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Preussisches Hebammen-Lehrbuch.

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Bibliographic data

fullscreen: Preussisches Hebammen-Lehrbuch.

Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1917
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1917.
Volume count:
51
Publisher:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 24
Volume count:
24
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

law

Title:
(Nr. 5700) Bekanntmachung, betreffend Zollerleichterungen für Arbeitserzeugnisse der in der Schweiz untergebrachten deutschen Gefangenen.
Volume count:
5700
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Preussisches Hebammen-Lehrbuch.
  • Verzeichnis der Abbildungen.
  • Cover
  • Fig. 1. Weibliche Figur mit eingezeichnetem Knochengerüst.
  • Vorbericht.
  • Inhalt.
  • Erster Teil.
  • 1. Vom Bau des menschlichen Körpers.
  • 2. Das weibliche Becken.
  • 3. Die weiblichen Geschlechtsteile.
  • 4. Die weiblichen Brüste.
  • Zweiter Teil.
  • Erster Abschnitt. Von der Schwangerschaft, ihrem regelmäßigen Verlauf und dem Verhalten der Hebamme dabei.
  • Zweiter Abschnitt. Von der Geburt, ihrem regelmäßigen Verlauf und dem Verhalten der Hebamme dabei.
  • Dritter Abschnitt. Von dem regelmäßigen Wochenbett und dem Verhalten der Hebamme dabei.
  • Dritter Teil. Von den unregelmäßigen Kindeslagen.
  • 1. Die Gesichtslagen.
  • 2. Die Beckenendelagen.
  • 3. Von den Querlagen.
  • Vierter Teil. Von der unregelmäßigen Haltung des Kindes.
  • 1. Vorfall kleiner Teile neben dem Kopf.
  • 2. Fehlerhafte Haltung des Kopfes.
  • Fünfter Teil. Von den mehrfachen Geburten.
  • Sechster Teil. Von dem unregelmäßigen Verlaufe der Schwangerschaft.
  • 1. Fieberhafte Erkrankungen bei Schwangeren.
  • 2. Das Erbrechen der Schwangeren.
  • 3. Blutaderknoten bei Schwangeren.
  • 4. Von venerischen Erkrankungen bei Schwangern.
  • 5. Allgemeine Krämpfe der Schwangern. - Eklampsie.
    5. Allgemeine Krämpfe der Schwangern. - Eklampsie.
  • 6. Von den Lageabweichungen der Gebärmutter bei Schwangeren.
  • 7. Von der Fehlgeburt.
  • 8. Von den Blutungen in den drei letzten Monaten der Schwangerschaft.
  • 9. Von der Schwangerschaft außerhalb der Gebärmutter.
  • 10. Von der Ohnmacht, Scheintod und Tod der Schwangeren.
  • Siebenter Teil. Von den Erkrankungen der Frucht und den Fehlern der Eiteile.
  • 1. Von den Mißbildungen des Kindes und der unregelmäßigen Größe und Gestalt desselben.
  • 2. Von der Blasenmole.
  • 3. Von der Blutmole.
  • 4. Von den Fehlern der Eihäute.
  • 5. Von den Fehlern der Nabelschnur.
  • 6. Von den Fehlern des Fruchtwassers.
  • 7. Von dem Absterben des Kindes in der Schwangerschaft.
  • Achter Teil. Von dem unregelmäßigen Verlaufe der Geburt.
  • 1. Von den fehlerhaften Wehen.
  • 2. Von den Fehlern des Beckens.
  • 3. Von den Fehlern der mütterlichen Weichteile.
  • 4. Von dem Absterben des Kindes während der Geburt und dem Scheintod des Neugeborenen.
  • 5. Von den Störungen der Nachgeburtszeit.
  • Neunter Teil. Von den Erkrankungen der Wöchnerin.
  • 1. Vom Kindbettfieber.
  • 2. Von den anderweiten Erkrankungen der Geschlechtsteile im Wochenbett.
  • 3. Von den Erkrankungen der Brüste.
  • Zehnter Teil. Von den Erkrankungen der Neugeborenen.
  • 1. Von den Erkrankungen des Nabels.
  • 2. Von dem Wundsein der Kinder.
  • 3. Von den Erkrankungen des Mundes.
  • 4. Von der Kopfblutgeschwulst.
  • 5. Von der Augenentzündung Neugeborener.
  • 6. Von der Entzündung der Brüste bei Neugeborenen.
  • 7. Von der Wundrose.
  • 8. Von dem Kinnbackenkrampf.
  • 9. Von den Verdauungsstörungen der Säuglinge.
  • Anhang. Von den Hülfeleistungen der Hebammen.
  • 1. Das Katheterisieren.
  • 2. Das Klystiersetzen.
  • 3. Die Ausspülung der Geburtsteile.
  • 4. Der Gebrauch des Thermometers.
  • 5. Die Anwendung von Umschlägen und Aufschlägen.
  • 6. Das Schröpfen und Blutegelsetzen.
  • 7. Von den Hülfeleistungen bei plötzlichen Unglücksfällen.
  • Anhang.
  • Instruction für die Hebammen im Königreiche Preußen.
  • Schema für das Tagebuch.
  • Ergänzungsblatt 4 zum Hebammen-Lehrbuch Seite 277 (Ministerial-Erlaß vom 24. Februar 1900).
  • Allgemeine Verfügung, betreffend das Hebammenwesen.
  • Hebammeneid.
  • Register.
  • A. Abnabelung. bis B. Beckenendlagen.
  • B. Beckenfehler. bis E. Eileiter.
  • E. Eileiterschwangerschaft. bis G. Gerätschaften der Hebamme.
  • G. Geschlechtsreife. bis K. Knorrenkreuzband.
  • K. Kohlensäure. bis N. Nabelschnur - Unterbindung derselben.
  • N. Nabelschnur, Vorliegen und Vorfall derselben. bis S. Scheidengewölbe.
  • S. Scheidenschleimhaut. bis Syphilis.
  • T. Thermometer. bis W,. Wöchnerinnen, weitere Pflege.
  • W. Wöchnerinnen. Puls, Temperatur und Schweißabsonderungen derselben. bis Z. Zwölffingerdarm.
  • Verlagswerbung zum Preußischen Hebammen-Lehrbuch und zum Tage-Buch für Hebammen.

Full text

Ergänzungsblatt 4 
zum Hebammen-Lehrbuch Seite 2. 
(Ministerial-Erlaß vom 24. Februar 1900). 
  
Der K5. 4 wird wie folgt abgeändert. 
Schülerinnen, welche sich im Besitze der zu §. 3 Nr. 1 
und 2 bezeichneten Eigenschaften befinden und die Prüfung 
bestanden haben, erhalten ein Prüfungszeugniß. Dasselbe 
wird von der Prüfungs-Kommission ausgestellt und ist den 
Hebammen auszuhändigen, nachdem diese durch den Vor- 
sitzenden der Prüfungs-Kommission (Regierungs= und Medi- 
zinal-Rath) nach der im Hebammen-Lehrbuche angegebenen 
Eidesnorm vereidigt worden sind und die Vereidigung auf 
dem Prüfungszeugnisse vermerkt worden ist. Den Hebammen, 
welche auf Grund des Vorschlages von Gemeinden, Orts- 
armenverbänden, Hebammenbezirken oder auf Kosten solcher 
Verbände oder der Provinz ausgebildet sind, ist dabei die 
Verpflichtung aufzuerlegen, sich bei dem Landrathe (Ober- 
amtmanne) ihres Bezirkes persönlich unter Vorlegung des 
Prüfungszeugnisses spätestens innerhalb 8 Tagen zu melden. 
Die geschehene Meldung wird auf dem Prüfungszeugnisse 
vermerkt.
	        

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