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Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

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Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1917
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1917.
Volume count:
51
Publisher:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 34
Volume count:
34
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

law

Title:
(Nr. 5724) Bekanntmachung, betreffend Festsetzung des Zuschlags zu den Friedenspreisen der zum Kriegsdienst ausgehobenen Pferde.
Volume count:
5724
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Erster Abschnitt.
  • Allgemeine Einleitung.
  • Staatsgebiet. Geschichtliche Entwicklung. Stellung zum Reiche.
  • Zweiter Abschnitt. Die staatlichen Organe und Funktionen.
  • Das Staatsoberhaupt.
  • Erbfolgeordnung im fürstlichen Hause.
  • Das Grundgesetz.
  • Der Landtag.
  • Behördenorganismus.
  • Staatsfinanzen.
  • Die Staatsdiener.
  • Die Staatsangehörigen.
  • Die Körper der Selbstverwaltung, besonders die Gemeinden.
  • Die Kirche.
  • Das Schulwesen.
  • Dritter Abschnitt. Polizei.
  • Allgemeine Grundsätze. Die Strafandrohung der Polizeibehörden und der Erlaß polizeilicher Verordnungen.
  • Die polizeiliche Straffestsetzung und Strafanforderung.
  • A. Sicherheitspolizei.
  • B. Medizinal- und Gesundheitspolizei.
  • C. Die Baupolizei.
  • D. Die Feuerpolizei.
  • E. Landeskulturpolizei.
  • F. Veterinärpolizei.
  • G. Fischereipolizei.
  • H. Jagdpolizei.
  • J. Handelspolizei.
  • K. Maß- und Gewichtspolizei.
  • L. Gewerbepolizei.
  • M. Straßen- und Wegepolizei.
  • N. Bergpolizei.
  • O. Ordnungs- und Sittenpolizei.
  • P. Armenwesen.
  • Sachregister.
  • Advertising
    Advertising

Full text

Die Kirche. 59 
Als pensionsberechtigtes Diensteinkommen ist das einem 
Geistlichen zur Zeit seiner Pensionierung zustehende Dienst- 
einkommen (Grundgehalt, Alterszulagen, freie Dienstwohnung) 
anzusehen. Der Wert der freien Dienstwohnung wird dabei 
mit 300 Mk. berechnet. Das Ruhegehalt besteht bei zehn und 
weniger Dienstjahren in 40°%o des Diensteinkommens. Für 
jedes weitere auch nur begonnene Dienstjahr erhöht sich die 
Pension um 11/a°o, über 80% kann sie in keinem Falle 
steigen. Die Dienstjahre werden von dem Zeitpunkt der nach 
Zurücklegung des 25. Lebensjahres erfolgten ersten unwider- 
ruflichen Anstellung in einem geistlichen Amte im Fürstentum 
berechnet. Hinzugerechnet wird jedoch die Zeit, während 
welcher ein ordinierter Geistlicher nach vollendetem 25. Lebens- 
Jahre bereits vor der definitiven Anstellung ein geistliches Amt 
verwaltet hat, sowie die pensionsberechtigte Dienstzeit, die ein 
Geistlicher vor seinem Eintritt in das geistliche Amt als Lehrer 
im öffentlichen Schuldienste des Landes gestanden oder in 
einem anderen Staate in einem geistlichen oder öffentlichen 
Schulamte zugebracht hat. 
Die Zahlung des Ruhegehalts endigt mit dem Sterbemonat. 
Hinterläßt ein Geistlicher, welcher Ruhegehalt bezieht, eine 
Witwe oder noch nicht volljährige unversorgte Kinder, so 
haben diese außer dem Sterbemonate noch ein Vierteljahr das 
Ruhegehalt des Verstorbenen zu beziehen. 
Die Zahlung des Ruhegehaltes erfolgt in vierteljährigen 
Nachzahlungen aus der Pensionskasse für die Geistlichen. 
Zu dieser Kasse hat jeder Geistliche bei dem ersten Eintritte 
in ein ständiges geistliches Amt ein einmaliges Beitrittsgeld 
und bei Beförderung in ein Amt mit höherem Einkommen von 
dem Betrage der Gehaltserhöhung ein des näheren bestimmtes 
Beförderungsgeld zu entrichten. Ferner hat jedes Kirchen- 
ärar, welches werbendes Vermögen besitzt, alljährlich einen 
Beitrag von 2°/o des jedesmaligen Reinertrags zur Pensions- 
kasse zu entrichten. Insoweit die Einnahmen dieser Kasse 
das Bedürfnis derselben nicht decken, werden aus Landes- 
mitteln die erforderlichen Zuschüsse geleistet. Die Be- 
stimmungen über die Einrichtung und Verwaltung der Pensions- 
kasse werden von dem Ministerium, A. f. K. u. S., getroffen. 
(G. vom 20. Dezember 1881.)
	        

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