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Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1917
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1917.
Bandzählung:
51
Herausgeber:
Reichsdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1917
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr. 7
Bandzählung:
7
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.
  • Einband
  • Werbung
  • Titelseite
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • Erster Teil: Staatsrecht.
  • Erster Abschnitt: Geschichtliche Entwickelung.
  • Zweiter Abschnitt: Staatsgebiet und Staatsangehörigkeit.
  • Dritter Abschnitt: Das Hausrecht des landesherrlichen Hauses.
  • Vierter Abschnitt: Die landständische Verfassung.
  • Fünfter Abschnitt: Landesgesetzgebung.
  • Sechster Abschnitt: Die Behördenorganisation.
  • Siebenter Abschnitt: Rechtsverhältnisse der Beamten.
  • Achter Abschnitt: Auswärtige Angelegenheiten.
  • Neunter Abschnitt: Militärwesen.
  • Zehnter Abschnitt: Finanzwesen
  • Zweiter Teil: Verwaltungsrecht.
  • Erster Abschnitt: Die Rechtspflege.
  • Zweiter Abschnitt: Landespolizeiangelegenheiten.
  • Dritter Abschnitt: Kirchenwesen.
  • Vierter Abschnitt: Unterrichtswesen.
  • Fünfter Abschnitt: Wirtschaftspflege.
  • Sachverzeichnis.
  • Register
  • Werbung

Volltext

88 
sollen und mögen.« Die »Verbindung der Pro- 
vinzen« hat jedoch nicht das gehalten, was sie 
versprach. Und sie konnte es auch nicht halten. 
Ganz natürlich musste mit der verschiedenen Ent- 
wicklung der beiden Grossherzogtümer die Kon- 
formität der staatlichen Einrichtungen und Gesetze 
geschmälert und verringert werden. Es bestehen 
dann auch in beiden Grossherzogtümern wesent- 
liche Verschiedenheiten, namentlich rücksichtlich 
des Finanzwesens und der Gesetzgebung. Die 
Verbindung der Provinzen dient heute mehr oder 
weniger »zur Entlehnung eines dilatorischen Be- 
helfese, wenn Ritter- und Landschaft des einen 
Grossherzogtums nicht geneigt sind, auf die allein 
von ihrem Landesherrn gemachten Vorschläge 
näher einzugehen. So oft dagegen zwischen der 
Regierung und den Ständen des einen Gross- 
herzogtums über die eine oder die andere Mass- 
regel eine Einigung erzielt war, war die »Ver- 
bindung der Provinzen« niemals ein weiteres 
Hindernis für deren Ausführung. Es kommt oft 
genug vor, dass auf allgemeinen Landtagen in 
Sachen, welche die Rechte und Pflichten der ge- 
samten Ritter- und Landschaft angehen, die Stände 
der beiden Grossherzogtümer differente Beschlüsse 
fassen. - Schlecht verträgt sich auch mit der 
landesgrundgesetzlichen Verbindung der Pro- 
vinzen die Tatsache, dass die Angehörigen des 
einen Grossherzogtums im andern Grossherzogtum 
als Ausländer gelten, soweit nicht in Gesetzen 
oder Verträgen speziell ein anderes bestimmt ist. 
Von ungleich grösserer Bedeutung ist die 
andere Verbindung, in der die beiden Stände der 
drei Kreise miteinander stehen. Es ist nämlich
	        

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