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Inhaltsverzeichnis zum Reichs-Gesetzblatt von 1867-1916. (50_1)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rgbl_1916_inhalt
Title:
Inhaltsverzeichnis zum Reichs-Gesetzblatt.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
German Empire
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rgbl_1916_inhalt_50_1
Title:
Inhaltsverzeichnis zum Reichs-Gesetzblatt von 1867-1916.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
mit Übersicht über die Kriegsverordnungen und das gesamte Reichsrecht
Volume count:
50_1
Place of publication:
Berlin Leipzig
Publishing house:
Kohlhammer
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1916
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Inhaltsverzeichnis zum Reichs-Gesetzblatt.
  • Inhaltsverzeichnis zum Reichs-Gesetzblatt von 1867-1916. (50_1)

Full text

Vorwort zur I. Auflage. 
Rund 5000 Nummern sind es, die im Reichsgesetzblatt (und vor 1871 im Bundesgesetzblatt) das Reichs- 
recht enthalten. Viel davon ist im Laufe der Zeit gegenstandslos geworden, aufgehoben, ersetzt oder ab- 
geändert worden. Welche Vorschrift noch gilt und in welchem der 49 Jahrgänge von 1867 
bis 1915 sie steht, ist daher nicht immer sicher und zuverlässig zu ergründen, selbst bei zeitraubendem Suchen 
und Nachschlagen nicht. Für die Kriegszeit und bis zur Wiederkehr geordneter Friedensverhältnisse sind 
überdies eine Reihe sonst gültiger Gesetze und Verordnungen vorübergehend und in einzelnen Bestimmungen 
aufgehoben und einschneidende Notverordnungen in zahlloser Menge und mit häufiger Anderung erlassen. 
All das erschwert den Überblick über das geltende Reicherecht. 
In dieser Fülle von Gesetzen, Verordnungen, Staatsverträgen usw. möge die vorliegende Arbeit Weg- 
weiser werden für die Gemeinde-, Staats= und Reichsbehörden und ihre Beamten, für Rechtsanwälte, Notare, 
Schriftleiter von Zeitungen, Abgeordnete, überhaupt für alle Bezieher und Leser des Reichsgesetz- 
blattes. Wem die Hauptübersicht S. 1 und die dort angegebene Seite des Haupt= und Unterabschnitts 
nicht auf den ersten Blick die gesuchte Gesetzes= oder Ausführungsbestimmung zeigen sollte, dem wird das am 
Schluß S. 63 beigefügte alphabetische Sachverzeichnis raschen und sicheren Aufschluß geben. Das 
Buch mag deshalb besonders auch für alle die Behörden und Beamten von Nutzen sein, die der Krieg vor 
neue ihnen bisher fremde Aufgaben gestellt hat. 
Neben der Auskunft über die einzelnen Gesetze oder Verordnungen bietet es zugleich eine gedrängte 
Ülbersicht über den Umfang und den Stand der Reichsgesetzgebung auf allen Gebieten der Wissenschaft, 
über die internationalen Verträge u. a. und wird somit auch Lehrern und Studierenden der Hoch- 
schulen ein willkommenes Hilfsmittel an die Hand geben. 
Durch seinen billigen Preis kann das Buch nicht bloß in Bibliotheken Eingang finden, sondern in jedes 
Arbeitszimmer, wo das Reichsgesetzblatt gehalten oder Reichsrecht studiert wird. Seinem Besitzer wird 
es eine leichte Mühe sein, es auf dem laufenden zu erhalten, bis es später wieder nach dem neuesten Stand 
bearbeitet neu herauszugeben ist. 
So hofft der Verfasser, mit seinem Buch eine Lücke auszufüllen, die Kenntnisnahme des geltenden 
Reichsrechts für weite Kreise zu erleichtern und für sein Teil mitzuhelfen, daß die Aufgaben des 
Deutschen Reichs und Volks zum Wohle des Ganzen gefördert werden. 
Stuttgart, den 15. August 1915. 
Dr. Alfred Dehlinger. 
Vorwort zur 2. Auflage. 
Das Buch war in der 1. Auflage nach wenigen Monaten vergriffen; in allen Teilen des Reichs hat 
es als wertvolles Hilfsmittel weite Verbreitung und in der öffentlichen Besprechung freundliche Aufnahme gefunden. 
In seiner neuen Bearbeitung finden besonders die demnächst tausend Kriegsverordnungen eine 
wohl nicht anders zu lösende „Kodifikation“, mittelst der sich jeder sofort mühelos darin zurechtfinden und 
zuverlässig über ihren Inhalt unterrichten kann. 
So möge auch diese Auflage dazu beitragen, deutsche Kriegs= und Friedensarbeit zu er- 
leichtern und zu fördern! 
Berlin, den 10. September 1916. 
Dr. Alfred Dehlinger.
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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