befugnisse vollends 
genommen wurden, nach geschichtlichen und geographischen Ge- 
sichtspunkten zusammengelegt wurden. Hinfort geht die Regie- 
rung, so faßt Stein selbst in der Einleitung der Verordnung 
die durch sie herbeigeführten Aenderungen zusammen, aus von 
einem dem Staatsoberhaupte unmittelbar untergeordneten 
obersten Punkte, von dem nicht bloß das Ganze übersehen, 
sondern auch kräftig auf die Administration unmittelbar ein- 
gewirkt werden kann. Eine möglichst kleine Zahl oberster 
Staatsdiener steht an der Spitze einfacher, nach Hauptver- 
waltungszweigen natürlich abgeteilter Behörden. Im genanesten 
Zusammenhang mit dem Regenten leiten sie die Geschäftszweige 
nach dessen ihnen erteilten Befehlen selbständig und selbstthätig 
mit voller Verantwortlichkeit, und wirken so auf die Admini- 
stration der unteren, in gleicher Art gebildeten Behörden ein. 
Aber Stein dachte noch weiter. „Die Nation erhält," 
schloß er die Einleitung, „eine ihrem wahren Besten und dem 
Zweck angemessene Teilnahme an der Regierungsverwaltung, 
indem dem ausgezeichneten Talent in jedem Stand und Ver- 
hältnis Gelegenheit eröffnet wird, zum Besten der Verwaltung 
davon Gebrauch zu machen, und indem neu angeordnete Stände 
des Reiches und deren Repräsentanten zu Beratungen allein 
oder gemeinschaftlich mit Staatsdienern zugezogen werden, 
ersteres in verfassungsmäßig gebildeten ständischen Versamm- 
lungen, letzteres in den untergeordneten Behörden des Staates. 
Die Ausbildung der Nation wird so gefördert, Gemeingeist 
geweckt und die ganze Geschäftspflege einfacher, kräftiger und 
weniger kostbar.“ 
Prutz, Preußische Geschichte III. 29
	        

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