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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1917
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1917.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
51
Publishing house:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Table of contents

Title:
Reichs-Gesetzblatt Erstes Halbjahr 1917. Zeitliche Übersicht der im Reichs-Gesetzblatt vom Jahre 1917 enthaltenen, in der Zeit vom 1. Januar bis einschl. 30. Juni 1917 veröffentlichten Gesetze, Verordnungen usw.
Document type:
Periodical
Structure type:
Table of contents

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Full text

800 Nr. 110.“ 1917. 
fürstendamm 213, getrennt nach Fassungsraum, zulässigem Füllungsdruck und nach 
dem Verwendungszwecke spätestens bis zum 15. Juli d. JIs. anzuzeigen. 
Flaschen, die sich im Eigentum der Reichs-, Staats= und Kommunalbehörden be- 
finden, sind von der Anzeigepflicht ausgenommen. ' 
4. Gas-Füllwerke für Sauerstoff, Wasserstoff, gelöstes Azetylen und Kohlen- 
säure, die Flaschen mit verflüssigten oder verdichteten Gasen in den Verkehr bringen, 
haben dem Kommissar monatlich — erstmalig für den Monat Juli d. Is. — bis zum 
25. des folgenden Monats eine Aufstellung über ihre Erzeugung und ihren Versand 
nach folgenden Gesichtspunkten einzusenden: · 
ki)größtmöglicheErzeugunganGasen, 
tatsächlich hergestellte Menge; « 
b) größtmögliche Leistung der Kompressoren in 24 Stunden, 
tatsächlich erzielte Leistung in täglich .. Arbeitsstunden; 
) gesamter Auftragbestand an Gasen im Berichtsmonat; 
d) Höhe der unerledigt gebliebenen Aufträge (unter Angabe der Gründe für 
die rückständigen Mengen) oder gegebenenfalls nicht ausgenutzte Leistungs- 
mröglichkeit des Werkes. 
Gas-Füllwerke, die ihr Gas selbst verbrauchen, haben die Aufstellungen in den 
gleichen Fristen nach den Gesichtspunkten unter a und b dem Kommissar einzusenden. 
Die Reichs-, Staats= und Kommunalbehörden gehörigen Gas-Füllwerke sind von 
der Einreichung der Aufstellungen ausgenommen. 
B. Sonderbestimmungen über den Verkehr eiserner Flaschen für Sauerstoff, 
Wasserstoff, gelöstes Azetylen. · ’ 
5. Eiserne Flaschen, die mit vorgenannten Gasen gefüllt sind, dürfen von den 
Gas-Füllwerken nicht an Händler zum Pertervertrieb abgegeben werden. Verteilungs- 
läger fallen nicht unter das Verbot. Ausnahmen für Sauerstofflaschen für medizinische 
Zwecke können von dem Kommissar zugelassen werden. 
6. Wer die vorgenannten Gase in Leihflaschen bezieht, hat neben der dem Gas- 
Füllwerk vertraglich zufließenden Leihgebühr für jede angefangene Woche, während der 
er die Flasche ohne Gerehmigung des Kommissars über 30 Tage (vom Tage des Ver- 
sandes bis zum Tage des Wiedereintreffens auf dem Füllwerk gerechnet) in Besig be- 
hält, eine an die Reichskasse fließende Abgabe von 3 “ zu zahlen. 
Die Beitreibung erfolgt auf Antrag des Kommissars nach den Vorschriften über 
die Beitreibung von Gemeindeabgaben. 
Die Gas-Füllwerke haben für jeden Monat — erstmalig für den Monat 
Juli d. Is. — bis zum 15. des folgenden Monats dem Kommissar ein nach Ork- 
schaften alphabetisch geordnetes Verzeichnis derjenigen Bezieher von Gasen in Leih- 
flaschen einzusenden, welche Flaschen über 30 Tage in Besitz gehalten haben. In dem 
Verzeichnis ist die Höhe der verfallenen Abgabe zu berechnen. Die Fristberechnung für 
die Abgabe läuft vom 15. Juli d. Is. an.
	        

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