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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1916
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1916.
Bandzählung:
50
Herausgeber:
Reichsdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1916
DDC-Sachgruppe:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr. 21
Bandzählung:
21
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
(Nr. 5047) Bekanntmachung über Höchstpreise für Heu.
Bandzählung:
5047
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1997. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)

Volltext

— 7565 — 
Gesetz- und Verordnungoblatt 
für das Königreich Sachsen. 
5. Stück vom Jahre 1897. 
    
  
  
  
  
Inhalt: Nr. 22. Verordnung wegen Abänderung des § 35 der Dienstanweisung A zur Verordnung vom 
2. Januar 1885, Militär-Forst= 2c. Schutz-Kommandos betr. S. 75. — Nr. 23. Bekanntmachung, die 
Betriebseröffnung der Kohlmühle-Hohnsteiner Eisenbahn betr. S. 76. — Nr. 24. Verordnung, Aender- 
ungen der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands, der Normen für den Bau und die Ausrüstung 
derselben und der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands betr. S. 77. — Nr. 25. Verord- 
nung, die Namensangaben Gewerbetreibender an offenen Läden, Gast= und Schankwirthschaften betr. S. 83. 
  
Nr. 22. Verordnung, 
eine Abänderung des 8§ 35 der Dienstanweisung A zur Verordnung, 
die Aufstellung von Soldaten zum Schutze von königlichen Forsten und 
Jagden, sowie von Gemeinde-, beziehentlich Privat-Waldungen und Fluren 
betreffend, vom 2. Januar 1885 (G.= u. V.-Bl. S. 3) betreffend; 
vom 17. April 1897. 
Zu Herbeiführung einer Uebereinstimmung mit den für die Armee geltenden neueren 
Urlaubsbestimmungen ist eine Aenderung des § 35 der Dienstanweisung A zur Verord- 
nung vom 2. Januar 1885 (G.= u. V.-Bl. S. 3) erforderlich geworden, und verordnet 
das Ministerium des Innern im Einverständnisse mit den Ministerien des Kriegs, der 
Justiz und der Finanzen daher was folgt: 
§ 35 der Dienstanweisung A zur Verordnung vom 2. Januar 1885 wird auf- 
gehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: 
* 35. Der Kommandirte kann von der in § 2 gedachten Behörde bis zu 24 Stunden, 
in dringenden Fällen bis zu 3 Tagen beurlaubt werden; längerer Urlaub, der nur ganz 
ausnahmsweise Genehmigung finden kann, ist durch Vermittelung der Behörde beim 
Bataillon nachzusuchen. Doch ist die Behörde ermächtigt, in dringenden Fällen den 
  
Ausgegeben zu Dresden den 29. Mai 1897. 11
	        

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