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Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Dritter Band: Neuere Geschichte Sachsens von 1806-1866. (3)

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Bibliografische Daten

fullscreen: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Dritter Band: Neuere Geschichte Sachsens von 1806-1866. (3)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1917
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1917.
Bandzählung:
51
Herausgeber:
Reichsdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1917
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr. 22
Bandzählung:
22
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
(Nr. 5690) Bekanntmachung über die Verwendung von Rüben bei der Bereitung von Roggenbrot.
Bandzählung:
5690
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen.
  • Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Dritter Band: Neuere Geschichte Sachsens von 1806-1866. (3)
  • Titelseite
  • Vorwort.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Berichtigungen.
  • Viertes Buch. Geschichte des Königreichs Sachsen von 1806-1866.
  • Erste Abtheilung. Von der Erhebung Sachsens zum Königreiche bis zur Theilung des Landes. 1806-1815.
  • Zweite Abtheilung. Von der Rückkehr des Königs Friedrich August I. im Jahre 1815 bis zum Frieden mit Preußen am 21. October 1866.
  • Erstes Hauptstück. Bis zu der Umgestaltung der ständischen Verfassung und zu Sachsens Eintritt in den Zollverein. 1815-1833.
  • Zweites Hauptstück. Sachsen unter der ständischen Verfassung von 1831 bis zur Änderung des Wahlgesetzes im Jahre 1848.
  • Drittes Hauptstück. Von der Änderung des Wahlgesetzes im Jahre 1848 bis zum Tode König Friedrich Augusts II. am 9. August 1854.
  • Viertes Hauptstück. Sachsen unter der Regierung des Königs Johann 1854-1866.
  • Register.
  • Werbung

Volltext

971 Sachsen von 1815-——1833. 
damalige Zeit immerhin viel, daß von 16815—1827 über 62 
Meilen Chausseen gebaut wurden, von deren Kosten die Stände 
¼), der König ¾ übernahmen, bis 1821 der jährliche Beitrag 
der ersteren auf 15000 Thaler bestimmt wurde. Schließlich, 
im Jahre 1830, kam selbst das für unmöglich Gehaltene, der 
Bau einer Muldenbrücke bei Wurzen, dem bis dahin die Ge- 
rechtsame der dortigen Fähren entgegengestanden hatten, zur 
Ausführung. Nicht bloß das Fuhrwesen entwickelte sich rasch 
sondern auch das Postwesen erfuhr ungeahnte Verbesserungen 
und im Jahre 1823 legte zum erstenmale der Eilwagen die 
Entfernung zwischen Dresden und Leipzig, zu welcher die ver- 
rufene gelbe Kutsche mindestens zwei Tage gebraucht hatte, 
mit gefährlich dünkender Geschwindigkeit in zwölf Stunden 
zurück 2½. 
Eins nur blieb so gut wie ganz unangetastet, die alte Ver- 
fassung, jene krause und wunderliche Mischung abgestorbener 
Formen und neuer Ideen, mittelalterlicher Feudalität und 
moderner Bureaukratie, die sich doch unmöglich auf die Dauer 
vertragen konnten. Hatte Sachsen bis zu Anfang des Jahr- 
hunderts vielen deutschen Staaten in mehr als einer Beziehung 
vorangeleuchtet, so stand es jetzt, seitdem diese, von der großen 
europäischen Erschütterung fortgerissen und zu rascher, mitunter 
gewaltsamer Umbildung des Veralteten gedrängt, die Grundzüge 
des Repräsentativsystems, Offentlichkeit und kräftigere Wirksam- 
keit der Ständeversammlungen sowie gute Gemeindeordnungen 
aufgenommen hatten, weit hinter ihnen zurück, im Kleinen ein 
Abbild dessen, was vor 1806 das deutsche Reich im Großen 
gewesen war. Das Beispiel dieser zeitgemäß verjüngten Staaten, 
3. B. des benachbarten Sachsen-Weimar, mußte daher auch in 
Sachsen den Wunsch wecken, den Staub der Jahrhunderte ab- 
1) Zu Gunsten der Post bestand noch 1834 die Vorschrift, daß ein 
mit Extrapost auf einer Station ankommender Reisender von einem 
Miethkutscher erst nach 48 Stunden weiter befördert werden durfte; auch 
war letzteren verboten, ihre Fahrten an feststehenden Tagen einzurichten 
und dieselben öffentlich bekannt zu machen.
	        

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