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Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

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Bibliografische Daten

fullscreen: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1916
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1916.
Bandzählung:
50
Herausgeber:
Reichsdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1916
DDC-Sachgruppe:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr. 24
Bandzählung:
24
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat.
  • Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)
  • Titelseite
  • Meinem Freunde Erich Marcks.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Register
  • Einleitung
  • Kommentar zu der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850. Die Eingangsformel.
  • Titel I. Vom Staatsgebiete.
  • Titel II. Von den Rechten der Preußen.
  • Die Rechte der Preußen
  • Artikel 3.
  • Artikel 4.
  • Artikel 5.
  • Artikel 6.
  • Artikel 7.
  • Artikel 8.
  • Artikel 9.
  • Artikel 10.
  • Artikel 11.
  • Artikel 12.
  • Artikel 13.
  • Artikel 14.
  • Artikel 15.
  • Artikel 16.
  • Artikel 17.
  • Artikel 18.
  • Artikel 19.
  • Die Verfassungsartikel über das Unterrichtswesen (Art. 20-26).
  • Artikel 20.
  • Artikel 21.
  • Artikel 22.
  • Artikel 23.
  • Artikel 24.
  • Artikel 25.
  • Artikel 26 und Artikel 112.
  • Artikel 27.
  • Artikel 28.
  • Artikel 29.
  • Artikel 30.
  • Artikel 31.
  • Artikel 32.
  • Artikel 33.
  • Artikel 34.
  • Artikel 35.
  • Artikel 36.
  • Artikel 37.
  • Artikel 38.
  • Artikel 39.
  • Artikel 40.
  • Artikel 41.
  • Artikel 42.
  • Erster Anhang. (Zu Seite 36 ff.) Erster Entwurf (Urentwurf) der preußischen Verfassungsurkunde, dem König vom Staatsministerium vorgelegt mit Bericht vom 15. Mai 1848. Mit den Bemerkungen König Friedrich Wilhelms IV.
  • Zweiter Anhang. Die Texte der Regierungsvorlage vom 20. Mai 1848, des Kommissions-Entwurfs der Nationalversammlung, der oktroyierten Verfassung und der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850.
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Volltext

Artikel 20. Entstehungsgeschichte. 369 
Artikel 20. 
Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei. 
1. Eutstehungsgeschichte. — Der Satz „die Wissenschaft und ihre 
Lehre ist frei“ erscheint zuerst in den deutschen Grundrechten (5 152 
der N von 1849), aus denen ihn die oktr V (Art. 17) übernommen 
hat. Die amtlichen Erläuterungen zu den kirchen= und schulrechtlichen 
Bestimmungen der letzteren begleiten den Art. 17 mit folgenden Be- 
merkungen (S. 17 der oben 283 zitierten Druckausgabe): „Die Wissen 
schaft und ihre Auslübung sollen fernerhin keine anderen Schranken 
kennen als ihre eigene Wahrheit und, insofern sie dieselben verkannten 
und überschritten, die Heiligkeit des Strafgesetzes. Denn unter dem 
Vorwande der Wissenschaft wird gegen die höchsten Interessen und Rechte 
der Menschheit und des Staates ebensowenig gefrevelt werden dürfen 
wie durch die freigegebene Rede und Presse.“ Eine Ergänzung dieser 
Motive bildet, was der Unterrichtsminister bei Revision des Artikels 
in der I. K. sagte: „Dieser Artikel findet seinen Grund in der Klage 
über frühere Bedrückungen der Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre, 
und um von seiten des Staates auszusprechen, daß solche Bedrückungen 
nicht stattfinden sollen, hat der Artikel seinen Platz in der Vul ge- 
funden. Hätte er ihn nicht gefunden, so würde es, ich gebe es zu, 
nicht nötig gewesen sein, ihn jetzt zu setzen, denn das ganze Verfassungs- 
werk, die Zeit und die Verhältnisse des Lebens machen an und für 
sich schon eine Unterdrückung der Freiheit der Wissenschaft unmöglich, 
wem auch eine Regierung sie versuchen sollte. Da aber der Ausdruck 
der Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre in die Verfassung aus 
den entwickelten Gründen übernommen worden ist, so kann die Re- 
gierung nicht wünschen, daß er aus ihr herausgehe, da sie dem Satze 
treu handeln will. Es ist schwer, diejenigen Ausnahmen, die in der 
Natur der Dinge liegen, in den Satz hineinzulegen. Es versteht sich 
von selbst, daß eine maßlose Freiheit nicht nachgegeben werden 
kann, denn eine solche würde nach der andern Seite eine die Freiheit 
beschränkende Unterdrückung zur Folge haben. Die Regierung hat mit 
dem Satze nur sagen wollen und können: Insoweit es mit ihren 
Zwecken vereinbar sei, wolle sie die Wissenschaft frei sein lassen; und 
sie wird das gegebene Wort lösen“ (I. K. 1039). Diese Worte richten 
sich zum Teil gegen den Antrag des Zaussch der I. K., den Artikel zu 
streichen. Der ZAussch hielt, wie aus seinem Bericht (I. K. 1037) 
hervorgeht, den Artikel einerseits für überflüssig, — da die Freiheit 
der Wissenschaft und ihre Lehre bereits durch andere Verfassungsartikel, 
Anschütz, Preuß. Berfassungs-Urkunde. I. Band. 24
	        

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