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Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

Objekt: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1917
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1917.
Bandzählung:
51
Herausgeber:
Reichsdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1917
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr. 172
Bandzählung:
172
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
(Nr. 6059) Bekanntmachung über den Vordruck der Versicherungskarte für die Angestelltenversicherung.
Bandzählung:
6059
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.
  • Einband
  • Werbung
  • Titelseite
  • Vorrede zur fünften Auflage.
  • Vorrede zur neunten Auflage.
  • Register
  • I. Inhalt.
  • II. Verzeichnis der abgedruckten Gesetze.
  • III. Vergleichende Gegenüberstellung der Artikel des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs und der Paragraphen des neuen Handelsgesetzbuchs vom 10. Mai 1897.
  • IV. Vergleichende Übersicht der Paragraphen der durch Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 neu publizierten Gesetze mit deren ursprünglichen Paragraphen.
  • Deckblatt
  • Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuche vom 10. Mai 1897.
  • Bremer V 12./2.66; G 23./4. 76; 6./5.77; 2./11. 79; 12./5.83
  • Hamburg. G 22./12. 65.
  • Erstes Buch. Handelsstand (§ 1-104)
  • Erster Abschnitt. Kaufleute (§ 1-7)
  • Zweiter Abschnitt. Handelsregister (§ 8-16)
  • Dritter Abschnitt. Handelsfirma (§ 17-37)
  • Vierter Abschnitt. Handelsbücher (§ 38-47)
  • Fünfter Abschnitt. Prokura und Handlungsvollmacht (§ 48-58)
  • Sechster Abschnitt. Handlungsgehülfen und Handlungslehrlinge (§ 59-83)
  • Siebenter Abschnitt. Handlungsagenten (§ 84-92)
  • Achter Abschnitt. Handelsmäkler (§ 93-104)
  • Zweites Buch. Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft (§ 105-342)
  • Erster Abschnitt. Offene Handelsgesellschaft (§ 105-160)
  • Zweiter Abschnitt. Kommanditgesellschaft (§ 161-177)
  • Dritter Abschnitt. Aktiengesellschaft (§ 178-319)
  • Vierter Abschnitt. Kommanditgesellschaft auf Aktien (§ 320-334)
  • Fünfter Abschnitt. Stille Gesellschaft (§ 335-342)
  • Drittes Buch. Handelsgeschäfte (§ 343-473)
  • Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften (§ 343-372)
  • Zweiter Abschnitt. Handelskauf (§ 373-382)
  • Dritter Abschnitt. Kommissionsgeschäft (§ 383-406)
  • Vierter Abschnitt. Speditionsgeschäft (§ 407-415)
  • Fünfter Abschnitt. Lagergeschäft (§ 416-424)
  • Sechster Abschnitt. Frachtgeschäft (§ 425-452)
  • Siebenter Abschnitt. Beförderung von Gütern und Personen auf den Eisenbahnen (§ 453-473) 225
  • Viertes Buch. Seehandel (§ 474-905)
  • G. betr. Abänderung seerechtlicher Vorschriften des Handelsgesetzbuches 2./6. 02 u. 12./5. 04
  • Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften (§ 474-483)
  • Zweiter Abschnitt. Rheder und Rhederei (§ 484-510)
  • Dritter Abschnitt. Schiffer (§ 511-555)
  • Vierter Abschnitt. Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern (§ 556-663)
  • Fünfter Abschnitt. Frachtgeschäft zur Beförderung von Reisenden (§ 664-678)
  • Sechster Abschnitt. Bodmerei (§ 679-699) 289
  • Siebenter Abschnitt. Haverei (§ 700-739)
  • Achter Abschnitt. Bergung und Hülfsleistung in Seenot (§ 740-753)
  • Neunter Abschnitt. Schiffsgläubiger (§ 754-777)
  • Zehnter Abschnitt. Versicherung gegen die Gefahren der Seeschifffahrt (§ 778-900). (In d. Fassung d. G 30./5. 08)
  • Elfter Abschnitt. Verjährung (§ 901-905)
  • Titelseite
  • Wechselordnung vom 3. Juni 1908.
  • Gesetz, betr. die Einführung der Allgem. Deutschen Wechselordnung, der Nürnberger Wechsel-Novellen und des Allgem. Deutschen Handelsgesetzbuches als Bundesgesetze, vom 5. Juni 1869 (§ 1-3 u. 6)
  • Gesetz, betr. die Einführung der Allgem. Deutschen Wechselordnung und des Allgem. Deutschen Handelsgesetzbuches in Elsaß-Lothringen, v. 19./6. 72 (§ 1, 2, 16)
  • Erster Abschnitt. Von der Wechselfähigkeit (Art. 1-3)
  • Zweiter Abschnitt. Von gezogenen Wechseln (Art. 4-95)
  • I. Erfordernisse eines gezogenen Wechsels (Art. 4-7)
  • II. Verpflichtungen des Ausstellers (Art. 8)
  • III. Indossament (Art. 9-17)
  • IV. Präsentation zur Annahme (Art. 18-20)
  • V. Annahme (Akzeptation) (Art. 21-24)
  • VI. Regreß auf Sicherstellung (Art. 25-29)
  • VII. Erfüllung der Wechselverbindlichkeit (Art. 30-40)
  • VIII. Regreß mangels Zahlung (Art. 41-55)
  • IX. Intervention (Art. 56-65)
  • X. Vervielfältigung eines Wechsels (Art. 66-72)
  • XI. Abhanden gekommene Wechsel (Art. 73. 74)
  • XII. Falsche Wechsel (Art. 75. 76)
  • XIII. Wechselverjährung (Art. 77-79 [80])
  • XIV. Klagerecht des Wechselgläubigers (Art. 81-83)
  • XV. Ausländische Gesetzgebung (Art. 84-86)
  • XVI. Protest (Art. 87-90)
  • XVII. Ort und Zeit für die Präsentation und andere im Wechselverkehr vorkommende Handlungen (Art. 91-93)
  • XVIII. Mangelhafte Unterschriften (Art. 94. 95)
  • Dritter Abschnitt. Von eigenen Wechseln (Art. 96-100)
  • Titelseite
  • Anhang.
  • I. Bankgesetz v. 14. März 1875. Gesetz v. 18. Dezember 1889
  • II. Hypothekenbankgesetz v. 13. Juli 1899
  • III. Münzgesetz
  • IV. Inhaberpapiere
  • V. Reichsstempelgesetz v. 3. Juni 1906 (1./7. 81; 29./5. 85; 27./4. 94; 3./6. 06)
  • VI. Börsengesetz v. 8. Mai 1908 G., betr. Änderung des Börsengesetzes v. 22. Juni 1896. Bek. vom 27. Mai 1908
  • VII. Gesetz, betr. die Abzahlungsgeschäfte, v. 16. Mai 1894
  • VIII. Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes v. 27. Mai 1896
  • IX. Gesetz, betr. die Pflichten der Kaufleute bei Aufbewahrung fremder Wertpapiere, v. 5. Juli 1896
  • X. Gesetz, betr. das Urheberrecht an Mustern und Modellen
  • XI. Gesetz, betr. d. Erwerbs- u. Wirtschaftsgenossenschaften
  • Gesetz, betr. die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, v. 20. April 1892 in der Fassung der Bekanntm. v. 20. Mai 1898.
  • XIII. Gesetz, betr. die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt.
  • XIV. Gesetz, betr. die privatrechtlichen Verhältnisse der Flößerei.
  • XV. Bekanntmachung, betr. die Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands.
  • XVI. Gesetz über die privaten Versicherungsunternehmungen.
  • XVII. Gesetz über das Verlagsrecht, vom 19. Juni 1901.
  • XVIII. Gesetz, betreffend das Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe, vom 22. Juni 1899, 29. Mai 1901
  • XIX. Schiffsvermessungsordnung vom 20. Juni 1888. (1. März 1895. 22. Mai 1899. 12. April 1908.) § 1-3.
  • XX. Seemannsordnung.
  • XXI. Gesetz über das Auswanderungswesen vom 9. Juni 1897.
  • XXII. Strandungsordnung vom 17. Mai 1874. Gesetz vom 30. Dezember 1901.
  • XXIII. Seestraßenordnung.
  • XXIV. Gesetz, betr. die Untersuchung von Seeunfällen, vom 27. Juli 1877.
  • XXV. Gesetz, betr. die Wechselstempelsteuer, vom 10. Juni 1869. 4. Juni 1879. 30. Mai 1908.
  • XXVI. Gesetz, betr. Kaufmannsgerichte, vom 6. Juli 1904.
  • XXVII. Scheckgesetz. Vom 11. März 1908.
  • XXVIII. Ausführungsgesetze und Verordnungen der einzelnen Bundesstaaten zum Handelsgesetzbuche.
  • Sachregister
  • Die Handelsgesetzgebung des Deutschen Reiches.
  • Werbung

Volltext

— — 
384 Wd9 Abschn. II. Art. 91—95. Abschn. III. Von eigenen Wechseln. Art. 96. 97. 
–.. 
. 
5. falls eine vom Bezogenen verschiedene Person angegeben ist, 
durch welche die Zahlung erfolgen soll, den Namen dieser Person 
sowic die Namen der etwaigen Notadressen und Ehrenakzeptanten. 
Die Abschriften und Vermerke sind geordnet aufzubewahren. 
XVII. Ort und Zeit für die Präsentation und andere im Wechsel- 
verkehre vorkommende Handlungen. 
Art. 91.1 Die Präsentation zur Annahme oder Zahlung, die 
Protesterhebung, die Abforderung eines Wechselduplikats sowie alle 
sonstigen bei einer bestimmten Person vorzunehmenden Akte müssen 
in deren Geschäftslokal und in Ermangelung eines solchen in deren 
Wohnung vorgenommen werden. An einer anderen Stelle, z. B. 
an der Börse, kann dies nur mit beiderseitigem Einverständnisse ge- 
schehen. 
Ist in dem Proteste vermerkt, daß sich das Geschäftslokal oder 
die Wohnung nicht hat ermitteln lassen, so ist der Protest nicht 
deshalb ungültig, weil die Ermittelung möglich war. 
Die Verantwortlichkeit des Protestbeamten, der es unterläßt, 
geeignete Ermittelungen anzustellen, wird durch die Vorschrift des 
Abs. 2 nicht berührt. Ist eine Nachfrage bei der Polizeibehörde des 
Ortes ohne Erfolg geblieben, so ist der Protestbeamte zu weiteren 
Nachforschungen nicht verpflichtet. 
Art. 91a.2 Eine in dem Geschäftslokal oder in der Wohnung 
eines Beteiligten vorgenommene Handlung ist auch dann gültig, 
wenn an Stelle des Ortes, in welchem das Geschäftslokal oder die 
Wohnung liegt, ein benachbarter Ort in dem Wechsel angegeben ist. 
Mit beiderseitigem Einverständnisse können auch in anderen Fällen 
die bei einem Beteiligten vorzunehmenden Handlungen an einem 
Orte erfolgen, der dem im Wechsel angegebenen Orte benachbart ist. 
Welche Orte im Sinne dieser Vorschriften als benachbarte an- 
zusehen sind, bestimmt der Bundesrat; die Bestimmung ist im Reichs- 
Gesetzblatte bekannt zu machen. 
Art. 92.3 Verfällt der Wechsel an einem Sonntag oder all- 
gemeinen Feiertage, so ist der nächste Werktag der Zahlungstag. 
Auch die Herausgabe eines Wechselduplikats, die Erklärung über die 
Annahme sowie jede andere Handlung können nur an einem Werk- 
tage gefordert werden. Fällt der Zeitpunkt, in welchem die Vor- 
nahme einer der vorstehenden Handlungen spätestens gefordert werden 
mußte, auf einen Sonntag oder allgemeinen Feiertag, so muß diese 
1 An Stelle des früheren Art. 91. G 30./5. 08. 
2 Eingestellt durch G 30./5. 08. 
* Abs. 2 neu durch G 30./5. C8. 
 
	        

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