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Der deutsche Verfassungsstaat und die Parteien.

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Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

Objekt: Der deutsche Verfassungsstaat und die Parteien.

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1917
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1917.
Bandzählung:
51
Herausgeber:
Reichsdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1917
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr. 176
Bandzählung:
176
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Der deutsche Verfassungsstaat und die Parteien.
  • Titelseite
  • Im Verlage des Kaiser-Wilhelm-Dank, Verein der Soldatenfreunde, E. V. Berlin erschienene Zeitschriften.
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vor- und Dankeswort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • 1. Die Uranfänge des deutschen Verfassungslebens.
  • 2. Die mittelalterliche Lehnsmonarchie.
  • 3. Die ständisch beschränkte Monarchie.
  • 4. Die Entwicklung des englischen Rechtsstaats.
  • 5. Die Entstehung der konstitutionellen Monarchie.
  • 6. Die preußische Verfassungsgeschichte.
  • 7. Die preußische Staatsverfassung.
  • 8. Der Deutsche Bund und die deutschen Verfassungskämpfe.
  • 9. Die deutsche Reichsverfassung.
  • 10. Die politischen Parteien der Gegenwart.
  • 11. Die Programme der Parteien.
  • 12. Schlußbetrachtungen.
  • Im Verlage des Kaiser-Wilhelm-Dank, Verein der Soldatenfreunde, E. V. Berlin erschienene Schriften.

Volltext

Nachfolger, dem König Johann ohne Land, 
erhob sich wegen seiner unwürdigen Haltung 
dem Papst und Frankreich gegenüber der 
allgemeine Volksunwille gebieterisch. Es 
entstand ein Aufstand, der nur dadurch 
überwunden werden konnte, daß der schwache 
König am 15. Juni 1215 sich zu der Er- 
teilung des großen Freibriefes entschloß, 
welcher unter dem Namen der Magna 
chartai) weltberühmt geworden ist und 
gewissermaßen den Grund zur freien Ver- 
fassung Englands gelegt hat. 
Diese Urkunde hat allerdings nicht, wie 
man vielfach annimmt, ein völlig neues 
Recht geschaffen. Sie hat auch das be- 
stehende Recht durchaus nicht zugunsten 
des Volkes abgeändert. Ihr Vorzug be- 
steht wesentlich darin, daß sie die dem Volke 
im Laufe der Jahrhunderte bereits gewähr- 
leisteten, aber von den Königen vielfach 
mißachteten Rechte von neuem anerkannte 
und genau zusammenstellte, und daß der 
König gehalten wurde, sie feierlich zu be- 
schwören. Auf diese Weise hat sie den 
Charakter eines formell besiegelten 
Grundrechts für das Volk angenommen, 
welches diesem ein klagbares Recht wegen 
etwaiger Verletzung anheimgab und nur 
durch rohe Gewalt, durch einen offenen 
Rechtsbruch außer Kraft gesetzt werden 
konnte. An Versuchen dazu hat es bekannt- 
lich nicht gefehlt; aber sie endeten stets 
mit einem für das Volk siegreichen Aus- 
gang, und so ist die Magna charta bis 
heute tatsächlich die feste Basis des eng- 
lischen Verfassungsgesetzes geworden. 
In dieser Charta wurden zunächst die 
lehnsherrlichen Rechte des Königs genau 
bestimmt. Im weiteren wurde dem Klerus 
die Wahlfreiheit seiner Bischöfe und Kirchen- 
beamten sowie andere Privilegien verbürgt; 
dem Adel die Sicherstellung seines Eigen- 
tums bei Erbfällen, Minderzjährigkeit, 
Schulden u. dergl. und die Befreiung von 
lästigen Lehnsverhältnissen und Abgaben; 
dem Bürgerstande freier Handel, ge- 
sichertes Maß und Gewicht, Schutz gegen 
willkürliche Besteuerung. Der König hatte 
oft hohe und unregelmäßige Abgaben von 
den Kaufleuten gefordert und dagegen 
einzelnen Bevorzugten Sccherheitebriese er- 
teilt. Von jetzt ab sollten die Kaufleute 
frei und sicher zu Lande und zu Wasser 
in England herumreisen und nach England 
kommen, dort leben, handeln und frei 
4 gespr. mangna karta imit dem Nälellaut des ng 
wile —— Der Ausdruck ist latelnisch und bedeute 
Die große Korte (Urkunde)-; engl. ine Oread Charter, gespr. 
se (ust dem weschen Eispellaut) greht sschahrier. 
22 
mungen ohne weiteres. 
zurückkehren dürfen. Außerordentliche 
Steuern konnten nur noch auf einer all- 
gemeinen Landesversammlung bewilligt 
werden, welche den Namen „Großer Rat“ 
erhielt und in welcher die Prälaten, die 
Königlichen Vasallen und der Vorsteher der 
Stadt London frei beraten sollten.) 
Sodann aber wurden in der Magna 
charta noch besondere Grundsatzungen auf- 
gestellt zur Sicherung der persönlichen 
Freiheit der Edelleute und Bürger. Zu 
diesem Behuf wurde ein Oberlandgericht 
mit einem bleibenden Sitz errichtet; zur 
Schlichtung der gewöhnlichen Rechtsfälle 
sollten ferner viermal im Jahre reisende 
Richter die Grafschaften besuchen und unter 
Beisitz von vier Rittern festgesetzte Gerichts- 
tage halten unter NK#uziehung von besonderen 
Geschworenen. echt und Gericht sollten 
fortan weder verkäuflich sein noch ver- 
weigert werden können; auch sollte ohne 
Jeugen kein Spruch gefällt und ein freier 
ann nur auf den Spruch seiner Standes- 
genossen und nach den Gesetzen des Landes 
zu Gefängnis, Verlust seines Besiges und 
Acht verurteilt werden dürfen. örtlich 
beißt es in dem Artikel 29 der Magna 
charta in bezug hierauf: „Kein Freier 
soll verhaftet, eingekerkert, seines Lehnguts, 
seiner Freiheiten oder hergebrachten Rechte 
entsetzt, in die Acht erklärt, aus dem Lande 
goewiesen oder auf irgend eine Weise ins 
erderben gebracht werden. Wir wollen 
auch unsere Macht nicht gegen ihn brauchen 
noch brauchen lassen, als nach gesetzmäßigem 
Urteil seiner Standesgenossen oder nach 
dem Rechte des Landes. Wir wollen Recht 
und Gerechtigkeit keinem verkaufen, keinem 
versagen oder verzögern.“ 
Die hohe politische Bedeutung der 
Magna charia erhellt aus diesen Bestim- 
Der englische 
Staat wurde schon vor 700 Jahren ein 
freies Gemeinwesen und bis zu einem ge- 
wissen Grade ein konstitutioneller Staat. 
Schon vor Jahrhunderten erhielt der eng- 
lische Bürger ein reich gemessenes Maß 
persönlicher Freiheiten, welche seine politi- 
und wirtschaftliche Selbständigkeit 
förderten und ihn weit emporhoben über 
die stumpfsinnig in den Tag lebenden 
Volksgenossen der Kontinentalstaaten. Man 
kann das englische Volk beneiden um die 
Der Großze Rat beruhte damals noch ganz auf dem 
stem. Dle Heerschau der Vasallen und Saffer wa 
Die Großen: 
die großen 9 
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gen könlglichen Vasallen durch seine Vögte.
	        

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