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Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

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Bibliografische Daten

fullscreen: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1917
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1917.
Bandzählung:
51
Herausgeber:
Reichsdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1917
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Inhaltsverzeichnis

Titel:
Reichs-Gesetzblatt Erstes Halbjahr 1917. Zeitliche Übersicht der im Reichs-Gesetzblatt vom Jahre 1917 enthaltenen, in der Zeit vom 1. Januar bis einschl. 30. Juni 1917 veröffentlichten Gesetze, Verordnungen usw.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat.
  • Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)
  • Titelseite
  • Meinem Freunde Erich Marcks.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Register
  • Einleitung
  • Kommentar zu der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850. Die Eingangsformel.
  • Titel I. Vom Staatsgebiete.
  • Titel II. Von den Rechten der Preußen.
  • Die Rechte der Preußen
  • Artikel 3.
  • Artikel 4.
  • Artikel 5.
  • Artikel 6.
  • Artikel 7.
  • Artikel 8.
  • Artikel 9.
  • Artikel 10.
  • Artikel 11.
  • Artikel 12.
  • Artikel 13.
  • Artikel 14.
  • Artikel 15.
  • Artikel 16.
  • Artikel 17.
  • Artikel 18.
  • Artikel 19.
  • Die Verfassungsartikel über das Unterrichtswesen (Art. 20-26).
  • Artikel 27.
  • Artikel 28.
  • Artikel 29.
  • Artikel 30.
  • Artikel 31.
  • Artikel 32.
  • Artikel 33.
  • Artikel 34.
  • Artikel 35.
  • Artikel 36.
  • Artikel 37.
  • Artikel 38.
  • Artikel 39.
  • Artikel 40.
  • Artikel 41.
  • Artikel 42.
  • Erster Anhang. (Zu Seite 36 ff.) Erster Entwurf (Urentwurf) der preußischen Verfassungsurkunde, dem König vom Staatsministerium vorgelegt mit Bericht vom 15. Mai 1848. Mit den Bemerkungen König Friedrich Wilhelms IV.
  • Zweiter Anhang. Die Texte der Regierungsvorlage vom 20. Mai 1848, des Kommissions-Entwurfs der Nationalversammlung, der oktroyierten Verfassung und der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850.
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Volltext

Artikel 14. Advokatie außerhalb des Artikels 14. 281 
(Unabhängigkeit der Befähigung zu öffentlichen Amtern von dem Re- 
ligionsbekenntnis). Art. 14 begründet keine Ausnahmen von dem 
Grundsatz der Unzulässigkeit staatlichen Zwangs zur Beteiligung an 
Kultushandlungen (oben S. 195, 230, 233). — Keine Verletzung 
der Religionsfreiheit liegt darin, daß jedermann, also auch der Nicht- 
christ, verpflichtet ist, die Vorschriften über die Sonntagsruhe zu be- 
folgen: das Ruhehalten am Sonntag ist keine christliche Kultushandlung, 
sondern eine bürgerliche Pflicht, welche aus Rücksicht auf den christlichen 
Kultus auferlegt ist. Solche Pflichten zu statuieren ist durch Art. 12 
nicht verboten. Bgl. auch oben S. 232. 
7. Das ius advocatiae außerhalb des Art. 14. — Art. 14 handelt 
nicht von allen Seiten des ius advocatiae (oben S. 266, 267), sondern 
nur von einer: derjenigen, die sich in der Berücksichtigung der kirchlichen 
Interessen im öffentlichen Leben und den Staatseinrichtungen betätigt. 
Die anderen Seiten sind damit nicht verneint, sondern bleiben unbe- 
rührt. So die Gewährung staatlicher Vollstreckungshilfe für religions- 
gesellschaftliche Zwecke („Verleihung des weltlichen Arms'"), die Aus- 
stattung von Religionsgesellschaften mit öffentlichrechtlichen Befugnissen 
(z. B. Besteuerungsrecht, vgl. oben S. 246, 267), die Dotation der 
Religionsgesellschaften aus Staats- und Gemeindemitteln (oben S. 275, 
und unten bei Art. 15 S. 336 ff.), der strafrechtliche und polizeiliche 
Schutz der Religionsgesellschaften. Keine der hiermit bezeichneten Funk- 
tionen der Advokatie fällt unter Art. 14, keine ist durch ihn gebunden; 
es kann also jede von ihnen ohne Verstoß gegen den Artikel auch zu- 
gunsten nichtchristlicher Religionen und Religionsgesellschaften ausgeübt 
werden. Insbesondere unterliegt die Gewährung von Staatsdotationen 
an nichtchristliche Religionsgesellschaften dem freien Ermessen der gesetz- 
gebenden Faktoren; die Einstellung entsprechender Fonds in den Etat 
involviert eine Anderung des Art. 14 nicht. Die Praxis stimmt hiermit 
überein. Wie oben S. 275 erwähnt, hat sich weder die Staats- 
regierung, noch der Landtag durch den Artikel behindert gefühlt, den 
jüdischen Religionsunterricht staatlich zu subventionieren. Allerdings sind 
Anträge auf Gewährung von dauernden Staatsbeihilfen an leistungsun- 
fähige jüdische Kultusgemeinden an ihre Geistlichen und deren Hinter- 
bliebene bei Beratung der Gesetze betreffend die Besoldung der evan- 
gelischen und katholischen Pfarrer im Jahre 1909 vom Hdbg abgelehnt 
worden. Maßgebend für diese Ablehnung war jedoch nicht das Bedenken, 
welches einzelne Abgeordnete (Tourneau, Viereck) aus Art. 14 herleiten 
wollten, sondern die Erwägung, daß die staatliche Dotierung, insbesondere 
zu dem Zwecke von Diensteinkommens verbesserungen der Geistlichen, ein
	        

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