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Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

Inhaltsverzeichnis: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1916
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1916.
Bandzählung:
50
Herausgeber:
Reichsdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1916
DDC-Sachgruppe:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr. 74
Bandzählung:
74
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
(Nr. 5147) Bekanntmachung über Erleichterungen im Patent-, Gebrauchsmuster- und Warenzeichenrechte.
Bandzählung:
5147
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung.
  • Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)
  • Titelseite
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort.
  • Sachliches Inhaltsverzeichnis.
  • Erster Teil. Bestimmungen für sämtliche Schutzgebiete.
  • Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete.
  • Dritter Teil. Bestimmungen für das Schutzgebiet Kiautschou.
  • Nachtrag für das Jahr 1898.
  • Nachträge für das 1907.
  • 2. Bekanntmachung des Baudirektors, betreffend Änderung der Technischen Vorschriften für Entwässerungsanlagen und Kanalisationsanschlüsse - Kein Gesetzestext nur Verweis auf Amtsblatt. (2)
  • 3. Bekanntmachung des Gouverneurs, betreffend Ableistung der Wehrpflicht bei der Besatzung des Kiautschou-Gebiets und Meldung Militärpflichtiger - Kein Gesetzestext nur Verweis auf Amtsblatt. (3)
  • 4. Bekanntmachung des Zivilkommissars, betreffend Schutzpockenimpfung. (4)
  • 5. Bekanntmachung des deutschen Postamts in Tsingtau, betreffend Zuschlag für Zahlung in Scheidemünzen. (5)
  • 6. Bekanntmachung des Kommissars für chinesische Angelegenheiten, betreffend Eröffnung von chinesischen Schulen. (6)
  • 7. Verordnung des Gouverneurs, betreffend Gouvernementsrat. (7)
  • 8. Anweisung des Staatssekretärs des Reichs-Marine-Amts, betreffend Annahme der Banknoten der Deutsch-Asiatischen Bank bei Zahlungen. (8)
  • 9. Verordnung des Gouverneurs, betreffend Entwässerung von Grundstücken. (9)
  • 10. Bekanntmachung des Baudirektors, betreffend Anschlüsse an die Kanalisation und Wasserleitung. (10)
  • 11. Bekanntmachung des Baudirektors, betreffend Wasserabgaben. (11)
  • 12. Allerhöchste Ordre, betreffend Artilleriedepot und Minendepot Tsingtau, zur Kenntnis gebracht durch den Staatssekretär des Reichs-Marine-Amts am 3. Mai 1908. (12)
  • 13. Verordnung des Gouverneurs, betreffend Verzollung von Fabrikaten. (13)
  • 14. Bekanntmachung des Gouverneurs, betreffend ,,Landamt". (14)
  • 15. Verordnung des Gouverneurs, betreffend Landamtsgebühren. (15)
  • 16. Bekanntmachung des deutschen Postamts in Tsingtau, betreffend Postanweisungsverkehr zwischen Kiautschou und Hongkong. (16)
  • 17. Vertretung des Reichsmarinefiskus und des Fiskus des Schutzgebiets Kiautschou bei der Pfändung von Diensteinkommen usw., erlassen vom Staatssekretär des Reichs-Marine-Amts. (17)
  • 18. Bekanntmachung des Kommissars für chinesische Angelegenheiten, betreffend die Verwaltung von Tai tung tschen und Tai his tschen. (18)
  • 19. Jagdverordnung, erlassen vom Gouverneur. (19)
  • 20. Bekanntmachung des Gouverneurs, betreffend Schonzeit der Hasen - Kein Gesetzestext nur Verweis auf Amtsblatt. (20)
  • 21. Bekanntmachung des Gouverneurs, betreffend Freigabe eines Teils des fiskalischen Jagdgebiets - Kein Gesetzestext nur Verweis auf Amtsblatt. (21)
  • 22. Allerhöchste Verordnung, betreffend Gericht zweier Instanzen für das Schutzgebiet Kiautschou. (22)
  • 23. Bekanntmachung für Seefahrer, erlassen vom Hafenamt - Kein Gesetzestext nur Verweis auf Amtsblatt. (23)
  • 24. Dienstanweisung für die Ausübung der Gerichtsbarkeit im Kiautschougebiete, erlassen vom Reichskanzler. (24)
  • 25. Bekanntmachung des Gouverneurs, betreffend Verleihung von Bergbaurechten. (25)
  • 26. Bekanntmachung für Seefahrer, erlassen vom Hafenamt - Kein Gesetzestext nur Verweis auf Amtsblatt. (26)
  • 27. Bekanntmachung des Gouverneurs, betreffend Neueinschätzung der Grundstücke. (27)
  • 28. Bekanntmachung des Kommissars für chinesische Angelegenheiten, betreffend Anschluß der Gemeinde Tai tung tschen an die fiskalische Wasserleitung - kein Gesetzestext nur Verweis auf Amtsblatt. (28)
  • 29. Hafenordnung, erlassen vom Gouverneur. (29)
  • Anhang. Allgemeine Bestimmungen von Bedeutung für die Schutzgebiete.
  • Alphabetisches Sachregister.
  • Verweis auf weitere Veröffentlichungen.

Volltext

Gouvernementsrat 14. 3. 1907. — Annahme der Banknoten 16. 3. 1907. 448 
Anträge von Bürgerschaftsvertretern, die einen selbständigen Gegenstand 
der Tagesordnung bilden sollen, sind schriftlich zu stellen und von mindestens. 
zwei Bürgerschaftsvertretern zu unterzeichnen. Der Gouverneur kann aus poli- 
tischen oder militärischen Gründen die Aufnahme in die Tagesordnung und die 
Beratung versagen. 
8 7. Der Gouverneur beraumt die Sitzung an und leitet sie und erläßt 
erforderlichenfalls eine Geschäftsordnung nach Anhörung des (Gouverne- 
mentsrats, 
Den Mitgliedern ist rechtzeitig, in der Regel wenigstens drei Tage vor 
der Sitzung von der Tagesordnung Kenntnis zu geben. 
Nach Ermessen des Gouverneurs oder auf Verlangen eines Bürgerschafts- 
vertreters ist eine Abstimmung herbeizuführen. 
Der Gouverneur ist an das Ergebnis der Beratung auch im Falle der Ab- 
stimmung nicht gebunden. 
$ 8. Die Mitglieder des Gouvernementsrates sind zur Geheimhaltung ver- 
pflichtet, soweit der Gouverneur die zur Beratung kommenden Gegenstände ala 
geheim bezeichnet. 
8 9. Über die Sitzungen des Gouvernementsrats wird ein Protokoll ge- 
führt, das den Hergang der Sitzung und soweit als möglich auch die Be- 
sprechungen wiederzugeben hat. 
Das Protokoll wird nach Anerkennung durch Unterschrift der beteiligten 
Sprecher veröffentlicht, soweit die Beratungsgegenstände nicht als geheim be- 
zeichnet sind. / 
& 10. Diese Verordnung tritt am Tage der Veröffentlichung in Kraft. Mit 
dem gleichen Tage wird die Verordnung, betreffend die Wahl von Vertretern der 
Zivilgemeinde, vom 13. März 1899*) aufgehoben. 
Die Zeit für die erste Wahl von Bürgerschafisvertretern wird durch be- 
sondere Bekanntmachung festgesetzt werden. 
Tsingtau, den 14. März 1907. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Truppel. 
8. Anweisung des Staatssekretärs des Reichs-Marine-Amts, betreffend 
Annahme der Banknoten der Deutsch-Asiatischen Bank bei Zahlungen. 
Vom 16. März 1907. 
(Amtebl. 1907 S. 117.) 
Ich ermächtige die Kasse des Kaiserlichen Gouvernements Kiautschou, 
bis auf weiteres die von der Deutsch-Asiatischen Bank auf Grund der Konzession 
des Reichskanzlers vom 8. Juni 1906**) ausgegebenen, auf Tsingtau-Währung 
lautenden Noten bei allen den Nennwert der Noten erreichenden oder über- 
steigenden Zahlungen anzunehmen. Die Kasse hat die Noten demnächst bei 
ihren Zahlungen wieder zu benutzen. 
Berlin, den 16. März 1907. 
Der Staatssekretär des Reichs-Marine-Amts. 
v. Tirpitz. 
  
*) Vgl. D. Kol. Gesetzgeb. Bd. IV S. 188. 
“*) Vgl. D. Kol. Gesetzgeb. Bd. X 8. 366.
	        

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