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Deutsches Kolonialblatt. VIII. Jahrgang, 1897. (8)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

Objekt: Deutsches Kolonialblatt. VIII. Jahrgang, 1897. (8)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
gvbl_bayern
Titel:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Erscheinungsort:
München
Herausgeber:
Vaterländischer Hilfsdienst
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
bayern
Erscheinungsjahr:
1874
1918
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
gvbl_bayern_1879
Titel:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879.
Bandzählung:
6
Herausgeber:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
bayern
Erscheinungsjahr:
1879
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. VIII. Jahrgang, 1897. (8)
  • Titelseite
  • Inhalts-Verzeichniß
  • Verzeichnis der bei den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Beilage zum Deutschen Kolonialblatt 1897. Deutsches Kolonial-Adressbuch 1897.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Amtlicher Theil.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Personal-Nachrichten.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Deutsch-Ostafrika.
  • Kamerun.
  • Togo.
  • Deutsch-Südwestafrika.
  • Deutsch-Neu-Guinea.
  • Aus dem Bereiche der Missionen und der Antisklaverei-Bewegung.
  • Aus fremden Kolonien.
  • Verschiedene Mittheilungen.
  • Litteratur.
  • Schiffsbewegungen.
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Anzeigen.
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Volltext

438 
82 
Aus den Bezirken Windhoek, Gibeon, Otyimbingwe und Outyo dürfen die im § 1 genannten 
Gegenstände nur ausgeführt und nach der Küste transportirt werden, wenn ein Zeugniß der Ortspolizel- 
behörde des Ursprungsortes vorliegt, daß dieselben an Ort und Stelle gehörig desinfizirt sind. 
93. . 
Die durch die Desinfizirung entstehenden Kosten hat der Antragsteller zu tragen. 
8 4. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu 1000 — Eintausend — 
Mark bezw. Gefängnißstrafe bis zu drei Monaten bestraft. Die den Gegenstand der Zuwiderhandlung 
bildenden Felle 2c. sind zu beschlagnahmen und sofort zu verbrennen und einzugraben. 
86. 
Diese Verordnung tritt sofort nach Bekanntgabe in Kraft. 
Windhoek, den 8. Mai 1897. 
Der stellvertretende Kaiserliche Landeshauptmann. 
(L. s) 
(ez.) v. Lindequist. 
  
Personalien. 
Kaiserliche Schuttruppen. 
Kiel, den 26. Juni 1897. 
Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika. 
Puder, Hauptmann und Kompagniechef vom 5. Rheinischen Infanterie-Regiment Nr. 66, scheidet mit dem 
30. Juni d. Is. aus dem Heere aus und wird gleichzeitig als Hauptmann und Kompagniechef 
mit seinem bisherigen Patent in der Schutztruppe angestellt. 
  
Nichtamtlicher Theil. 
Perwnal-Machrichten. 
Deutsch= Ostafrika. 
Der Hauptzollamtsvorsteher beim Kalserlichen 
Gouvernement Pitsch ist mit Urlaub in Berlin 
eingetroffen. 
Ramerun. 
Der bisher in der Kolonial-Abthellung des Aus- 
wärtigen Amts beschäftigte Gerichtsassessor Horn ist 
dem Kaiserlichen Gonvernement von Kamerun zur 
weiteren dienstlichen Verwendung überwiesen worden 
und hat die Reise nach dem Schutzgebiete angetreten. 
Nachrichten aus den deuklschen Schuhgebiekten. 
(Abdruck der Nachrichten vollständig oder theilweise nur mit Quellenangabe gestattet.) 
Drutsch-Pltafrika. 
Beslchtigungsreise im Bezirk Mitindani. 
Der Bezirksamtmann Berg hat im Monat 
April d. Is. eine Besichtigungsreise des ihm unter- 
stellten Bezirkes Mikindani unternommen. Er be- 
richtet über seine hierbei gewonnenen Eindrücke, 
wie folgt: 
Politisch liegen die Verhältnisse im Bezirk derart, 
daß nur das Andauern des gegenwärtigen Zustandes 
als wünschenswerth erschelnen kann, zumal die ge- 
legentlich an den Grenzen von außen stattfindenden 
kleineren Ueberfälle mit der demnächstigen Errichtung 
der Magwangwarastation ihr Ende erreichen werden. 
In wirthschaftlicher Beziehung, soweit Ackerbau 
in Frage kommt, habe ich mehr gefunden, als ich 
erwartet hatte. 
Der Boden ist, einige wenige kleine Stellen ab- 
gerechnet, durchweg für Schambenzwecke geeignet. 
Hervorragend fruchtbar und Zukunftsgebiete für
	        

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