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Geschichte des Preußischen Verwaltungsrechts. 3. Band. (3)

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Bibliographic data

fullscreen: Geschichte des Preußischen Verwaltungsrechts. 3. Band. (3)

Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1916
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1916.
Volume count:
50
Publisher:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1916
DDC Group:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 38
Volume count:
38
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Contents

Table of contents

  • Geschichte des Preußischen Verwaltungsrechts.
  • Geschichte des Preußischen Verwaltungsrechts. 3. Band. (3)

Full text

300 Vorteile des neuen Verwaltungssystems. 
schaftsklassen gegenüber auftrat, um so mehr war zu befürchten, daß dieselben 
alle Kraft anstrengen würden, sich wieder in den Besitz der Staatsgewalt zu 
setzen. Die selbständige Entwicklung der Staatsgewalt seit der Zeit Harden- 
bergs und die darauf folgende Revolution hatte hierfür das beste Beispiel 
gegeben. Gerade die Selbständigkeit der Staatsgewalt mußte es jedem ein- 
zelnen tagtäglich von neuem vor Augen führen, daß dieselbe nicht sein spe- 
zielles Interesse als Mitglied der Gesellschaft, sondern etwas ganz anderes 
vertrete, was der großen Masse fremd war. Von dem Ministerium bis zu 
dem Gensdarmen sah der Bürger und Bauer die Staatsgewalt als ein ihm 
fremdes Element sich gegenüber, das ihm bei den stetigen Reibungen des 
täglichen Lebens nur als ein feindliches erscheinen konnte. 
Dieser Gegensatz hörte auf, sobald die besitzenden Klassen in umfassender 
Weise zu eigener Thätigkeit in der Verwaltung des Staates herangezogen 
wurden. Die Anordnungen für die örtliche Polizeiverwaltung wie die Er- 
kenntnisse und Beschlüsse in Verwaltungs= und Strafsachen gingen jetzt von 
Personen aus, die mitten im bürgerlichen Leben standen, die selbst Mitglieder 
der durch ihre Anordnungen vorzugsweise betroffenen Gesellschaftsklasse waren. 
Daß hierbei nicht die gesellschaftlichen Interessen den Ausschlag gaben, dafür 
sorgte die Leitung der Selbstverwaltungsorgane durch Staatsbeamte, dafür 
sorgte die feste gesetzliche Regelung ihrer Zuständigkeit, dafür sorgte vor allem 
die Gewöhnung an die Wahrnehmung der staatlichen Gesichtspunkte, welche 
durch eigene Ausübung der Verwaltung entsteht. 
Es waren aber nicht nur die selbst an der Verwaltung beteiligten Mit- 
glieder der besitzenden Klassen, welche auf diese Weise mit dem Staate ver- 
söhnt wurden. Auch alle anderen besitzenden Elemente hörten auf, sich in 
einem Gegensatze zum Staate zu befinden. Naturgemäß mußte sich jeder vor 
ungerechtfertigten Angriffen auf die bestehende Verwaltung und Rechtsprechung 
scheuen, da er jederzeit in die Lage kommen konnte, selbst an die Stelle der 
bisherigen Organe zu treten. In der großen Masse der zu Selbstverwaltungs- 
ämtern befähigten besitzenden Klassen mußte, wenn auch noch nicht das klare 
Bewußtsein, so doch das dunkle Gefühl entstehen, daß jeder Angriff auf die 
bestehende Obrigkeit, das bei der ausgebildeten kritischen Anlage des Deutschen 
gerade in Deutschland so beliebte Raisonnieren und Schimpfen auf die schlechte 
und chikanöse Polizei, auf die Parteilichkeit und Ungerechtigkeit der Richter 
auf das Haupt des Kritikers zurückfalle, da er über seine eigene etwaige 
Amtsthätigkeit gerade hierdurch eine um so schärfere Kritik hervorrief. 
Damit war der Gegensatz zwischen Staat und Gesellschaft ersetzt durch 
deren Einheit. Es ist dies freilich nicht buchstäblich zu nehmen. Da die 
Gesellschaft selbst von Anbeginn sich in einem ununterbrochenen Klassenkampfe
	        

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